Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.07.1985, Az.: L 4 Kr 69/83
Rentenversicherung; Beitragseinzug; Einzugsstelle; Firma; Zweigniederlassung; Arbeitslosenversicherung; Vergangenheit; Versicherungspflicht; Bescheid; Widerspruch; Bestandskraft
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 24.07.1985
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 69/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1985:0724.L4KR69.83.0A
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 SGB IV
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG
- § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVO
- § 168 Abs. 1 S. 1 AFG
- § 176 Abs. 2 AFG
- § 242 BGB
- § 118 Abs. 1 S. 1 AVG
- § 1396 Abs. 1 S. 1 RVO
Fundstellen
- BR/Meuer SGB IV § 4, 24-07-85, L 5 Kr 69/83
- KVRS A-3450/2
Amtlicher Leitsatz
Beitragseinzug - hier Pflichten der Einzugsstelle:
1. Läßt eine inländische Firma einen deutschen Arbeitnehmer in ihrer ausländischen Zweigniederlassung arbeiten, so unterliegt die Beschäftigung der Angestellten- und Arbeitslosenversicherung und damit der Beitragspflicht.
2. Dem Einzugsrecht und der Einzugspflicht der Einzugsstelle auch für die Vergangenheit steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, wenn sich das Verhalten der Einzugsstelle gegenüber der Arbeitgeberfirma lediglich im Unterlassen des Beitragseinzugs erschöpft hat, das auf der fehlerhaften Vorstellung beruhte, die Beschäftigung des Arbeitnehmers sei nicht versicherungspflichtig.
3. Ein an eine Arbeitgeberfirma gerichteter Bescheid über das Nichtvorliegen einer Beitragsforderung für einen Arbeitnehmer, der hiergegen rechtzeitig Widerspruch einlegt, wird nicht bestandskräftig.