Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 22.01.1998, Az.: 6 A 61209/96

Gebühren für das Aufstellen von Wertstoffsammelcontainern auf öffentlichem Straßengrund; Einordnung von Cotainern unter der Sondernutzungsgebührensatzung; Bemessungskriterien für die Erhebung von Gebühren

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
22.01.1998
Aktenzeichen
6 A 61209/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 30429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:1998:0122.6A61209.96.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 11.06.1998 - AZ: 12 L 1777/98

Fundstellen

  • NdsVBl 1998, 144-146
  • ZUR 1998, 263

Verfahrensgegenstand

Sondernutzungsgebühren

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Satzungsgeber ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung, von einer Ermächtigung Gebrauch zu machen, oder seine Entscheidung, von einer Ermächtigung nicht Gebrauch zu machen, zu begründen. § 40 VwVfG, der eine Behörde verpflichtet, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und Ermessensentscheidungen zu begründen, gilt für den Erlass von Verwaltungsakten, lässt sich aber nicht analog auf die Satzungsgebung anwenden.

  2. 2.

    Die Festlegung des gleichen Sondernutzungsgebührensatzes für Bauschuttcontainer und Wertstoffsammelcontainer in einer Satzung erscheint im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht als willkürlich, weil die Beeinträchtigungen des ruhenden und fließenden Verkehrs vergleichbar sind und das Aufstellen jeglicher Art von Containern dem - letztlich immer auch im öffentlichen Interessen liegenden - Zweck dient, bestimmte Stoffe zu sammeln und einer angemessenen Entsorgung und Wiederverwertung zuzuführen.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Bockemüller,
die Richterin am Verwaltungsgericht Kaufmann,
die Richterin Düfer sowie
die ehrenamtlichen Richter Müller und Meier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.064,- DM für das Jahr 1994 und von 2.415,- DM für das Jahr 1995 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren für das Aufstellen von Wertstoffsammelcontainern.

2

Die Klägerin betreibt ein Entsorgungsunternehmen. Sie sammelte zunächst aufgrund eines Vertrages mit dem Landkreis Wolfenbüttel vom 12. September 1986 Altpapier, Glas, Metalle und Alttextilien in Containern, für deren Aufstellung im Stadtgebiet der Beklagten keine Sondernutzungsgebühren zu entrichten waren. Nach der Einführung eines Systems zur stofflichen Verwertung von Verpackungen durch die Verpackungsverordnung (VerpackV) wurde die Klägerin nach dem Abschluß eines entsprechenden Vertrages vom 09. September 1992 mit der "Duales System Deutschland GmbH" (DSD) als Entsorgungsunternehmen für das "Duale System Deutschland" tätig. Für das Aufstellen der Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum wurden der Klägerin jeweils - erstmals am 20. Oktober 1986 - befristete Sondernutzungserlaubnisse erteilt.

3

Mit Bescheid vom 27. Januar 1994 wurde die Klägerin von der Beklagten für das Jahr 1994 zu Sondernutzungsgebühren in Höhe von 15.840,- DM für das genehmigte Aufstellen von 44 Wertstoffsammelcontainern herangezogen. Diesen Betrag errechnete die Beklagte unter Heranziehung der Nr. 4 des Gebührentarifs der Sondernutzungsgebührensatzung i.d.F. der Änderungssatzung vom 25. November 1993. Darin war für das Aufstellen von "Container (länger als ein Tag)" eine monatliche Gebühr von 30,- DM vorgesehen. Der von der Klägerin erhobene Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen und eine zunächst von der Beklagten verfügte Aussetzung der Vollziehung wieder aufgehoben.

4

Mit Beschluß vom 23. Juni 1994 ordnete das Verwaltungsgericht Braunschweig (3 B 3364/94) die aufschiebende Wirkung der von der Klägerin gegen den Heranziehungsbescheid vom 27. Januar 1994 erhobenen Klage wegen eines fehlerhaften Maßstabs für die Gebührenbemessung an. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Lüneburg diese Entscheidung mit Beschluß vom 17. August 1994 (12 M 4739/94) bestätigt hatte, hob die Beklagte unter dem 12. Juli 1995 den angefochtenen Bescheid wieder auf und erklärten die Beteiligten das Klageverfahren (6 A 61002/95) in der Hauptsache für erledigt.

5

Mit Bescheiden vom 25. August 1995 - zugestellt am 04. September 1995 - zog die Beklagte auf der Grundlage einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung ihrer Sondernutzungsgebühren-Satzung die Klägerin erneut zur Zahlung von Sondernut zungsgebühren heran. In der 5. Änderungssatzung vom 03. April 1995 hatte der Rat der Stadt Wolfenbüttel den Gebührentarif in Nr. 4 dahingehend geändert, daß für Container (länger als ein Tag) je qm beanspruchter Straßenfläche monatlich 3,- DM zu entrichten seien, und diese Satzungsänderung mit Rückwirkung zum 01. Januar 1993 versehen. Nach Maßgabe dieser Satzungsänderung errechnete die Beklagte für das Aufstellen von 46 Containern im Jahre 1994 insgesamt 16.320,- DM (44 Container × 12 Monate; 2 Container × 8 Monate) und von 47 Containern im Jahre 1995 - bezogen auf eine Grundfläche von jeweils 10 qm - insgesamt 16.830,- DM (46 Container × 12 Monate; 1 Container × 9 Monate).

6

Hiergegen erhob die Klägerin am 27. September 1995 Widerspruch und beantragte, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1996 - zugestellt am 23. Februar 1996 - wies die Beklagte die Rechtsbehelfe als unbegründet zurück und lehnte den Antrag der Klägerin ab.

7

Daraufhin hat die Klägerin am 18. März 1996 Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 B 61210/96) nachgesucht.

8

Sie trägt vor, sowohl die Zahl der in den Jahren 1994 und 1995 aufgestellten Container als auch die zugrunde gelegte Grundfläche von 10 qm je Wertstoffbehälter seien unzutreffend. Außerdem sei das Aufstellen von Wertstoffsammelbehältern nicht von Nr. 4 des Gebührentarifes erfaßt. Diese Tarifstelle betreffe offensichtlich nur solche Container, die nicht für einen Dauergebrauch vorgesehen seien, wie Sperrgut-, Bauschutt- und Erdaushubcontainer. In der laufenden Nr. 3 seien typische Sondernutzungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen auf privaten Grundstücken aufgezählt. Um für baustellenbezogen genutzte Container einen Anreiz zu einer schnellen Entfernung aus dem öffentlichen Straßenraum zu geben, habe man diese in Nr. 4 erfassen wollen und hierfür eine besondere Gebührenfreiheit für eine Nutzung von nur einem Tag vorgesehen. Daß Wertstoffcontainer, die zum Dauergebrauch aufgestellt würden, dem Gebührentarif Nr. 4 nicht unterfielen, habe ursprünglich auch die Beklagte angenommen. Bereits in den Jahren 1986 bis 1992 habe sie - die Klägerin - für den Landkreis Wolfenbüttel Wertstoffe in Containern gesammelt und hierfür von der Beklagten Sondernutzungserlaubnisse erhalten, ohne zu Sondernutzungsgebühren herangezogen worden zu sein. Das Thema "Sondernutzungsgebühren" sei von der Beklagten erstmals anläßlich einer Besprechung am 21. April 1993 aufgebracht worden. Hierbei sei - wie in einem Vermerk vom 28. April 1993 im Vorgang der Beklagten festgehalten - erklärt worden, die Gebühr für das Abstellen von Containern betrage "analog Bauschuttcontainern" 360,- DM jährlich. Eine derartige Analogie zuungunsten der Klägerin sei unzulässig. Sie widerspreche dem Grundsatz des Gebührenrechts, daß Belastungstatbestände nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein müßten, so daß Eingriffe meßbar und vorhersehbar seien. Im übrigen verstoße die Anwendung der Gebührentarifstelle Nr. 4 auf alle Arten von beweglichen Containern gegen den Grundsatz der materiellen Gleichbehandlung. Die fehlende Differenzierung im Gebührentarif danach, ob mit dem Aufstellen eines Containers private bzw. geschäftliche Interessen von Straßenanliegern verfolgt oder aber in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gemeinwohlorientiert Wertstoffsammeicontainer aufgestellt würden, mißachte dieses Prinzip. Zudem werde gegen § 21 Satz 5 NStrG verstoßen, der bei der Bemessung der Gebühren verlange, Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch zu berücksichtigen. Auch zeige die Tarifstelle Nr. 21 ("Sondernutzungen kommerzieller Art, die nicht unter den vorstehenden Gebührentarifen aufgeführt sind"), daß der Satzungsgeber öffentlich-gemeinwohlbezogene Sondernutzungen grundsätzlich habe gebührenfrei lassen wollen. Auch wenn der Begriff "kommerziell" nicht präzise sei, so bestehe kein Zweifel, daß bei Förderung eines kommunalen Anliegens von einer nichtkommerziellen Sondernutzung auszugehen sei. Das Aufstellen und Betreiben der Wertstoffsammelcontainer erfülle öffentlich-rechtliche Zwecke, nämlich die der Abfallvermeidung (§ 1 a Abs. 1 AbfG, § 1 VPackV). Allein die Tatsache, daß seit 1992 Sammlungen von gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Pappe, Papier und Karton, von Altglas, Blechdosen und Aluminiumverpackungen aufgrund des Inkrafttretens der VerpackV nicht mehr vom Landkreis Wolfenbüttel, sondern von der DSD organisiert würden, ändere nichts am öffentlich-rechtlichen Aufgabeninhalt. Geändert habe sich lediglich die Organisationsform und die Kostenträgerschaft. Während sie - die Klägerin - für ihre Tätigkeit im Stadtgebiet der Beklagten nunmehr ein Entgelt von der DSD erhalte, habe sie zuvor für das Aufstellen von Wertstoffsammelbehältern vom Landkreis Wolfenbüttel selbstverständlich auch eine Vergütung erhalten. Im Hinblick auf den mit dem Sammeln von wiederverwertbaren Wertstoffen verfolgten öffentlichen Zweck sei es angebracht, die mit dieser Aufgabe verbundene Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes von der Erhebung von Gebühren ebenso freizustellen, wie dies für Fernmelde- und Energieversorgungseinrichtungen gelte.

9

Mit Beschluß vom 30. April 1996 (6 B 61210/96) hat die erkennende Kammer auf den Eilantrag der Klägerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die angegriffenen Bescheide insoweit angeordnet, als darin höhere Sondernutzungsgebühren als 14.256,- DM für das Jahr 1994 und 14.415,- DM für das Jahr 1995 festgesetzt worden sind, und im übrigen den Antrag abgelehnt. Die Gebührenbescheide haben sich insoweit als fehlerhaft erwiesen, als die Berechnung pauschal von einem Stellplatzbedarf von 10 qm ausgegangen ist und nicht die genauen Größenangaben der Klägerin zugrunde gelegt hat. Daraufhin hat die Beklagte mit Teilaufhebungsbescheid vom 02. Juli 1996 ihre Bescheide vom 25. August 1995 für das Jahr 1994 in Höhe eines Teilbetrages von 2.064,- DM und für das Jahr 1995 in Höhe eines Betrages von 2.415,- DM aufgehoben. In Höhe dieser Beträge haben die Beteiligten sodann die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt.

10

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Bescheide der Beklagten vom 25. August 1995 für das Jahr 1994 in Höhe des verbleibenden Betrages von 14.256,- DM und für das Jahr 1995 in Höhe eines Betrages von 14.415,- DM in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1996 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Sie entgegnet:

13

Für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums zum Zwecke des Wertstoffsammelns durch die Klägerin seien schon seit dem Jahre 1986 Sondernutzungserlaubnisse erteilt worden. Lediglich im Hinblick darauf, daß der Landkreis Wolfenbüttel die mit den erforderlichen Genehmigungen verbundenen Kosten zu tragen gehabt hätte und um die Anfänge dieses Systems zur Entlastung der öffentlichen Müllentsorgung zu unterstützen, sei seinerzeit auf die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungserlaubnisse verzichtet worden. In einem Vertrag vom 09. September 1992 habe sich die Klägerin verpflichtet, das Sammeln von Wertstoffen für die DSD durchzuführen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen zu beantragen. Für die mit den Container-Standplätzen verbundenen Kosten seien der Klägerin anfänglich 3,- DM je Einwohner und Jahr von dem "Dualen System Deutschland" zuerkannt worden. Es sei auch nicht maßgeblich, ob ein Teil der Behälter zur Aufnahme von Druckerzeugnissen bestimmt sei und dieser Teil der Wertstoffsammlung im Interesse des Landkreises Wolfenbüttel durchgeführt werde. Schließlich sei das Aufstellen von Wertstoffsammelbehältern nicht mit der Nutzung öffentlichen Straßenraums durch Einrichtungen der Telekommunikation und der Stromversorgung vergleichbar.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der Unterlagen, die die Sondernutzungssatzung vom 05. Mai 1969 und die Sondernutzungsgebühren-Satzung vom 08. Dezember 1975 nebst nachfolgenden Änderungen betreffe.

Entscheidungsgründe

15

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

16

Die im übrigen noch anhängige Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 25. August 1995 sind mit der Festsetzung von Sondernutzungsgebühren in Höhe von 14.256,- DM für das Jahr 1994 und 14.415,- DM für das Jahr 1995 rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17

Rechtliche Grundlage für die angefochtenen Heranziehungsbescheide ist § 21 Satz 4 NStrG i.V.m. der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten vom 8. Dezember 1975 i.d.F. der 5. Änderungssatzung vom 03. April 1995.

18

Für Sondernutzungen können nach § 21 Satz 1 NStrG Sondernutzungsgebühren erhoben werden, wobei diese Gebühren nach Satz 4 der Vorschrift durch Satzung geregelt werden können. Daß die von der Klägerin auf öffentlichem Straßengrund aufgestellten Wertstoffsammelcontainer eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung darstellen, die nach § 18 NStrG erlaubnispflichtig ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch sonst nicht zweifelhaft; der Klägerin wurden von der Beklagten seit dem 20. Oktober 1986 stets befristete Sondernutzungserlaubnisse zum Aufstellen der Behälter erteilt.

19

In Nr. 4 des Gebührentarifs (Anlage zu § 2 der Satzung) sind Sondernutzungsgebühren für das Aufstellen von Containern (länger als einen Tag) von monatlich 3,- DM je qm beanspruchter Straßenfläche festgelegt. Die Tarifstelle Nr. 4 erfaßt - entgegen der Auffassung der Klägerin - alle Arten von beweglichen Behältern unabhängig davon, zu welchem Zweck und ob sie für eine kurz- oder langfristige Nutzung aufgestellt worden sind (so auch schon die 3. Kammer des VG Braunschweig in ihrem Beschluß vom 23. Juni 1994 - 3 B 3364/94 -). Das Aufstellen von Wertstoffsammelcontainern unterfällt diesem Gebührentatbestand direkt; die Frage einer unzulässigen Analogie stellt sich nicht. Hierfür spricht bereits der Wortsinn des Begriffs "Container". Darunter werden im allgemeinen Sprachgebrauch Behälter zur Lagerung und zum Transport von Gegenständen verschiedener Art verstanden. Daraus, daß in der laufenden Nr. 3 des Gebührentarifs Sondernutzungsgebühren für das Aufstellen von Baubuden, Gerüsten, Baustofflagerung usw. geregelt worden sind, läßt sich nicht herleiten, daß unter Nr. 4 nur Container für Bauschutt gefaßt werden sollten. Die Aufzählung der Sondernutzungen in dem Gebührentarif erfolgt vielmehr bis zur lfd. Nr. 11 alphabetisch und orientiert sich insoweit an der Mustersatzung des Nds. Städteverbandes vom 14. März 1983.

20

Auch dem Klammerzusatz ("länger als ein Tag") hinter dem Wort "Container" ist nicht zu entnehmen, daß ausschließlich Container, die typischerweise nur kurze Zeit aufgestellt werden - wie etwa Schuttabfuhrcontainer - erfaßt werden sollen. Zwar enthält der Gebührentarif durch diese Gestaltung den Anreiz, einen solchen Container nicht länger als einen Tag auf der Straßenfläche abzustellen. Dies kann jedoch nicht dahin verstanden werden, daß Container, deren Zweck nur durch langfristiges Aufstellen erfüllt werden kann und für die ein solcher Anreiz ohne Bedeutung ist, der Tarifstelle nicht unterfallen sollen. Das Aufstellen eines Containers für nur einen Tag ist vielmehr als Ausnahmetatbestand der grundsätzlich in Nr. 4 vorgesehenen Gebührenpflichtigkeit zu verstehen und mit einem Klammerzusatz versehen, so daß eine langfristige Sondernutzung ohne weiteres erfaßt werden soll.

21

Diese Auffassung wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte der Satzung in ihrer heutigen Fassung. Die von der Beklagten vorgelegten, die Sondernutzungsgebühren-Satzung vom 8. Dezember 1975 und die nachfolgenden Änderungen betreffenden Vorgänge, einschließlich der Beschlußunterlagen für die Entscheidungsgremien und der Protokollauszüge über die Sitzungen, in denen diese Angelegenheit behandelt wurde, lassen erkennen, daß dem Satzungsgeber die Problematik der Wertstoffsämmelcontainer bekannt gewesen ist. Die Sondernutzungsgebühren-Satzung hat ursprünglich Schuttcontainer unter Nr. 14 ("Lagerung von Gegenständen aller Art") als "Absetzmulden" erfaßt. Beim Erlaß der ersten Änderungssatzung zur Sondernutzungsgebühren-Satzung vom 08. Dezember 1975 nahm die Beklagte die Absetzmulden aus der laufenden Nr. 14 heraus und setzte erstmals unter Nr. 4 das Aufstellen von "Containern" als gesonderten Gebührentatbestand fest. Bereits die Verwendung des Begriffs "Container" anstelle von "Absetzmulden" zeigt, daß nunmehr auch Behälter, die anderen Zwecken als der Baustofflagerung dienen, erfaßt werden sollten. Daß der Satzungsgeber der zunehmenden Bedeutung dieser Containerarten Rechnung tragen und unter die laufende Nr. 4 des Gebührentarifs gerade auch Wertstoffsammelcontainer wie Glascontainer fassen wollte, bestätigten die Beschlußvorlage vom 10. Januar 1991 (Beiakte C, Bl. 1) sowie der Sitzungsbericht vom 25. Januar 1991 (Beiakte C, Bl. 7). Dort heißt es: "Erstmalig vorgesehen sind ... Gebühren für die Aufstellung von Containern, die in den letzten Jahren stark zugenommen hat." Im übrigen ist bereits im Rundschreiben des Nds. Stadeverbandes vom 14. März 1983 zur o.g. Mustersatzung davon die Rede gewesen, daß die auch dort unter Nr. 4 aufgeführten Container Glascontainer umfassen. Das Rundschreiben enthielt insoweit die Empfehlung, "Glascontainer, die im öffentlichen Interesse an hierfür bestimmten Standorten aufgestellt werden, von der Gebührenpflicht auszunehmen". In Anbetracht dessen kann der Äußerung des Stadtdirektors Hühne anläßlich der Besprechung am 21. April 1993 - die Gebühr betrage "analog" Bauschuttcontainern 360,- DM - eine abweichende rechtliche Bedeutung nicht zukommen.

22

Die Beklagte hat auch sonst der Klägerin keine Veranlassung gegeben, auf eine (fortdauernde) Gebührenfreiheit für das Aufstellen von Wertstoffcontainern zu vertrauen. Obgleich sie die Empfehlung des Nds. Städteverbandes, die im öffentlichen Interesse aufgestellten Wertstoffsammelcontainer von der Gebührenpflicht auszunehmen gekannt hat, ist die Beklagte der Empfehlung nicht gefolgt. Eine Gebührenfreiheit hätte sie ausdrücklich in ihrer Satzung formulieren müssen, wie dies in den Sondernutzungsgebührensatzungen anderer Gemeinden geschehen ist. Daß die Beklagte für die Jahre 1991 bis 1993 Sondernutzungsgebühren gegenüber der Klägerin nicht festgesetzt hat, läßt nicht den Schluß zu, sie verzichte generell und konkludent auf die Gebührenerhebung. Die Beklagte hat in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, daß, nachdem früher Vertragspartner der Klägerin der Landkreis Wolfenbüttel gewesen sei, die noch ideellen Anfänge des Systems während seiner Anlaufphase dazu geführt hätten, von einer Gebührenerhebung abzusehen. Grund zu der Annahme, auch zukünftig auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren zu verzichten, hat sie damit nicht gegeben. Die Klägerin kann sich auf Vertrauensschutz nicht berufen.

23

Die Festlegung von Sondernutzungsgebühren für Container genügt auch den gesetzlichen Anforderungen des § 21 Satz 5 und 6 NStrG. Danach sind bei der Bemessung der Gebühren, Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch zu berücksichtigen. Außerdem kann das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners in die Gebührenregelung einbezogen werden. Insoweit ist das Ermessen des Satzungsgebers bei der Gestaltung des Gebührenmaßstabs durch diese gesetzlichen Vorgaben eingeschränkt. Mit der Bindung an den Umfang der Straßeneinwirkung soll das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gesichert werden (BVerwG, Urt. vom 15.07.1988 - 7 C 5.87 -, NVwZ 1989, 456 ff. m.w.N.). Eine Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung dafür, daß die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt und damit gleichzeitig eine Beeinträchtigung der im Gemeingebrauch stehenden Nutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen wird. Die Höhe darf nicht außer Verhältnis zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung stehen. Die wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners sind im allgemeinen mit dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil verbunden, der in dem Überlassen des öffentlichen Verkehrsraumes zur gewerblichen Nutzung liegt (BVerwG, Urt. vom 02.12.1988 - 4 C 14.88 -, Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21).

24

Der Gebührentarif von monatlich 3,- DM in Tarifstelle 4 der Anlage zu § 2 der Änderungssatzung genügt diesen Erfordernissen. Mit dem darin verwendeten Maßstab "qm beanspruchter Straßenfläche je Zeiteinheit" wird dem Kriterium des räumlichen und zeitlichen Ausmaßes der Nutzung Rechnung getragen. Auch ist nicht ersichtlich, daß die Tarifstellen der Änderungssatzung untereinander in einem Mißverhältnis stehen, so daß Art und Ausmaß der Einwirkung auf den öffentlichen Verkehrsraum als nicht mehr angemessen erscheinen. Die unter Nr. 4 aufgeführten Container und die unter Nr. 3 des Gebührentarifs genannten Baubuden, Arbeitswagen usw., für die jeweils eine Gebühr derselben Höhe vorgesehen ist, weisen hinsichtlich der Art der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs keine erheblichen Unterschiede auf.

25

Die Gebührenregelung für das Aufstellen von Containern steht auch nicht im Widerspruch zu § 21 Satz 6 NStrG. Danach "kann" bei der Gebührenbemessung das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners berücksichtigt werden. Anders als in § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG ist die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses damit nicht zwingend vorgeschrieben. Aus der Satzung der Beklagten und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich, daß dem Satzungsgeber die Ermächtigung in § 21 Satz 6 NStrG bekannt gewesen ist und er bei der Festsetzung der Gebühren für verschiedene Arten von Sondernutzungen das Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils für den Erlaubnisinhaber berücksichtigt hat (vgl. z.B. Sitzungsbericht vom 12.10.1992, Beiakte D, Bl. 53; Vorlage vom 17.03.1993, Beiakte E, Bl. 2). Er hat hingegen davon abgesehen, von der Ermächtigung des § 21 Satz 6 NStrG bei der Gebührenerhebung für das Aufstellen von Containern Gebrauch zu machen und unterschiedliche Gebühren je nach Containerzweck festzusetzen. Dies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Sondernutzungsgebührensatzung. Es gibt keine Rechtsvorschrift des Inhalts, daß der Satzungsgeber verpflichtet wäre, von einer Ermächtigung Gebrauch zu machen oder seine Entscheidung, von einer Ermächtigung nicht Gebrauch zu machen, zu begründen. § 40 VwVfG, der eine Behörde verpflichtet, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und Ermessensentscheidungen zu begründen, gilt für den Erlaß von Verwaltungsakten, läßt sich aber nicht analog auf die Satzungsgebung anwenden. Die Kammer vermag sich daher den Bedenken, die das Nds. OVG im Beschluß vom 17. August 1994 (12 M 4739/94, S. 5 des Entscheidungsabdrucks) angedeutet hat, nicht anzuschließen.

26

Schließlich ist die Höhe der Gebühr nicht unter Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) festgesetzt worden. Dieses Gebot wäre verletzt, wenn der Satzungsgeber wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt hätte (vgl. BVerwG, Urt. vom 15.07.1988, a.a.O.).

27

Bedenken im Hinblick auf das Fehlen einer Differenzierung nach dem mit der Aufstellung des Containers verfolgten Zweck und Zeitdauer der Sondernutzung bestehen nicht. Daß das Aufstellen von Wertstoffsammelcontainern im öffentlichen Interesse liegt und abfallwirtschaftlichen Zielen (i.S.d. VerpackV und des AbfG) dient, während das Aufstellen eines Bauschuttcontainers eher dem privaten oder geschäftlichen Interesse eines Anliegers zugute kommt, bedeutet keine willkürliche Gleichbehandlung.

28

Mit dem Aufstellen der Wertstoffsammelcontainer dient die Klägerin nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern sie verfolgt gleichermaßen ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, sie erhalte für ihre Tätigkeit im Stadtgebiet der Beklagten von der DSD ein Entgelt. Eine Bezahlung der Dienste der Klägerin durch die DSD ist im übrigen auch ausdrücklich in § 7 des mit der DSD geschlossenen Vertrages vorgesehen. Verfolgt die Klägerin aber auch wirtschaftliche Interessen, so ist es nicht zutreffend, wenn sie ihre Sammlungen als "nicht kommerziell" bezeichnet (vgl. zum gewerblichen Charakter des dualen Sammel- und Verwertungssystems: OVG Lüneburg, Urt. vom 17.09.1997 - 7 L 4944/96 -). Ein Umkehrschluß aus der lfd. Nr. 21 des Gebührentarifs ("für Sondernutzungen kommerzieller Art, die nicht unter den vorstehenden Gebührentarifen aufgeführt sind") zugunsten der Klägerin kommt daher, weil die Containeraufstellung kommerziell betrieben wird und nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient, nicht in Betracht.

29

Inwieweit die Klägerin nach der Einführung des Dualen Systems weiterhin als beauftragte Dritte des Landkreises tätig wird (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG), indem sie in ihren Containern auch die nicht der VerpackV unterfallenden gebrauchten Druckerzeugnissen sammelt, ist hier ohne Belang. Nur dann, wenn der kommunale Entsorgungsträger die Sammlung von gebrauchten Druckerzeugnissen mit eigenen Verwaltungskräften betreiben würde, würde er einer Sondernutzungserlaubnis nicht bedürfen und somit auch einen Gebührentatbestand nicht erfüllen. Schaltet der kommunale Entsorgungsträger jedoch einen privaten Unternehmer ein, bleibt zwar ein öffentlich-rechtlicher Bezug bestehen; die wirtschaftlichen Interessen des privaten Unternehmers kommen aber gleichermaßen zum Tragen. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin gehindert ist, die zu zahlenden Sondernutzungsgebühren in ihre Kostenkalkulation einzubeziehen und auf die DSD bzw. - soweit es die von der VerpackV nicht erfaßten gebrauchten Druckerzeugnisse betrifft - den Landkreis Wolfenbüttel abzuwälzen.

30

Abgesehen davon erscheint nach Auffassung der Kammer die Festlegung des gleichen Gebührensatzes für Bauschuttcontainer und Wertstoffsammelcontainer nicht als willkürlich, weil die Beeinträchtigungen des ruhenden und fließenden Verkehrs vergleichbar sind und das Aufstellen jeglicher Art von Containern dem - letztlich immer auch im öffentlichen Interessen liegenden - Zweck dient, bestimmte Stoffe zu sammeln und einer angemessenen Entsorgung und Wiederverwertung zuzuführen. So hat die Beklagte demgegenüber unter der lfd. Nr. 14 des Gebührentarifs für die "Lagerung von Gegenständen aller Art, die länger als 24 Stunden andauert und nicht unter Nr. 3 und 4 fällt", je angefangenen qm beanspruchter Straßenfläche eine Gebühr von täglich (!) 1,- DM festgelegt. Auch hieran wird deutlich, daß sie bei der Gebührenbemessung eine Differenzierung vorgenommen hat.

31

Nach alledem wird hier der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, daß die Beklagte als Grundlage der Gebührenbemessung bei der Aufstellung von Containern nur die Flächenbeanspruchung im öffentlichen Verkehrsraum eingestellt hat und damit die (gebührenrechtliche) Gleichwertigkeit des wirtschaftlichen Vorteils der Sondernutzungen unterstellt. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist im übrigen eine gewisse Pauschalierung unvermeidlich und wird von der Rechtsprechung als zulässig anerkannt (vgl. z.B.: BVerwG, Urt. vom 15.07.1988, a.a.O.).

32

Die Festlegung der Gebührenhöhe in der Satzung ist ferner mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Die in der Gebührenpflicht für derartige gewerbliche Tätigkeiten liegende Regelung der Berufsausübung ist zulässig, wenn sie mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden kann und die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen gewahrt sind. Dies ist hier - wie bereits ausgeführt - der Fall. Auch gegen das Verbot der "wirtschaftlichen Erdrosselung", dem bereits eine eigenständige Bedeutung neben dem Äquivalenzprinzip nicht zukommt, verstößt die Gebührenpflichtigkeit nicht. Wie bereits ausgeführt, ist es der Klägerin zumutbar, die Sondernutzungsgebühren in ihre Kostenkalkulation einzubeziehen und ggf. auf ihre Vertragspartner abzuwälzen.

33

Nur der Vollständigkeithalber weist die Kammer darauf hin, daß die Klägerin aus dem von ihr vorgelegten Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1997 (6 L 1481/97), in dem im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Sondernutzungsgebührenbescheides für Wertstoffcontainer die aufschiebende Wirkung der Klage hergestellt worden ist, für sich in diesem Verfahren nichts herleiten kann. Im Gegensatz zur Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten enthielt in dem vom VG Düsseldorf zu entscheidenen. Fall die Satzung der Stadt Krefeld eine Vorschrift, nach der Gebühren für Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, nicht erhoben werden.

34

Soweit die Klägerin meint, eine Freistellung von der Gebührenerhebung müsse für sie aus den gleichen Gründen wie für Fernmelde- und Energieversorgungseinrichtungen gelten, nimmt die Kammer auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 16. Februar 1996 Bezug und stellt fest, daß sie ihnen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

35

Als Unterlegene hat die Klägerin daher die Kosten des Verfahrens nach § 154 VwGO in bezug auf den noch streitig zu entscheidenen Teilbetrag von insgesamt 28.671,- DM (gegenüber dem ursprünglich im Streit befindlichen Betrag von 33.150,- DM) zu tragen.

36

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages von 4.479,- DM für erledigt erklärt worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. Sie hat sich durch Erlaß des Teilaufhebungsbescheides freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei begeben. Der Anteil der nicht mehr geforderten Kosten vom ursprünglich festgesetzten Betrag entspricht 1/8.

37

Die Nebenentscheidungen im übrigen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten über die teilweise Hauptsacheerledigung auf 33.150,- DM und für den Zeitraum danach auf 28.671,- DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 21 GKG und berücksichtigt, daß bis zum Zeitpunkt der erklärten Teilerledigung die Gebührenbescheide vom 25. August 1995 in Höhe von insgesamt 33.150,- DM angefochten worden sind. Nach Erlaß des Teilaufhebungsbescheides vom 02.07.1996 war nur noch ein Betrag von insgesamt 28.671,- DM streitig.

Bockemüller
Kaufmann
Düfer