§ 1 Nds. SÜG - Anwendungsbereich des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000040000000
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen (Sicherheitsüberprüfung).
(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
- 1.Zugang zu Verschlusssachen (§ 3) hat oder sich den Zugang aufgrund seiner dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit verschaffen kann,
- 2.Zugang zu Verschlusssachen ausländischer Stellen sowie über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich aufgrund seiner dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen zum Umgang mit Verschlusssachen zuzulassen,
- 3.in einem Sicherheitsbereich (§ 6 Abs. 4) tätig ist.
(3) Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten sind auch Tätigkeiten an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung.
(4) Lebenswichtig sind Einrichtungen,
- 1.deren Ausfall nicht kurzfristig behoben werden und die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung gefährden kann,
- 2.die aufgrund einer betrieblichen Eigengefahr bei einer Beeinträchtigung des Betriebes die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden können oder
- 3.die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und dadurch erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen lassen würde.
(5) Verteidigungswichtig außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung erheblich gefährden kann.
(6) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Fall der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Schutzgüter ausgeht. Die für die Einrichtung jeweils zuständige oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium (Fachministerium) die sicherheitsempfindlichen Stellen.
(7) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung,
- 2.Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
- 3.ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 ausüben sollen,
- 4.Personen, die vom Volk oder vom Landtag gewählt werden.
(8) Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn bereits eine Sicherheitsüberprüfung nach der für die sicherheitsempfindliche Tätigkeit erforderlichen Stufe (§ 7) durchgeführt und dabei die Zuverlässigkeit festgestellt worden ist. Die über die Sicherheitsprüfung geführten Akten müssen verfügbar sein.