Landgericht Hannover
Urt. v. 01.07.1999, Az.: 16 S 83/99 (005)

Abschluss eines Maklervertrages stillschweigend durch schlüssiges Verhalten; Anfrage eines Interessenten beim Makler als Angebot auf den Abschluss eines Maklervertrages; Inanspruchnahme der Dienste eines Maklers als das deutlichste Indiz für den dem Interessenten zurechenbaren Willen zum Abschluß eines Maklervertrages

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
01.07.1999
Aktenzeichen
16 S 83/99 (005)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 18413
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:1999:0701.16S83.99.005.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 26.11.1998 - AZ: 545 C 2863/98

Fundstelle

  • NZM 2000, 151-152

In dem Rechtsstreit
hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.1999
durch
den Einzelrichter Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover - 545 C 2863/98 - vom 26.11.1998 wird aus den auch gegenüber dem Berufungsvorbringen der Beklagten zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten der Beklagten nach dem Berufungswert von 3.864,00 DM zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

Zu dem Berufungsvorbringen der Beklagten ist folgendes anzumerken:

2

Die weiterhin aufrechterhaltene Einwendung des nicht zustandegekommenen Maklervertrages überzeugt nicht.

3

Der Abschluß des Maklervertrages kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erfolgen und bedarf nicht der Schriftform. Dabei gilt der Erfahrungssatz, daß ein gewerbsmäßiger Makler nicht ohne Lohn tätig werden, sondern im Erfolgsfalle eine Vergütung verlangen will. Das ist aus der Sichtweise des Maklerkunden nicht zwingend, wenn die Initiative der Geschäftsanbahnung zwischen Makler und Kunden vom Makler ausgeht, denn dann könnte der Makler bereits von einem anderen Auftraggeber (z. B. dem Vermieter) - etwaig gegen Courtageversprechen - beauftragt worden sein. Wenn und soweit der Interessent sich jedoch aus eigener Initiative an den Makler wendet, um dessen Dienste in Anspruch zu nehmen, muß der Interessent damit rechnen, daß der Makler dessen Anfrage als Angebot auf Abschluß eines Maklervertrages versteht.

4

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 2) mit dem Telefongespräch vom 20.08.1997 zur Klägerin Kontakt aufgenommen und die Klägerin um Nachweis oder Vermittlung eines Wohnungsmietvertrages gebeten. Da die Initiative von der Beklagten zu 2) ausgegangen ist, konnte und durfte die Klägerin dies als Auftragsvergabe verstehen.

5

Dieses Angebot hat die Klägerin angenommen, indem sie den Beklagten am 21.08.1997 den schriftlichen "Vermittlungsauftrag und Besichtigungsschein" (Bl. 6 d.A.) sowie das Exposé übersandt hat. Mit Zugang dieser Schriftstücke bei den Beklagten ist der Maklervertrag zustandegekommen.

6

Desungeachtet bedürfen die Einzelheiten über Verlauf und Ergebnis des Telefongespräches vom 20.08.1997 nicht der vertieften Erörterung. Denn der Maklervertrag ist auch dann zustandegekommen, wenn und soweit die Übersendung der vorgenannten Schriftstücke durch die Klägerin an die Beklagten als Angebot auf Abschluß des Maklervertrages und die nachfolgende Inanspruchnahme der Dienste der Klägerin durch die Beklagten als Vertragsannahme beurteilt werden.

7

Die Inanspruchnahme der Dienste des Maklers ist das deutlichste Indiz für den dem Interessenten zurechenbaren Willen zum Abschluß des Maklervertrages. Daß die Beklagten die Dienste der Klägerin in Anspruch genommen haben, folgt aus der Tatsache des Abschlusses des Mietvertrages infolge Nachweises der Abschlußgelegenheit durch die Klägerin. Zwar haben die Beklagten in I. Instanz Vorkenntnis eingewendet und damit den Nachweis der Abschlußgelegenheit seitens der Klägerin bestritten, mithin die kausale Verknüpfung zwischen Nachweis der Mietgelegenheit und Abschluß des Mietvertrages. Allerdings haben die Beklagten den Einwand der Vorkenntnis in der Berufungsinstanz ausdrücklich fallengelassen (Seite 2 des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 25.02.1999; Bl. 92 d.A.), und damit ein wesentliches Verteidigungsvorbringen aufgegeben.

8

Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz den Einwand aufrechterhalten haben, ein Maklervertrag sei am 20.08.1997 nicht zustandegekommen, weil die Klägerin den Beklagten nicht bereits bei dieser Gelegenheit und am gleichen Tage das Objekt Akazienstraße 11 benannt habe, ist das nicht überzeugend. Denn der Nachweis der Gelegenheit hat mit der vertraglichen Anbahnung und dem Zustandekommen des Maklervertrages nichts zu tun, sondern betrifft die Vertragserfüllung durch den Makler. Der Makler schuldet keinen Erfolg. Der Makler kann nicht garantieren, daß das Hauptgeschäft zustandekommt. Der Makler muß unabhängig die Geschäftsanbahnung fördern, ohne dabei insbesondere die Interessen seines Auftraggebers zu beschädigen. Das ist das Leitbild des redlichen Maklers, der im Bemühen um Erfolg den Lohn mit Abschluß des Hauptvertrages verdient.

9

Soweit der Beklagte zu 1) seine Passivlegitimation mit dem Vorbringen bestreitet, daß jedenfalls mit ihm der Maklervertrag nicht zustandegekommen sei, vermag auch dieser Einwand nicht zu überzeugen. Zutreffend ist, daß die fernmündliche Vertragsanbahnung mit der Klägerin seitens der Beklagten zu 2) erfolgt ist. Schon aus rein technischen Gründen liegt es sozusagen in der Natur der Sache, daß auf Seiten eines Telefonanrufers in der Regel nur eine Person spricht. Die Beklagte zu 2) dürfte im Verlaufe des fernmündlichen Gesprächs vom 20.08.1997 nicht unerwähnt gelassen haben, daß sie für sich und zugleich für ihren Ehemann eine Mietgelegenheit sucht. In dem "Vermittlungs- und Besichtigungsschein" vom 21.08.1997 sowie in dem Nachweisschreiben vom gleichen Tage (mit Courtagehinweis) sind beide Beklagten namentlich aufgeführt. Diese Information kann die Klägerin doch wohl nur von der Beklagten zu 2) erhalten haben. Da Willenserklärungen im Zweifel unter dem Gesichtspunkt des Empfängerhorizontes zu beurteilen sind, konnte und durfte die Klägerin davon ausgehen, beide Eheleute als ihre Auftraggeber ansehen zu können. Nach Zugang der vorgenannten Schreiben hätte der Beklagte zu 1) die Klägerin unverzüglich darauf hinweisen können und müssen, daß er nicht Vertragspartner sei, sondern lediglich seine Ehefrau. Das hat der Beklagte zu 1) nicht getan. Seine erst etwa sechs Monate später geltend gemachte Einwendung der mangelnden Passivlegitimation wirkt als reiner Prozeßvortrag, zumal auch der Beklagte zu 1) die Dienste der Klägerin in Anspruch genommen hat, denn auch er ist Mietvertragspartei geworden.

10

Die Höhe der Klagforderung ist berechtigt. Die Beklagten schulden nach der Courtageabsprache die "Gebühr" von zwei Monatsmieten nebst Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 3.864,00 DM. In dieser Forderung sind irgendwelche Nebenkosten (z. B. ein Abstand für "EBK" und neu verlegten Teppichboden:

11

ca. DM 20.000,- Verhandlungsbasis) gar nicht enthalten. Die diesbezüglichen Einwände der Beklagten liegen neben der Sache.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.