Amtsgericht Cloppenburg
Beschl. v. 19.01.2007, Az.: 9 IN 190/06

Zuständigkeit eines Amtsgerichtes aufgrund des Wohnortes des Schuldners

Bibliographie

Gericht
AG Cloppenburg
Datum
19.01.2007
Aktenzeichen
9 IN 190/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 56511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGCLOPP:2007:0119.9IN190.06.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
AG Düsseldorf - 18.10.2007 - AZ: 503 IN 22/07
OLG Oldenburg - 12.11.2007 - AZ: 5 AR 41/07

Tenor:

Das Amtsgericht Cloppenburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin ohne Anhörung der Antragsgegnerin gem. §§2 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO), 281 ZPO an das örtlich zuständige

Amtsgericht Düsseldorf.

Gründe

1

Nach §3 Abs. 1 InsO ist örtlich ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand unterhält.

2

Der Schuldner unterhält in Düsseldorf seinen allgemeinen Wohnsitz, dort ist er nach der Auskunft des EMA Düsseldorf unter der Anschrift Venloer Str. 7, 40477 Düsseldorf gemeldet. Eine Zustellung des Insolvenzantrages unter der Anschrift Ostendstr. 7 in 26676 Barßel war trotz intensiver Bemühungen nicht möglich.

3

Von einer Anhörung des Antragsgegners hat das Gericht abgesehen (Vgl. BGH, ZIP 1996, S. 1516). Da der Antragsgegner nach Aktenlage noch keine Kenntnis von dem Insolvenzantrag hat, hätte die erstmalige Unterrichtung im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu einer Gefährdung des Verfahrens führen können. Somit kann vorliegend eine Anhörung des Antragsgegners unterlassen werden; das Fehlen der Anhörung kann deshalb auch der bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses nicht entgegenstehen.

Tolksdorf Richter am Amtsgericht