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  • ab 25.03.2015 (aktuelle Fassung)

§ 1 DVO Nds. SÜG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (DVO Nds. SÜG)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. SÜG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

Lebenswichtige Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 Nds. SÜG sind

  1. 1.

    die Organisationseinheiten der Landesverwaltung,

    1. a)

      deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren des Landes oder der mit den Rechenzentren verbundenen informationstechnischen Strukturen ist oder

    2. b)

      die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen, pathogenen Mikroorganismen oder mit kerntechnischen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 3a Nr. 1 des Atomgesetzes arbeiten,

  2. 2.

    die Organisationseinheiten der Landtagsverwaltung, denen technische Aufgaben obliegen und deren Ausfall die Tätigkeiten des Landtages unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,

  3. 3.

    im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums die Organisationseinheiten des Landes, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit ist, und

  4. 4.

    im Geschäftsbereich des für die Justiz zuständigen Ministeriums die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitstechnik in den Justizvollzugs- und Jugendanstalten ist.