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Anlage LbMeuEwRdErl - Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsreform; Errichtung eines Landesbetriebes "Meß- und Eichwesen Niedersachsen" (MEN)
Redaktionelle Abkürzung
LbMeuEwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110000008013

I. Rechtsform und Aufgaben

§ 1
Rechtsform, Name, Sitz

(1) Das Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN) wird als Landesbetrieb nach § 26 LHO geführt.

(2) Der Sitz des MEN ist Hannover. Darüber hinaus hat es Betriebsstätten auch an anderen Standorten in Niedersachsen.

§ 2
Aufgaben

(1) Dem MEN obliegt der Vollzug der Bestimmungen im gesetzlich geregelten Mess- und Eichwesen.

(2) Das MEN vertritt zur Wahrnehmung dieser Aufgaben die Interessen des Landes bei der fachlichen Mitwirkung in Gremien auf nationaler und internationaler Ebene, sofern diese Aufgaben nicht der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind.

(3) Weitere Aufgaben können dem MEN durch die Aufsichtsbehörde zugewiesen werden. Sofern es sich hierbei um privatrechtlich gestaltete Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 handelt, müssen diese mindestens kostendeckend gestaltet sein. Ein Verdrängungswettbewerb darf damit nicht einhergehen.

II. Betriebsführung und Aufsicht

§ 3
Grundsätze, Organisation

(1) Das MEN wird durch eine Direktorin oder einen Direktor geleitet.

(2) Das MEN wird in Bereiche gegliedert. Der Leiterin oder dem Leiter eines Bereiches wird die stellvertretende Leitung des MEN übertragen.

(3) Entscheidungen zur Aufbau- und Ablauforganisation trifft das MEN in eigener Verantwortung. Entscheidungen über die regionale Verteilung der Betriebsstellen berücksichtigen die Gesichtspunkte der Kundenorientierung und der Leistungsnachfrage. Standortänderungen der Betriebsstellen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Das MEN gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 4
Befugnisse der Geschäftsleitung

(1) Die Geschäfte des MEN sind nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebsanweisung zu führen.

(2) Die Leitung des MEN ist Dienstvorgesetzte/r bzw. Vertreter/in des Arbeitgebers für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 5
Aufsicht

(1) Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem MW (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde kann dem MEN Weisungen erteilen. Sie hat ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft und Prüfung aller Geschäftsvorfälle.

(2) Der Aufsichtsbehörde sind vorbehalten:

  • die Änderung der Betriebsanweisung,

  • die Zustimmung zur Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 4,

  • die Zustimmung zur Dienstanweisung nach § 8 Abs. 2,

  • die Zustimmung zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten sowie zur Wiederbesetzung von Stellen der Beschäftigten der Entgeltgruppen 12 und höher,

  • die Zustimmung zur Auswahl des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss,

  • die Zustimmung zum Wirtschaftsplan,

  • die Genehmigung des Jahresabschlusses,

(3) Das MEN hat die Aufsichtsbehörde über die wirtschaftliche Entwicklung und im Einzelfall über Ereignisse und Tendenzen von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten.

III. Wirtschaftsführung

§ 6
Grundsätze

(1) Die Tätigkeit des MEN ist nach kaufmännischer Bewertung kostendeckungsorientiert. Zur Sicherung künftiger Entwicklungen sollen angemessene Rücklagen gebildet werden.

(2) Für gesetzlich vorgesehene Aufgaben, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden können, erhält das MEN Zuführungen aus dem Landeshaushalt.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Ein Jahresüberschuss soll nach folgender Rangfolge verwendet werden:

  1. 1.

    Verluste aus den Vorjahren sind auszugleichen,

  2. 2.

    der verbleibende Jahresüberschuss soll bis zur Höhe der Zuführungen aus dem Landeshaushalt nach § 6 Abs. 2 zu je 50 % an das Land abgeführt bzw. der allgemeinen Rücklage zugeführt werden,

  3. 3.

    der die Zuführungen aus dem Landeshaushalt nach § 6 Abs. 2 übersteigende Jahresüberschuss soll zu 20 % an das Land abgeführt und zu 80 % in die allgemeine Rücklage eingestellt werden.

§ 7
Besonderheiten zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Das MEN legt der Aufsichtsbehörde den Entwurf des Wirtschaftsplans und den Entwurf für die Fortschreibung der mittelfristigen Planung zu dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Termin vor.

(2) Im Wirtschaftsplan sind Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen. Darüber hinaus ist das Soll-Beschäftigungsvolumen in Vollzeiteinheiten darzustellen.

(3) Der Wirtschaftsplan tritt mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung des Artikels 66 der Niedersächsischen Verfassung und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen.

(4) Die Bezüge der Bediensteten werden von dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge- und Versorgung (NLBV) berechnet, von der zuständigen Landeskasse gezahlt und vom MEN nach den Anforderungen des NLBV erstattet.

§ 8
Besonderheiten zum Zahlungsverkehr

(1) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs führt das MEN ein Girokonto bei der Norddeutschen Landesbank. Um Bareinzahlungen der Betriebsstellen in der Fläche zu ermöglichen, unterhält das MEN zusätzlich ein Konto bei der Postbank. Diese Konten nehmen banktäglich am automatisierten Verstärkungs- und Abführungsverfahren der Landeshauptkasse teil.

(2) Das MEN kann sich eine Dienstanweisung zum Zahlungsverkehr geben, die den Besonderheiten des Landesbetriebes Rechnung trägt.

IV. Inkrafttreten

§ 9
Inkrafttreten

Diese Betriebsanweisung tritt am 1. 1. 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 30. 12. 1997 (Nds. MBl. 1998 S. 268) außer Kraft.