Amtsgericht Cloppenburg
Beschl. v. 16.04.2007, Az.: 23 M 2574/06

Bibliographie

Gericht
AG Cloppenburg
Datum
16.04.2007
Aktenzeichen
23 M 2574/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 62565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGCLOPP:2007:0416.23M2574.06.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2007, 382-383 (Volltext mit red. LS)

In der Zwangsvollstreckungssache

...

hat das Amtsgericht Cloppenburg durch die Richterin am Amtsgericht Meyer-Wehage beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Erinnerung des Schuldners wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.06.2006 (Gesch.-Zeichen:23 M 2574/06) aufgehoben.

  2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die zulässige Erinnerung (§ 766 ZPO) gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.06.2006 ist in der Sache auch begründet.

2

Mit dem streitbefangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ohne vorherige Anhörung des Schuldners dessen Berufsunfähigkeitsrente bei der Victoria Lebensversicherung AG Düsseldorf (Drittschuldnerin) - wegen rückständiger Unterhaltsansprüche aus übergangenem Recht - bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs in Höhe von 7 549,- EUR gepfändet worden.

3

Dagegen wendet sich der Schuldner.

4

Er bringt vor, dass Rentenansprüche - wie hier - gem. § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar seien.

5

Sollte von der Ausnahmeregelung des § 850 b Abs. 2 Gebrauch gemacht werden, sei eine vorherige Anhörung erforderlich (§ 850 b Abs. 3 ZPO).

6

Davon ist abgesehen worden, was der Schuldner für verfahrensfehlerhaft hält.

7

Im übrigen meint der Schuldner, sei der Beschluss auch zu begründen, wovon (verfahrensfehlerhaft) abgesehen worden sei.

8

Die Rügen des Erinnerungsführers treffen zu, so dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben ist.

9

Grundsätzlich ist eine Anhörung des Schuldners vor Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zwar nicht geboten (§ 834 ZPO), etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ausnahmsweise Bezüge gepfändet werden sollen, die ansonsten unpfändbar sind. Denn im Rahmen der zutreffenden Billigkeitsentscheidung (§ 850 b Abs. 2 ZPO) ist dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um - nach freier Überzeugung - dem Vollstreckungsgericht eine Entscheidungsgrundlage an die Hand zu geben.

10

Soweit das Vollstreckungsgericht - bezogen auf den konkreten Fall - von einer Anhörung mit Blick auf die Eintragungen des Schuldners im Schuldnerverzeichnis abgesehen hat, rechtfertigt dies nicht das Unterlassen der Anhörung. Denn insoweit besteht kein freies Ermessen.

11

Ergänzend ist noch anzumerken, dass der Beschluss im übrigen zu begründen ist, damit die Billigkeitserwägungen ggf. überprüft werden können

12

(Düsseldorf JurBüro 1983, 1575/1576).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Meyer-Wehage