Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 29.01.1998, Az.: 3 A 3156/97
Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zur Eingliederungshilfe aus dem Einkommen aus einer Werkstatt für Behinderte; Zumutbarkeit des Einsatzes des Einkommens und des Vermögens mit Blick auf Einnahmen des Lebenspartners einer Behinderten und auf ihre Einnahmen in einer Werkstatt für Behinderte; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Sozialhilfe; Berücksichtigung eines Werkstattentgelts im Rahmen der Beitragspflicht zur Eingliederungshilfe; Berücksichtigung eines Arbeitsentgelts im Rahmen der Beitragspflicht zur Eingliederungshilfe; Grundsätze der Einkommensanrechnung im Rahmen der Beitragspflicht zur Eingliederungshilfe
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 29.01.1998
- Aktenzeichen
- 3 A 3156/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 30939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:1998:0129.3A3156.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 BSHG
- § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG
- § 39 Abs. 3 BSHG
- § 39 Abs. 4 BSHG
- § 41 Abs. 1 BSHG
- § 79 BSHG
- § 81 BSHG
- § 84 Abs. 1 BSHG
Verfahrensgegenstand
Kostenbeitrag
In der Verwaltungsrechtssache
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig
unter Mitwirkung
der Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht Zschachlitz,
der Richterin am Verwaltungsgericht Schlingmann-Wendenburg und
des Richters am Verwaltungsgericht Dr. Baumgarten sowie
der ehrenamtlichen Richterin Stolte und
des ehrenamtlichen Richters Meißner
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1998
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 17.03.1992 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 14.03.1997 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine Heranziehung zum Kostenbeitrag für die Unterbringung der Klägerin zu 2) in der Werkstatt für Behinderte (WfB).
Die am 07.09.1965 geborene Klägerin zu 2) hat wegen seelischer Behinderung einen Grad der Behinderung in Höhe von 100 %. Seit 1983 bis 1987 war sie in der WfB der Lebenshilfe Braunschweig, seit 1987 in der WfB der Lebenshilfe Wolfsburg beschäftigt. Seit 1987 wurde von ihr nach § 85 BSHG ein Kostenbeitrag wegen häuslicher Ersparnis wegen des Mittagessens in der Lebenshilfe in Höhe von 20 % des Regelsatzes verlangt.
Am 28.08.1990 heiratete die Klägerin zu 2) den Kläger zu 1), der, mit Unterbrechung durch "Wehrdienst" (offenbar eine Wehrübung), ständig in einem festen Arbeitsverhältnis als Verkäufer steht. Nachdem die Beklagte von der Heirat erfahren hatte, forderte sie die Kläger zur Vorlage von Unterlagen zur Festsetzung des Kostenbeitrages auf.
Mit Bescheid vom 16.09.1991 erfolgte die Festsetzung des Kostenbeitrages nach § 84 BSHG für den Zeitraum September 1990 bis September 1991 gegenüber der Klägerin zu 2). Die Beklagte setzte für den September 1990 und ab März 1991 einen Kostenbeitrag in Höhe von 128,- DM monatlich fest, also insgesamt 1.024,- DM, während sie für den Zeitraum des "Wehrdienstes" von Oktober 1990 bis Februar 1991 keinen Kostenbeitrag erhob.
Mit Schreiben vom 10.10.1991 legte die Klägerin zu 2) Widerspruch ein, wies den Beklagten auf einen Fehler bei der Anrechnung ihres Monatsverdienstes hin und vertrat die Auffassung, daß die Erhebung eines Kostenbeitrages für Mitarbeiter einer WfB rechtswidrig sei.
Mit Bescheid vom 17.03.1992 setzte die Beklagte - gegenüber beiden Klägern - den Kostenbeitrag neu fest und bezog nunmehr den Zeitraum vom Oktober 1991 bis zum 31.03.1992 mit ein. Es ergab sich für den September 1990 ein Kostenbeitrag in Höhe von 109,- DM, für den Zeitraum 10/90 bis 1/91 kein Kostenbeitrag, für den Februar 91 ein Kostenbeitrag in Höhe von 26,- DM und ab März 1991 wieder ein Kostenbeitrag in Höhe von 109,- DM, also für den Zeitraum 01.09.1990 bis 31.03.1992 ein Betrag von 1.552,- DM.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 13.04.1992 Widerspruch ein und vertraten die Auffassung, daß die Erhebung des Kostenbeitrages rechtswidrig sei.
Das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben - NLZSA - erließ am 14.03.1997 den Widerspruchsbescheid für die Zeit vom 01.09.1990 bis 31.03.1992 und setzte den Kostenbeitrag für diesen Zeitraum auf 3.169,- DM fest. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
Monat | Kostenbeitrag | Verdienst Kl. zu 2) i. WfB | |
---|---|---|---|
9/90 | 46,- DM | 272,67 DM | |
10/90 - 1/91 | 0,- DM | ||
2/91 | 525,- DM | 398,59 DM | |
3/91 | 0,- DM | ||
4/91 | 134,- DM | 370,62 DM | |
5/91 | 190,- DM | 422,67 DM | |
6/91 | 559,- DM | 477,38 DM | |
7/91 | 0,- DM | ||
8/91 | 128,- DM | 418,- DM | |
9/91 | 64,- DM | 418,- DM | |
10/91 | 27,- DM | 418,- DM | |
11/91 | 296,- DM | 418,- DM | |
12/91 | 591,- DM | 418,- DM | (+ Weihn.Geld) |
1/92 | 462,- DM | 418,- DM | |
2/92 | 48,- DM | 418,- DM | |
3/92 | 99,- DM | 418,- DM | |
3.169,- DM |
Am 01.4.1997 haben die Kläger Klage erhoben und tragen zur Begründung folgendes vor: Der Bescheid gehe zu Unrecht an beide Eheleute, Hilfeempfängerin sei nur die Klägerin zu 2). Die Neufestsetzung des Kostenbeitrages im Widerspruchsbescheid nach 5 Jahren verstoße gegen das Verbot der reformatio in peius und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Eingliederungshilfe diene bei der WfB nur der Finanzierung eines Arbeitsplatzes, denn aus § 54 Schwerbehindertengesetz ergebe sich, daß die WfB den Betreuten ein angemessenes Leistungsentgelt zahlen müsse. Andere Schwerbehinderte, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig seien, würden aber zur Förderung ihres Arbeitsplatzes auch nicht finanziell herangezogen, ebensowenig ihre Lebenspartner. Der nicht behinderte Partner einer solchen Beziehung nehme schon mit der Betreuung des behinderten Partners erhebliche Nachteile hin. Zu einer Finanzierung des Arbeitsplatzes könne der Ehemann auch unterhaltsrechtlich nicht herangezogen werden. Von den Eltern behinderter erwachsener unverheirateter Kinder werde kein Kostenbeitrag gefordert; auch insoweit fehle es an einer Gleichbehandlung. Wenn trotzdem ein Kostenbeitrag erhoben werde, müsse als Parallele zu der Neuregelung des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG auch die Einkommensgrenze auf ein Vielfaches angehoben werden.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 17.03.1992 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 14.03.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der festgesetzte Kostenbeitrag sei rechtmäßig. Das Gesetz sehe keine Privilegierung bestimmter Einkommen vor. Eine Verböserung im Widerspruchsbescheid sei zulässig. Zwar sei der Ehemann unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet, einen Arbeitsplatz seiner Ehefrau zu finanzieren, es handele sich hier aber um einen Kostenbeitrag für geleistete Eingliederungshilfe. Die Beklagte habe alle finanziellen Belastungen der Kläger anerkannt und nur 60 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Betrages verlangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten verletzt.
Zwar ist die Heranziehung von Einkommen aus der WfB und von Einkommen derjenigen, deren Lebenspartner in einer WfB beschäftigt sind, zur Berechnung eines Kostenbeitrages nicht generell rechtswidrig (1.). Jedoch sind bei der Erhebung und Berechnung des Kostenbeitrages nicht in ausreichendem Umfang die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden (2.).
(1.)
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Kostenbeitrag sind die §§ 43 Abs. 1 Satz 2, Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Der Empfänger der Eingliederungshilfe und sein Ehegatte haben danach zu den Kosten der Hilfe beizutragen, wenn ihnen die Aufbringung der Mittel zum Teil zuzumuten ist und die Behinderung - u.a. - die Gewährung der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim, einer gleichartigen Einrichtung oder einer Tageseinrichtung für Behinderte erfordert. Dabei haften mehrere Verpflichtete als Gesamtschuldner. Daß die Klägerin zu dem Personenkreis zählt, der einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe hat (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG), und die Eingliederungshilfe in der WfB erforderlich ist (vgl. §§ 39 Abs. 3, Abs. 4, 41 Abs. 1 BSHG), ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Eine Kostentragung ist den Klägern grundsätzlich zuzumuten, auch wenn der Kostenbeitrag letztlich aus den Einnahmen des Lebenspartners der Behinderten und aus ihren Einnahmen in der WfB gezahlt werden muß. Zwar enthält § 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß sich die Zumutbarkeit eines Kostenbeitrages nach dem 4. Abschnitt des BSHG - §§ 79 ff. BSHG (Einsatz des Einkommens und des Vermögens) - richtet. Der Verweis in § 43 Abs. 1 BSHG auf § 28 BSHG, der für die Zumutbarkeit an den 4. Abschnitt des Gesetzes anknüpft, und die Erwähnung der Eingliederungshilfe in § 81 BSHG zeigen jedoch, daß die Kostenbeiträge zu einer Maßnahme der Eingliederungshilfe und zu anderen Maßnahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach einheitlichen Maßstäben festgesetzt werden sollen (im Ergebnis ebenso bereits BVerwG, B. v. 05.06.1965 - V C 5.74 -, FEVS 24, 95, 100). Die gesetzliche Ausgestaltung der Beitragsfestsetzung läßt es nicht zu, den Einsatz des Arbeitsentgelts aus der Tätigkeit in der WfB ohne die Prüfung der weiteren in den §§ 79, 81, 84 und 85 BSHG geregelten Voraussetzungen als den Klägern "nicht zuzumuten" im Sinne der §§ 43 Abs. 1, 84 Abs. 1 BSHG anzusehen. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber keinen gerichtlich zu überprüfenden unbestimmten Rechtsbegriff in das BSHG einfügen wollen. Die Bedeutung des Zumutbarkeitsbegriffs in § 43 Abs. 1 BSHG erschöpft sich vielmehr in der Verweisung auf die diesen Begriff ausfüllenden Regeln über die Einkommensanrechnung (s.o.). § 84 Abs. 1 BSHG ordnet nur die Rechtsfolge an, daß im Falle eines die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens eine (angemessene) Kostenbeteiligung zuzumuten ist (ebenso Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, Stand: April 1997, § 84 Rz. 19).
Die Rechtwidrigkeit der Berechnung des zumutbaren Kostenbeitrages, wie sie im Widerspruchsbescheid erfolgt ist, ergibt sich auch nicht daraus, daß das NLZSA das von der Klägerin durch ihre Beschäftigung in der Werkstatt für Behinderte erzielte Arbeitsentgelt als Einkommen berücksichtigt und der monatliche Kostenbeitrag in Teilzeiträumen dieses Entgelt übersteigt. Denn Einkünfte der Klägerin aus ihrer Arbeit in der Werkstatt für Behinderte sind als Einkommen im Sinne der §§ 76 Abs. 1 Satz 1 BSHG, 1 DurchführungsVO zu § 76 BSHG anzusehen; insbesondere handelt es sich nicht um Leistungen nach dem BSHG, sondern um ein Arbeitsentgelt im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes.
Die Berücksichtigung eines in der Werkstatt für Behinderte erzielten Arbeitsentgelts ist grundsätzlich auch mit § 84 Abs. 1 Satz 1 BSHG vereinbar. Danach ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten, soweit das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze übersteigt.
Bei dem Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der dem Sozialhilfeträger keinen Beurteilungsspielraum einräumt, sondern der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, B. v. 07.04.1995 - 5 B 36.94 -, FEVS 46, 8, 9; Nds. OVG, Urt. v. 28.11.1996 - 12 L 2179/96 -; zu abweichenden Ansichten siehe Mergler/Zink, a.a.O., § 84 Rz. 18 ff.).
Ausgegangen werden kann auch für den vorliegenden Fall von den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. April 1993 (BVerwGE 92, 254) zum Kostenbeitrag bei der Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte entwickelt hat. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht sich in dem Urteil nicht unmittelbar zu der Frage des Einkommenseinsatzes nach § 84 Abs. 1 BSHG äußern müssen, sondern entschieden, daß der Einsatz des Vermögens im Rahmen der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag auch dann keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG a.F. darstelle, wenn dem Behinderten das in der WfB erzielte Arbeitsentgelt im Ergebnis nicht mehr zufließt. Die zugrunde liegenden Überlegungen sind aber auf die Frage übertragbar, inwieweit im Falle der Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte der Einsatz des dort erzielten Einkommens gemäß § 84 Abs. 1 BSHG verlangt werden kann. Dementsprechend hat auch der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, der Einsatz des in der Werkstatt für Behinderte erarbeiteten Entgelts sei selbst dann nicht unangemessen, wenn der Kostenbeitrag (in etwa) diesen Betrag erreiche (vgl. Urt. v. 09.03.1994 - 4 L 2340/93 -). Die Kammer ist der Auffassung, daß die im vorliegenden Fall gültige gesetzliche Regelung eine allgemeine Abweichung von diesen Grundsätzen nicht zuläßt, zumal diese Regelungen es ermöglichen, nach den Besonderheiten des Einzelfalles vom Einsatz des Arbeitsentgelts der Klägerin und des Einkommens ihres Lebensgefährten abzusehen (s. u. 2).
Die Berücksichtigung des Werkstattentgelts ist auch nicht schon wegen der Art des Bedarfs (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG) als unangemessen anzusehen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Zweck der Eingliederungshilfe verfehlt werde, wenn der Behinderte das Entgelt einsetzen muß und ihm dieses Entgelt so im Ergebnis nicht mehr selbst zufließt (ebenso BVerwG, Urt. v. 29.04.1993, a.a.O., S. 256). Dafür spricht, daß die Eingliederungshilfe durch Beschäftigung in einer WfB nach den gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar die Erlangung eines realen wirtschaftlichen Vorteils durch den Behinderten bezweckt, sondern dem Behinderten zuvörderst die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erleichtern und ihm eine der Behinderung angemessene Tätigkeit ermöglichen will (vgl. die §§ 39 Abs. 3, 41 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Dies steht auch nicht in Widerspruch zu der Regelung des § 54 Abs. 2 Satz 1 Schwerbehindertengesetz, wonach die Werkstatt dem Behinderten ermöglichen muß, ein dem Leistungsvermögen angemessenes Arbeitsentgelt zu erreichen. Ein Arbeitsentgelt hat die Klägerin erzielt, auch wenn sie dieses letztlich nach den angegriffenen Bescheiden zu 60 % zu den Kosten der Beschäftigung beitragen muß. Zu der Frage, inwieweit das Arbeitsentgelt dem Behinderten als tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil verbleiben muß, sagt das Schwerbehindertengesetz nichts. Dies ist vielmehr typischer Regelungsgegenstand des im Grundsatz auf den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1) abstellenden BSHG und der darauf aufbauenden Regelungen über den Kostenbeitrag bzw. den Einsatz von Einkommen und Vermögen. Im übrigen kann das in der WfB erzielte Arbeitsentgelt auch nicht ohne weiteres mit dem auf dem freien Arbeitsmarkt erzielten Arbeitseinkommen gleichgesetzt werden. Selbsthilfe im Sinne des Sozialhilferechts ist nicht der Besuch der WfB (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1993, a.a.O., S. 256). Durch die Beschäftigung in der WfB entstehen der Allgemeinheit Kosten, die - auch im Fall der Klägerin - nur zu einem Teil durch den erhobenen Kostenbeitrag abgedeckt werden.
Zwar mag die Motivation des Behinderten zu einer Tätigkeit in der WfB auch von der Frage beeinflußt werden, ob ihm "unter dem Strich" dadurch ein finanzieller Vorteil erwächst. Angesichts der gesetzlichen Grundlagen, die auch im vorliegenden Fall gelten, hat das Bundesverwaltungsgericht auch diesen Gesichtspunkt indes nicht für ausreichend erachtet, um von dem Einsatz eigener Mittel des Behinderten für die Kosten der Werkstattbeschäftigung abzusehen (vgl. Urt. v. 29.03.1993, a.a.O., S. 256 f.).
Besonderheiten ergeben sich grundsätzlich auch nicht bereits deswegen, weil ein nach § 84 BSHG zu erhebender Kostenbeitrag aufgrund der Berechnungen des NLZSA erst dadurch entsteht, daß die Klägerin geheiratet hat, deshalb das Einkommen des Ehemannes - des Klägers zu 2) - hinzuzurechnen ist und in diesen Fällen daher letztlich auch die Gefahr bestehen mag, daß sich der Ehemann gegen den weiteren Besuch der WfB ausspricht. Ein Strukturprinzip des Sozialhilferechts mit dem Inhalt, daß der Einsatz von Einkommen und Vermögen nicht verlangt werden darf, wenn dadurch der Erfolg der Hilfe gefährdet ist, existiert nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1993, a.a.O., S. 257; Nds. OVG, Urt. v. 09.03.1994 - 4 L 2340/93 -). Soll vermieden werden, daß eine Gruppe von Eingliederungsbedürftigen wegen der Kostenlast auf eine sinnvolle Eingliederungsmaßnahme verzichtet, müßte der Gesetzgeber diese ausdrücklich von den Kosten freistellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1993, a.a.O., S. 257).
Ausdrücklich ist nämlich im BSHG der Grundsatz geregelt, daß Sozialhilfe nur demjenigen zusteht, der sich nicht selbst helfen kann (§ 2 Abs. 1 BSHG). Ein Verzicht auf die Berücksichtigung des in der WfB erreichten Arbeitsentgelts jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation, daß ein die Einkommensgrenze übersteigendes Einkommen erst durch Eheschließung entstanden ist, würde diesen Grundsatz für eine Vielzahl von Fällen generell durchbrechen. Eine solche Ausnahme würde sich letztlich auch nicht auf diese Fallgruppe beschränken lassen, sondern wäre zumindest auch auf den Besuch anderer Beschäftigungsstätten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 BSHG) auszudehnen. An einer entsprechenden Freistellung der Arbeitseinkommen nach § 84 Abs. 1 BSHG sieht sich die Kammer deswegen gehindert, weil sich dies letztlich als allein dem Gesetzgeber obliegende Normsetzung darstellen würde. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine solche Freistellung vom Gesetzgeber beabsichtigt war, enthalten die Vorschriften des BSHG nämlich nicht. Insbesondere genügt dafür nicht der Begriff der Angemessenheit in § 84 Abs. 1 BSHG. Das Merkmal soll in Abweichung von dem das Nachrangprinzip ausgestaltenden und in den §§ 79, 81 BSHG geregelten Grundsatz, wer mehr als die normierten Freibeträge zur Verfügung habe, könne sich im Hinblick auf die Kosten der Sozialhilfemaßnahme selbst helfen, ausnahmsweise den weiteren Verzicht auf die Einkommensanrechnung ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1989 - 5 C 30.86 -, FEVS 39, 93, 97). Die Frage, inwieweit ein in der WfB erzieltes Entgelt anzurechnen ist, betrifft aber nicht eine atypische Konstellation, die einer generellen Regelung durch den Gesetzgeber nicht zugänglich ist und die deshalb dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 84 Abs. 1 BSHG unterfällt.
Auch aus § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG n.F. kann nicht auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, im hier streitgegenständlichen Zeitraum das Arbeitsentgelt der Klägerin unberücksichtigt zu lassen. Die Vorschrift ist erst am 01. September 1994, also nach dem streitgegenständlichen Zeitraum, in Kraft getreten. Zwar ist bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides abzustellen. Dies gilt aber nur dann, wenn sich aus dem einschlägigen materiellen Recht nichts anderes ergibt. Danach ist hier auszugehen von der Rechtslage, wie sie im Festsetzungszeitraum bestand, weil nach § 79 Abs. 1 BSHG auf die Einkommensverhältnisse während der Dauer des Bedarfs abzustellen ist.
Die Berücksichtigung des vom Kläger zu 1), also des Lebensgefährten, erzielten Arbeitsentgelts verletzt auch nicht das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Insbesondere liegt hierin nicht eine verfassungswidrige Beeinträchtigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Es fehlt schon an einem Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts. Zwar schützt Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe auch vor Diskriminierung gegenüber Ledigen. Eine das Grundrecht verletzende Diskriminierung liegt aber nicht vor, wenn der Umfang einer staatlichen Leistung, für die es - wie für die Sozialhilfe - auf die Bedürftigkeit ankommt, einer durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gemilderten Bedürftigkeit angepaßt wird (vgl. BVerfG, B. v. 20.06.1967, BVerfGE 22, 100, 104 f.) [BVerfG 20.06.1967 - 1 BvL 29/66]. So liegt es hier. Die aus Art. 6 Abs. 1 GG sich ergebende Aufgabe des Staates, die Ehe zu fördern, geht auch nicht so weit, jegliche, die Ehe treffende finanzielle Belastung auszugleichen (BVerfG, B. v. 07.05.1968, BVerfGE 23, 258, 264) [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 133/67]. Insoweit besteht für den Gesetzgeber vielmehr Gestaltungsfreiheit, im Rahmen derer er sich hier gehalten hat.
Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht gegeben. Die Ehe von Behinderten wird durch die Regelungen über den Kostenbeitrag nicht gleichheitswidrig gegenüber anderen ehelichen Lebensgemeinschaften benachteiligt. Zwar handelt es sich regelmäßig bei Ehen zwischen Behinderten und Nichtbehinderten um besonders belastete Partnerschaften, die besonderer Förderung bedürfen. Auf die Besonderheiten abstellende Leistungen erhalten die Kläger aber, indem der Klägerin Eingliederungshilfe gewährt wird und die Kläger nur zum Teil zu den hierdurch anfallenden Kosten herangezogen werden. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, daneben auch noch das in der WfB erzielte Arbeitsentgelt von der Anrechnung auf den Kostenbeitrag freizustellen. Eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung im Verhältnis zu auf dem freien Arbeitsmarkt erzielten Arbeitseinkommen besteht danach nicht (s. zu den Unterschieden zwischen diesem Einkommen und dem in der WfB erzielten Arbeitsentgelt auch oben). In dem streitgegenständlichen Zeitraum war das Vermögen im Vergleich zum Einkommen durch die Regelungen des BSHG auch nicht ungerechtfertigt bessergestellt. Der § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG n.F. galt seinerzeit jedenfalls noch nicht (s.o.).
(2.)
Allerdings durften die Behörden aufgrund der bei Berechnung des Kostenbeitrages zu berücksichtigenden Besonderheiten des Einzelfalles einen Kostenbeitrag von den Klägern nicht erheben.
Die Berechnung des Kostenbeitrages erfolgt auf der Grundlage des Runderlasses des Niedersächsischen Sozialministers vom 30.11.1979 (Nds.MBl. 1980, S. 148). Ziff. 4 dieses Erlasses regelt das Verfahren bei der Eigenleistung nach § 84 BSHG aus dem über der Einkommensgrenze liegenden Einkommen. Zutreffend ist in dem Erlaß ausgeführt, daß zum Feststellen der zumutbaren Eigenleistung nach § 84 BSHG das nach den §§ 76-78 BSHG zu berücksichtigende monatliche Gesamteinkommen der in § 28 BSHG genannten Personen der für die Hilfe maßgeblichen Einkommensgrenze nach §§ 79 oder 81 BSHG gegenüberzustellen ist. Aus dem diese Einkommensgrenze übersteigenden Einkommensbetrag ergibt sich unter Berücksichtigung (1.) der Art des Bedarfs, (2.) der Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen und (3.) der besonderen Belastungen des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen die zumutbare Eigenleistung. Gemäß Ziff. 4.3 des Erlasses, der insoweit an die Formulierung des § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG anknüpft, sind von dem übersteigenden Betrag in jedem Fall die besonderen Belastungen des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen abzuziehen, es sei denn, dafür besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe. Im Anschluß daran wird in Ziff. 4.3 des Erlasses beispielhaft aufgezählt, worin solche besonderen Belastungen bestehen können. Gemäß Ziff. 4.4 des Erlasses ist von dem nach Abzug dieser besonderen Belastungen verbleibenden Einkommen bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen eine zumutbare Eigenleistung in Höhe von 60 bis 100 % als Kostenbeitrag zu fordern. Im Anschluß daran ist allerdings unter Berücksichtigung der in Ziff. 4.2 des Erlasses genannten, bei der Beurteilung eines angemessenen Kostenbeitrags zu berücksichtigenden Grundsätze der §§ 1-10 BSHG (insbesondere Individualprinzip, Aufgabe der Sozialhilfe und familiengerechte Hilfe) der Kostenbeitrag bei langdauerndem Bedarf an der unteren Grenze (60 %) anzusetzen; diese Grenze soll auch bei Beschäftigung in einer WfB zugrunde gelegt werden. Der Erlaß besagt in Ziff. 4.4 ausdrücklich, daß die 60 % in besonders begründeten Fällen noch unterschritten werden können.
Die Berechnung des Kostenbeitrages im vorliegenden Fall erfüllt weder die Anforderungen, die an die Berücksichtigung der besonderen Belastungen gestellt werden müssen, noch ist geprüft worden, ob es sich um einen besonderen Fall handelt, in dem die Untergrenze von 60 % noch unterschritten werden konnte.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger auf Befragen einige besondere Belastungen genannt, die hätten berücksichtigt werden müssen. Dagegen kann nicht eingewandt werden, daß die Kläger diese besonderen Belastungen im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht haben. Ausweislich des Verwaltungsvorganges ist den Klägern lediglich einmal zu Beginn des Verwaltungsverfahrens ein Formular vorgelegt worden, aus dem zu erkennen ist, daß besondere Belastungen geltend gemacht werden können. In Anwendung des § 14 SGB I, wonach jeder einen Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch hat und zuständig für die Beratung der Leistungsträger ist, demgegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind, hätte die Verpflichtung bestanden, die Kläger nach solchen besonderen Belastungen zu befragen.
Hier wäre zum einen zu berücksichtigen gewesen, daß die Kläger ausweislich ihrer Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung bereits im hier streitgegenständlichen Zeitraum die in Braunschweig lebenden kranken Eltern der Klägerin ca. zweimal monatlich besucht haben. Dabei entstanden Fahrtkosten - bei Berechnung eines Einzelfahrscheines mit 8,- DM - in Höhe von 64,- DM monatlich.
Das gleiche gilt, soweit sich bereits aus dem Beruf des Klägers zu 1) ein erhöhter Bedarf an Bekleidung ergibt. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Befragen angegeben, zwischen 2.000,- DM und 3.000,- DM im Jahr für Herrenoberbekleidung auszugeben, was angesichts seines Berufes als Verkäufer in einem Herrenoberbekleidungsgeschäft auch nicht außergewöhnlich erscheint. Da der Kläger offenbar seine Oberbekleidung bei seinem Arbeitgeber kauft und diese Kosten - letztlich wohl auch, weil er dazu nicht aufgefordert worden ist - nicht mehr exakt beziffern kann, sind sie nicht im Rahmen der Einkommensberechnung nach § 76 Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen, sondern als besondere Belastungen im Rahmen des § 84 BSHG. Selbst wenn man den notwendigen Betrag in der Mitte der von dem Kläger genannten Beträge ansiedelt, ergibt sich ein monatlicher Bekleidungsbedarf von ca. 200,- DM. Auch wenn dies nicht vollständig ein Mehrbedarf wegen der Berufstätigkeit sein dürfte, ergibt sich jedoch eine besondere Belastung der Lebenspartnerschaft, die Berücksichtigung hätte finden müssen.
Auch soweit im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, daß die Klägerin zu 2), wenn sie unbeaufsichtigt zu Hause ist, sich zu Haustürgeschäften überreden läßt, hätte dies berücksichtigt werden müssen. Gerade angesichts der Behinderung der Klägerin waren auch insoweit an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers besondere Anforderungen zu stellen.
Allein die Berücksichtigung der Fahrten zu den Eltern der Klägerin hätte in den Monaten September 1990, September 1991, Oktober 1991, Februar 1992 und März 1992 zu einer Festsetzung des Kostenbeitrages auf Null führen müssen. Aber auch in den übrigen Monaten hätte sich aus der Berücksichtigung der genannten Belastungen bereits nach Ziff. 4.3 i.V.m. Ziff. 4.1 des Erlasses eine zumindest erheblich niedrigere Festsetzung des Kostenbeitrages ergeben müssen.
Selbst wenn einzelne Belastungen sich nicht unbedingt ziffernmäßig hätten ausdrücken lassen können, so daß sie nach Ziff. 4.3 des Erlasses zahlenmäßig hätten abgezogen werden können, so hätte zur Überzeugung der erkennenden Kammer doch in diesem Fall Anlaß bestanden, gemäß Ziff. 4.4 a des Erlasses zu prüfen, ob die untere Heranziehungsgrenze von 60 % nicht noch hätte unterschritten werden müssen. Da der Erlaß zur Ausgestaltung des § 84 BSHG, nämlich zur Prüfung, in welchem Umfang der Einsatz des Einkommens angemessen ist, erlassen worden ist, ist er so auszulegen, daß die in Ziff. 4.4 angesprochene Unterschreitung auch eine Festsetzung auf Null bedeuten kann (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, 15. Aufl., § 84 Rn. 8; LPK, 4. Aufl., § 84 Rn. 11). Die Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles im Rahmen der Überprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit ergibt, daß es sich hier angesichts der Situation dieser Lebensgemeinschaft um einen solchen Fall handelt. Denn bei Berücksichtigung des erhöhten Aufwandes, den der Kläger zu 1) wegen seiner Berufstätigkeit hat, ergeben sich bereits zusätzlich für die Monate April 1991, Mai 1991 und August 1991 keine Kostenbeiträge mehr. Die noch verbleibenden Beiträge für die Monate Juni 1991, Dezember 1991 und Januar 1992 ergeben sich daraus, daß in diesen Monaten Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld gezahlt, bei der Einkommensermittlung nach § 76 BSHG das Urlaubsgeld im Juni 1991 in vollem Umfang angerechnet und das Weihnachtsgeld lediglich auf einen Zeitraum von drei Monaten verteilt worden ist. Diese außergewöhnlichen Einkünfte, die zu bestimmten Zwecken gezahlt werden, sind im Rahmen der Prüfung nach Ziff. 4.4 des Erlasses in den Zusammenhang der Gesamteinkommenssituation und Gesamtbelastungssituation der Betroffenen zu stellen. Dabei ist festzustellen, daß die Überschreitung der Einkommensgrenze nur in diesen Monaten stattfindet, während sonst wegen Unterschreitung der Einkommensgrenze keine Kostenbeiträge anfallen. Angesichts des mit der Erhebung dieses Kostenbeitrages verbundenen Risikos, daß die Behinderten die WfB nicht mehr aufsuchen (dürfen), ist es einzig sachgerecht, in Fällen so geringer Einkommensüberschreitung für nur drei Monate im Jahr den Kostenbeitrag in Anwendung der Regelung der Ziff. 4.4 des Erlasses auf Null festzusetzen. Gerade in den Fällen, in denen die Einkommensüberschreitung so gering ist wie im vorliegenden Fall, so daß bei zutreffender Berechnung ein Kostenbeitrag nur für die Monate erhoben werden kann, in denen Weihnachts- oder Urlaubsgeld als Sonderzahlungen geflossen sind, ist das Risiko, daß der Behinderte letztlich auf Druck des für ihn zahlenden Ehepartners von der WfB abgemeldet wird, so groß, daß in diesen Fällen insgesamt von der Heranziehung zum Kostenbeitrag abgesehen werden muß.
Nach alledem ist in zutreffender Anwendung des § 84 BSHG und des dazu ergangenen Erlasses im vorliegenden Fall im streitgegenständlichen Zeitraum kein Kostenbeitrag zu erheben. Die dem entgegenstehenden Bescheide sind daher rechtswidrig und mithin aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Dr. Baumgarten
Schlingmann-Wendenburg