Amtsgericht Cloppenburg
Beschl. v. 19.01.2007, Az.: 9 IN 190/06
Zuständigkeit eines Amtsgerichtes aufgrund des Wohnortes des Schuldners
Bibliographie
- Gericht
- AG Cloppenburg
- Datum
- 19.01.2007
- Aktenzeichen
- 9 IN 190/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 56511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGCLOPP:2007:0119.9IN190.06.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- AG Düsseldorf - 18.10.2007 - AZ: 503 IN 22/07
- OLG Oldenburg - 12.11.2007 - AZ: 5 AR 41/07
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 1 InsO
Tenor:
Das Amtsgericht Cloppenburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin ohne Anhörung der Antragsgegnerin gem. §§2 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO), 281 ZPO an das örtlich zuständige
Amtsgericht Düsseldorf.
Gründe
Nach §3 Abs. 1 InsO ist örtlich ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand unterhält.
Der Schuldner unterhält in Düsseldorf seinen allgemeinen Wohnsitz, dort ist er nach der Auskunft des EMA Düsseldorf unter der Anschrift Venloer Str. 7, 40477 Düsseldorf gemeldet. Eine Zustellung des Insolvenzantrages unter der Anschrift Ostendstr. 7 in 26676 Barßel war trotz intensiver Bemühungen nicht möglich.
Von einer Anhörung des Antragsgegners hat das Gericht abgesehen (Vgl. BGH, ZIP 1996, S. 1516). Da der Antragsgegner nach Aktenlage noch keine Kenntnis von dem Insolvenzantrag hat, hätte die erstmalige Unterrichtung im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu einer Gefährdung des Verfahrens führen können. Somit kann vorliegend eine Anhörung des Antragsgegners unterlassen werden; das Fehlen der Anhörung kann deshalb auch der bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses nicht entgegenstehen.