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  • ab 01.05.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 FesterklärAV

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verfügung über Feststellungserklärungen nach § 1059a Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 BGB
Redaktionelle Abkürzung
FesterklärAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40100000000003

3.
Vor der Entscheidung über die Feststellungserklärung ist der Eigentümer des mit dem zu übertragenden Recht belasteten Grundstücks anzuhören. Die Entscheidung ist ihm bekanntzugeben.