Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.07.1985, Az.: L 4 Kr 28/84

Verwaltungsakt; Versicherungsverhältnis; Vertrag; Öffentlich-rechtlich; Feststellung; Beitritt; Änderung; Satzung; Aufhebung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
24.07.1985
Aktenzeichen
L 4 Kr 28/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1985:0724.L4KR28.84.0A

Fundstellen

  • BR/Meuer RVO § 313, 24-07-85, L 4 Kr 28/84
  • SozVers 1986, 333-334

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff des Verwaltungsakts:

1. Bei der freiwilligen Begründung eines Versicherungsverhältnisses handelt es sich nicht um den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.

2. Die Feststellung des Versicherungsträgers über den Inhalt eines neubegründeten Versicherungsverhältnisses, die unabhängig von dem Vorgang des freiwilligen Beitritts zu sehen ist, stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, der unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 1 SGB X für die Zukunft aufgehoben werden kann. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Versicherungsträger im Rahmen seiner Autonomie die Satzung geändert hat. Eine solche Satzungsänderung erfaßt auch bestehende Versicherungsverhältnisse.

3. Ein rechtlich geschütztes Vertrauen darauf, daß das Satzungsrecht für alle Zukunft unverändert so bestehen bleiben wird, wie es bei der Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft bestand, kann nicht anerkannt werden.