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  • ab 01.05.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 FesterklärAV

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verfügung über Feststellungserklärungen nach § 1059a Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 BGB
Redaktionelle Abkürzung
FesterklärAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100000000003

1.
Aufgrund des § 1059a Nr. 2, der §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und des § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Präsidenten der Landgerichte ermächtigt, die in diesen Vorschriften vorgesehenen Feststellungserklärungen abzugeben. Zuständig ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die übertragende juristische Person ihren Sitz hat.