Landgericht Hannover
Beschl. v. 08.09.2000, Az.: 4 T 396/00 (20)
Beseitigung eines gemeinschaftswidrigen Zustandes ; Vorliegen eines Gaststättengewerbes oder eines Ladenlokals
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 08.09.2000
- Aktenzeichen
- 4 T 396/00 (20)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 22060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2000:0908.4T396.00.20.0A
Fundstellen
- IPuR 2001, 50
- WE 2001, 201-202
- ZMR 2001, 69-70
Verfahrensgegenstand
Beseitigung eines gemeinschaftswidrigen Zustandes
In der Wohnungseigentumssache
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht...,
die Richterin am Landgericht ... und
die Richterin ...
am 08. September 2000 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt der Antragsteller, die außergerichtlichen Kosten tragen die Verfahrensbeteiligten selbst.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied die Beschwerdegegnerin ist. Dieser gehören die im Aufteilungsplan mit Nr. 2 und 3 bezeichneten Ladenräume im Erdgeschoss der Wohnanlage. In dem von der Straße aus gesehen linken Raum befindet sich eine Weinhandlung der Mieterin der Beschwerdegegnerin, der rechte Raum ist in der Weise gestaltet, wie dies das Amtsgericht im einzelnen festgestellt hat.
Der Beschwerdeführer hat beim Amtsgericht darauf angetragen, die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, in den Räumen die Ausübung eines Gaststättengewerbes, insbesondere entgeltlichen Ausschank und Abgabe von alkoholfreien Getränken und Wein sowie Zubereitung und entgeltliche Abgabe von Speisen zu unterbinden.
Das Amtsgericht hat nach Durchführung eines Ortstermines mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen. Es hat seine Auffassung im wesentlichen damit begründet, dass der Betrieb nicht mit Emissionen verbunden ist, die typisch für eine Gaststätte seien und damit die Nutzung der Räume sich noch innerhalb der Teilungserklärung bewege.
Diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer form- und fristgerecht angefochten. Mit der Beschwerde verfolgt er das Ziel seines (wiederholt gestellten) Antrages weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen beim Amtsgericht.
Die Beschwerdegegnerin, die schön vordem Amtsgericht unter Darlegung ihres Standpunktes dem Antrag entgegengetreten ist, verteidigt unter Wiederholung ihres Vorbringens den angefochtenen Beschluss.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Es ist nicht festzustellen, dass das Amtsgericht fehlerhaft entschieden hatte.
Zutreffender Ausgangspunkt ist die Teilungserklärung und in dieser wiederum § 1, in welchem das Sondereigentum als Gewerberaum, bestehend aus 2 Ladenräumen bezeichnet wird.
Der Beschwerdeführer legt den Begriff Ladengeschäft zu eng aus. Er ist der Auffassung, die Mieterin der Beschwerdegegnerin betreibe eine Gastwirtschaft, wozu er den Wortlaut des § 1 GastG bemüht. Eine Gaststätte, so der Beschwerdeführer, sei begrifflich nicht mit Ladengeschäft zu vereinbaren. Eine solche rein begriffliche Abgrenzung wird dem vorliegenden Fall jedoch nicht gerecht. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass zur Verkaufsförderung abgegebener - auch gegen Entgelt - Wein oder beiläufig abgegebene alkoholfreie Getränke noch zum Charakter einer Weinhandlung gehören, die sich gerade durch die Möglichkeit des Probierens von Wein von einem Supermarkt etwa unterscheidet, ohne damit die Eigenschaft eines Ladengeschäftes zu verlieren. Schon von daher geht der gestellte Antrag viel zu weit. Er stellt, wie sich erweist, in unrichtiger Weise auf die Gaststättenerlaubnis vom 10. August 1999 ab, die notwendig auch für diesen unzweifelhaft nicht zu beanstandenden Ausschank zu erteilen war. Fraglich ist indes, ob die zugleich erteilte Genehmigung zur "Abgabe von Imbiß" der Teilungserklärung widerspricht und damit von der Antragsgegnerin zu unterbinden wäre. Unabhängig davon, ob der Antragsgegnerin, die durch den Mietvertrag gebunden ist, eine Durchsetzung der beantragten Untersagung rechtlich möglich ist und der Antrag schon von daher bedenklich ist, bleibt festzustellen, dass jedenfalls das Amtsgerichts beim Ortstermin nicht festgestellt hat, dass Speisen im Geschäftsbetrieb zubereitet worden wären. Es hilft nicht weiter, wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, bei einem zuvor angekündigten Ortstermin sei nichtverwunderlich, dass keinerlei Feststellungen zu treffen waren. Einen Ortstermin ohne Ankündigung gibt es nicht, ein solcher verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Wenn und soweit der Beschwerdeführer den Vorwurf erheben will, die Beschwerdegegnerin hätte ihre Mieterin zuvor instruiert, dann gälte dies für jeden Fall. Eine eigene Wahrnehmung - unbeeinflusst - könnte das Gericht in keinem Falle treffen. Speisen sind vor Ort nicht zubereitet worden. Die Kochstelle war unbenutzt. Es befanden sich allerdings in der Küche eine Mikrowelle und im übrigen tiefgefrorene Speisen, die fertig zubereitet auch auf der Speisekarte angeboten wurden. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Zubereitung von Speisen zu unterbinden, hatte deshalb nach den Feststellungen des Amtsgerichts vor Ort keine tatsächliche Grundlage.
Zweifelhaft könnte deshalb allenfalls sein, ob die Zubereitung in der Form der Erwärmung fertiger Gerichte in der Mikrowelle und die Abgabe kalter oder warmer Speisen gegen die Teilungserklärung verstößt, weil dies mit einem Ladengeschäft nicht vereinbar sei. Dass die formale, nur vom Begriff hergeleitete Auffassung nicht zutrifft, weil sie den vorliegenden Fall nicht gerecht wird; ist bereits ausgeführt. Die Prüfung hat deshalb, das hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, sich an anderen Überlegungen zu orientieren.
Die Kammer ist, da tritt sie der angefochtenen Entscheidung bei, der Ansicht, das maßgebliches Kriterium für die Beurteilung die Frage ist, ob mit dem Betrieb Beeinträchtigungen verbunden sind, welche den Miteigentümern nicht zugemutet werden können. Diesen Gesichtpunkt hat die Teilungserklärung in § 4 in Ansehung der Ausübung eines Gewerbes selbst berücksichtigt, so dass es auf die dort niedergelegten Begriffe "ungebührliche Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer oder übermäßige Beanspruchung des gemeinschaftlichen Eigentums" ankommt. Die in § 4 Ziffer 2 angeführten Beispiele helfen nicht weiter, sieht man davon ab, dass etwa Publikumsverkehr nicht dazu führt, eine Nutzung zu unterbinden. Das Ladengeschäft fällt unter kerne der genannten Nutzungen. Da eine übermäßige Beanspruchung des gemeinschaftlichen Eigentums allenfalls durch (zulässigen) Publikumsverkehr zu besorgen ist, bleibt entscheidend die Frage nach der ungebührlichen Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer. Dass diese durch die Abgabe der Getränke - seien es alkoholische oder alkoholfreie - ungebührlich beeinträchtigt wären, hat das Amtsgericht nicht festgestellt und ist auch nicht zu erwarten. Es bleibt daher als ungebührliche Beeinträchtigung Lärm und Geruch. Erkennbar befassen sich eine Anzahl erreichbarer Entscheidungen mit eben diesem inhaltlichen Problem und nicht mit einer rein formalen Betrachtungsweise. Selbst die zuletzt sekundär zitierte Entscheidung des OLG Schleswig hat deshalb zum Gegenstand gehabt, dass Lärmbelästigungen außerhalb der Ladenschlußzeiten zu erwarten seien. Das ist vorliegend gerade ausgeschlossen. Die hinzunehmenden Lärmbelästigungen - die übrigens nicht festgestellt sind und nach der Art des Betriebes auch nicht das zumutbare Maß übersteigen - finden ihr zeitliches Ende beim Ladenschluß. Das folgt bereits aus der zeitlich begrenzten Genehmigung der Stadt Hannover vom 10.08.1999. Sollte die Mieterin der Antragsgegnerin sich nicht an die Ladenschlußzeiten halten, hätte die Beschwerdegegnerin dies zu unterbinden. Es verbleibt deshalb maßgeblich und entscheidend, ob die "Abgabe von Imbiß" (nur das ist erlaubt) mit Geruchsbelästigungen verbunden ist, die unzumutbar sind.
Das Amtsgericht hat auch dieses in dem Ortstermin geklärt Die vorgefundenen tiefgefrorenen Speisen waren ausnahmslos fertig, die Mieterin der Beschwerdegegnerin hat den Bezug fertiger Speisen angegeben. Die Speisekarte weist durchgängig kalte bzw. kleine warme Gerichte ohne sonderlichen Anspruch aus. Das Erwärmen derartiger Speisen ist nicht mit Geruchsbelästigungen unzumutbarer Art verbunden, wenn sie - wie hier - in der Mikrowelle erfolgt. Es besteht auch kein Anlaß, eine Beweisaufnahme durchzuführen dazu, dass die Zeugen ... und ... deutliche Küchengerüche wahrnehmen. Die Zeugin ... hat das Amtsgericht befragt. Sie hat erklärt, sie nehme keine Gerüche wahr. Warum dann das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft gehandelt hätte, ist nicht festzustellen. Eine neuerliche Vernehmung dieser Zeugin ist nicht angezeigt, wobei der Beschwerdeführer ohnehin darauf verweist, die Zeugin wohne im 4. Obergeschoß, habe diese Gerüche offenbar deshalb nicht bestätigen können. Es besteht auch kein Anlaß, den Zeugen ... zu vernehmen. Es sei darauf hingewiesen, dass nur die ungebührliche Beeinträchtigung der Eigentümergemeinschaft Rechte gibt. Es kommt daher nicht auf die Frage an, ob überhaupt Gerüche wahrnehmbar sind (die im übrigen auch von dem benachbarten Kaffee stammen könnten), sondern nur deren ungebührliches Übermaß. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht mit dem wiedergegebenen Ergebnis bei dieser wertenden Feststellung am Ort der Entstehung derartiger Gerüche sich einen eigenen Eindruck verschafft hat. Insgesamt ist deshalb mit der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die derzeitige Nutzung nicht die nach der Teilungserklärung eingeräumte überschreitet, so dass der (sofortigen) Beschwerde der Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.