§ 1 DVO Nds. SÜG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (DVO Nds. SÜG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO Nds. SÜG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
Lebenswichtige Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 Nds. SÜG sind
- 1.
die Organisationseinheiten der Landesverwaltung,
- a)
deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren des Landes oder der mit den Rechenzentren verbundenen informationstechnischen Strukturen ist oder
- b)
die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen, pathogenen Mikroorganismen oder mit kerntechnischen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 3a Nr. 1 des Atomgesetzes arbeiten,
- 2.
die Organisationseinheiten der Landtagsverwaltung, denen technische Aufgaben obliegen und deren Ausfall die Tätigkeiten des Landtages unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
- 3.
im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums die Organisationseinheiten des Landes, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit ist, und
- 4.
im Geschäftsbereich des für die Justiz zuständigen Ministeriums die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitstechnik in den Justizvollzugs- und Jugendanstalten ist.