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§ 12 BauPrüfVO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020900000

Ordnungswidrig handelt nach § 91 Abs. 3 NBauO, wer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" führt, ohne als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt zu sein.