Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.07.1985, Az.: L 4 Kr 69/83

Rentenversicherung; Beitragseinzug; Einzugsstelle; Firma; Zweigniederlassung; Arbeitslosenversicherung; Vergangenheit; Versicherungspflicht; Bescheid; Widerspruch; Bestandskraft

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
24.07.1985
Aktenzeichen
L 4 Kr 69/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1985:0724.L4KR69.83.0A

Fundstellen

  • BR/Meuer SGB IV § 4, 24-07-85, L 5 Kr 69/83
  • KVRS A-3450/2

Amtlicher Leitsatz

Beitragseinzug - hier Pflichten der Einzugsstelle:

1. Läßt eine inländische Firma einen deutschen Arbeitnehmer in ihrer ausländischen Zweigniederlassung arbeiten, so unterliegt die Beschäftigung der Angestellten- und Arbeitslosenversicherung und damit der Beitragspflicht.

2. Dem Einzugsrecht und der Einzugspflicht der Einzugsstelle auch für die Vergangenheit steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, wenn sich das Verhalten der Einzugsstelle gegenüber der Arbeitgeberfirma lediglich im Unterlassen des Beitragseinzugs erschöpft hat, das auf der fehlerhaften Vorstellung beruhte, die Beschäftigung des Arbeitnehmers sei nicht versicherungspflichtig.

3. Ein an eine Arbeitgeberfirma gerichteter Bescheid über das Nichtvorliegen einer Beitragsforderung für einen Arbeitnehmer, der hiergegen rechtzeitig Widerspruch einlegt, wird nicht bestandskräftig.