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Anlage 1 LbMeuEwRdErl - Betriebssatzung für den Landesbetrieb Meß- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsreform; Errichtung eines Landesbetriebes "Meß- und Eichwesen Niedersachsen" (MEN)
Redaktionelle Abkürzung
LbMeuEwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110000008013

1.   A b s c h n i t t

Organisation, Zuständigkeit

§ 1
Name, Rechtsform und Rechtsgrundlage

Das Meß- und Eichwesen Niedersachsen wird als Landesbetrieb gemäß § 26 Abs. 1 LHO ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung "Meß- und Eichwesen Niedersachsen" (MEN) geführt.

§ 2
Kernaufgaben

(1) Der Betrieb nimmt seine Aufgaben grundsätzlich selbständig wahr.

(2) Dem Betrieb obliegt im Kernbereich der Vollzug der Bestimmungen im gesetzlich geregelten Meß- und Eichwesen. Solche Bestimmungen sind insbesondere enthalten im Gesetz über Einheiten im Meßwesen, im Eichgesetz, im Waffengesetz, im Medizinproduktegesetz und in der Fertigpackungsverordnung.

(3) Der Betrieb vertritt zur Wahrnehmung dieser Aufgaben die Interessen des Landes bei der fachlichen Mitwirkung in Gremien auf nationaler und internationaler Ebene, soweit diese Aufgaben nicht der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind.

(4) Weitere Aufgaben können dem Betrieb durch die Aufsichtsbehörde zugewiesen werden.

§ 3
Erweiterter Aufgabenbereich

(1) Im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben des § 2 stehende Leistungen (z. B. Beratungen, Kalibrierungen) kann der Betrieb zusätzlich übernehmen, sofern diese Aufgaben am gesamten Aufgabenvolumen des Betriebes nur einen geringen Umfang einnehmen und eine Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung nach § 2 nicht zu erwarten ist.

(2) Leistungen im erweiterten Aufgabenbereich müssen zur Verbesserung des Betriebsergebnisses beitragen. Sie dürfen keinen Verdrängungswettbewerb gegenüber Leistungen Freischaffender bewirken.

§ 4
Organisation

(1) Entscheidungen zur Ablauf- und Aufbauorganisation ebenso wie zur Verlagerung von Tätigkeiten auf externe Stellen (ausgenommen Kernaufgaben gemäß § 2 Abs. 2 und Aufgaben der Buchhaltung gemäß VV Nr. 2.2 oder 2.1 zu § 74 LHO) trifft der Betrieb unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in eigener Verantwortung.

(2) Entscheidungen über die regionale Verteilung der Betriebsstellen erfolgen zusätzlich nach den Gesichtspunkten Kundenorientierung und Leistungsnachfrage. Standortänderungen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Der Landesbetrieb gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 5
Aufsicht

(1) Das Land Niedersachsen ist Rechtsträger des Landesbetriebes. Dem MW obliegt die Dienst- und Fachaufsicht. Es entscheidet über die Angelegenheiten des Landesbetriebes, die ihm nach geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und dieser Betriebssatzung vorbehalten sind.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Tätigkeiten des Betriebes mit den Zielen der allgemeinen Verwaltung in Einklang zu bringen und die Interessen des Betriebes an einer wirtschaftlichen Betriebsführung angemessen zu unterstützen. Zu diesem Zweck kann sie Weisungen erteilen, Auskünfte verlangen und Geschäftsprüfungen vornehmen.

(3) Die Aufsichtsbehörde behält sich aus besonderem Anlaß vor,

  • den gemäß Geschäftsordnung definierten Zuständigkeitsbereich der für das Kostenmanagement zuständigen Leitung der Verwaltungsabteilung neu festzulegen und

  • die für das Kostenmanagement zuständige Leitung der Verwaltungsabteilung abzuberufen und neu zu benennen.

(4) Der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und ggf. der Einwilligung des MF bedürfen insbesondere

  • Stundung, Erlaß, Niederschlagung von Forderungen, soweit dies nach den VV zu § 59 LHO vorgesehen ist,

  • Übernahme von Bürgschaften nach Maßgabe des § 39 LHO.

(5) Änderungen dieser Betriebssatzung verfügt die Aufsichtsbehörde im Benehmen - soweit erforderlich im Einvernehmen - mit dem MF und dem LRH.

§ 6
Betriebsleitung

(1) Der Landesbetrieb wird von der Direktorin oder dem Direktor für das Meß- und Eichwesen Niedersachsen geleitet. In allen Geschäften der laufenden Betriebsführung wird der Betrieb durch die Direktorin oder den Direktor vertreten. Sie oder er führt die Geschäfte mit der gebotenen Sorgfalt und Wirtschaftlichkeit.

(2) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nimmt bei Abwesenheit der Direktorin oder des Direktors deren oder dessen Rechte und Pflichten wahr.

(3) Die Direktorin oder der Direktor ist Beamtin oder Beamter des höheren eichtechnischen Dienstes.

§ 7
Betriebsausstattung

(1) Die Verwaltung des Grundvermögens (Grundstücke, Gebäude) verbleibt bei den zuständigen Stellen der Landesverwaltung. Die damit zusammenhängenden Kosten werden dem Landesbetrieb zugerechnet.

(2) Das Inventar sowie die fachtechnischen Anlagen und Einrichtungen der bisherigen Eichverwaltung gehen in das Vermögen des Landesbetriebes über.

2.   A b s c h n i t t

Wirtschaftsführung

§ 8
Buchführung, Rechnungslegung, Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Die Wirtschaftsführung richtet sich nach den für Landesbetriebe maßgebenden Bestimmungen der LHO sowie den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

(2) Buchführung und Rechnungslegung erfolgen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Das Nähere bestimmen die §§ 74 und 87 LHO und eine Dienstanweisung, die von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem MF erlassen wird.

(3) Der Betrieb führt eine Kosten- und Leistungsrechnung.

§ 9
Aufstellung des Wirtschaftsplans

(1) Grundlage für die wirtschaftliche Führung des Betriebes bildet der aus Erfolgsplan und Finanzplan bestehende Wirtschaftsplan.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr gemäß § 4 LHO.

(3) Der Entwurf des Wirtschaftsplans wird für jedes Geschäftsjahr vom Betrieb aufgestellt und der Aufsichtsbehörde zu dem von ihr genannten Abgabetermin vorgelegt.

(4) Gleichzeitig mit der Vorlage des Entwurfs des Wirtschaftsplans ist der Aufsichtsbehörde für das übernächste Geschäftsjahr ein vorläufiger Wirtschaftsplan vorzulegen. Hierin muß insbesondere das Ziel erkennbar sein, bis zum Jahr 2003 eine volle Kostendeckung zu erwirtschaften.

(5) Der Wirtschaftsplan ist nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Kontenrahmen aufzustellen.

(6) Den Zahlen des Wirtschaftsplans sind die Vergleichszahlen des vorangegangenen sowie des laufenden Geschäftsjahres gegenüberzustellen.

(7) Die Aufsichtsbehörde prüft den Entwurf des Wirtschaftsplans in Ausübung der ihr gemäß § 5 zustehenden Aufsichtsfunktionen; Änderungen erfolgen im Benehmen mit dem Landesbetrieb.

§ 10
Erfolgsplan

(1) Im Erfolgsplan sind die geschätzten Aufwendungen und Erträge sowie das voraussichtliche Abschlußergebnis zu veranschlagen.

(2) Die Versorgungslasten für die im Landesbetrieb beschäftigten Beamtinnen und Beamten ebenso wie die Personalnebenkosten und die Personalgemeinkosten für alle im Landesbetrieb beschäftigten Bediensteten werden gemäß Vorgabe der Aufsichtsbehörde veranschlagt.

(3) Der Grundsatz der Nichtversicherung von Risiken durch Schadensfälle bleibt unberührt. Zur Begleichung kleiner Schadensfälle ist ein Betrag in Höhe von 50.000 DM zu veranschlagen.

(4) Die Kontengruppen des Erfolgsplans sind mit Ausnahme der Kontengruppe für die Bauunterhaltung gegenseitig deckungsfähig. Alle Konten des Erfolgsplans sind zugunsten der Kontengruppe Bauunterhaltung einseitig deckungsfähig.

(5) Der Erfolgsplan ist insgesamt zugunsten des Finanzplans deckungsfähig.

§ 11
Finanzplan

(1) Im Finanzplan sind die beabsichtigten Investitionen und die dafür benötigten Deckungsmittel zu veranschlagen (Hauptgruppen 7 und 8 des Haushaltsplans).

(2) Die Kontengruppen des Finanzplans sind gegenseitig deckungsfähig.

§ 12
Stellenausweisung

(1) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.

(2) Die Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sind zu erläutern. Die Auflistung der Stellen ist nach Vergütungs- und Lohngruppen zu gliedern; über Abweichungen entscheidet der Betrieb.

§ 13
Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan tritt mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft; die Konkretisierung von Maßgaben obliegt dem Landesbetrieb.

(2) Bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans gelten die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung des Artikels 66 der Niedersächsischen Verfassung und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen entsprechend.

(3) Bei unerwarteten Entwicklungen, die einen erhöhten Bedarf an Zuführungen bewirken können, ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Diese entscheidet, auf welche Weise der erhöhte Bedarf abzudecken ist.

§ 14
Jahresabschluß

Für den Jahresabschluß gilt § 87 LHO i. V. m. den VV zu § 74 LHO.

§ 15
Rücklagen

(1) Ein am Ende des Jahres erwirtschafteter Überschuß eigener Einnahmen (ohne Zuführung des Landes) über die Ausgaben des Wirtschaftsplans kann in Höhe von 80 v. H. der Rücklage zugeführt werden.

(2) Solange eigene Einnahmen (ohne Zuführung des Landes) die Ausgaben des Betriebes nicht decken, können 50 v. H. des Betrages, um den die. Landeszuführung im jeweiligen Geschäftsjahr gesenkt wird, der Rücklage zugeführt werden.

(3) Rücklagen dürfen nur für Zwecke des Finanzplans verwendet werden.

(4) Die Rücklagen werden von der zuständigen Landeskasse verwaltet.

§ 16
Zahlungsverkehr

(1) Der Betrieb unterhält für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein Girokonto bei der Landeszentralbank Hannover. Das Konto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Abführungsverfahren teil.

(2) Nähere Bestimmungen zum Zahlungsverkehr sowie zur Geldversorgung und -verwaltung trifft eine Dienstanweisung, die von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem MF erlassen wird.

§ 17
Prüfbericht

(1) Der Jahresabschluß ist in Anwendung der §§ 316 ff. des Handelsgesetzbuches durch eine Abschlußprüferin oder einen Abschlußprüfer zu prüfen. Die Bestellung der Prüferin oder des Prüfers erfolgt durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem LRH; spätestens nach fünf Jahren ist eine neue Prüferin oder ein neuer Prüfer zu bestellen. Der Prüfumfang wird der Prüferin oder dem Prüfer durch die Aufsichtsbehörde vorgegeben.

(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem MF über die Genehmigung des Jahresabschlusses, ggf. nach einer gemeinsamen Abschlußbesprechung mit der Prüferin oder dem Prüfer und dem Betrieb.

(3) Der Betrieb übersendet unverzüglich dem LRH den Prüfbericht und den genehmigten Jahresabschluß.

3.   A b s c h n i t t

Inkrafttreten, Übergangsregelung

§ 18
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Abschnitt 1 dieser Betriebssatzung tritt am 1.1.1998 in Kraft.

(2) Abschnitt 2 dieser Betriebssatzung tritt mit dem 1. Januar des Jahres in Kraft, in dem erstmals ein Wirtschaftsplan durch die Aufsichtsbehörde genehmigt wird (voraussichtlich 1.1.1999).

(3) Der Landesbetrieb hat im Jahr 1998 in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen für reibungslos funktionierende Arbeitsabläufe nach Inkrafttreten des Abschnitts 2 dieser Betriebssatzung zu schaffen.