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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 25 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

Die Entschädigung der Mitglieder der Sonderhilfsausschüsse und des Landesausschusses, mit Ausnahme der ehrenamtlichen Beisitzer, sowie der Beauftragten des öffentlichen Interesses regelt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.