Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 15.06.2005, Az.: 6 A 1266/03
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 15.06.2005
- Aktenzeichen
- 6 A 1266/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 43326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2005:0615.6A1266.03.0A
Fundstelle
- SchuR 2006, 118 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Einstellungsuntersuchungen von Angestellten mit Übernahmegarantie in das Beamtenverhältnis fallen nicht unter § 8 Abs. 5 NBG. Führen die Gesundheitsämter der Landkreise solche Einstellungsuntersuchungen durch, handeln sie deshalb im eigenen Wirkungskreis und können die Kosten für die Untersuchungen gegenüber dem Land Niedersachsen. das sie mit den Untersuchungen beauftragt hat, geltend machen. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 NVwKostG geregelte Kostenfreiheit kommt nicht zur Anwendung, da gemäß § 1 Abs. 1 b) NVwKostG das Nds. Verwaltungskostengesetz nur auf Amtshandlungen der Gebietskörperschaften anwendbar ist, die diese im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen haben.
In der Verwaltungsrechtssache
des A.
Kläger,
gegen
den Landkreis Stade, vertreten durch den Landrat,
Am Sande 2, 21682 Stade,
Beklagter,
Streitgegenstand: Kostenfestsetzung
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 15. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner, den Richter am Verwaltungsgericht Wermes, die Richterin Reccius sowie die ehrenamtlichen Richter Herr B. und Frau C. für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Das klagende Land wendet sich gegen die Festsetzung von Kosten für amtsärztliche Einstellungsuntersuchungen.
Das Gesundheitsamt des Beklagten führte in den Jahren 2001 und 2002 auf Veranlassung des klagenden Landes die Einstellungsuntersuchung von 19 Personen durch, die als Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis mit der Zusicherung der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen übernommen werden sollten.
Der Beklagte setzte für diese 19 Personen die Kosten für die Einstellungsuntersuchungen jeweils mit Bescheiden vom 19., 24. und 26. Juli, 14., 15., 20., 21. und 29. August, 18. September, 24. Oktober, 28. November und 6. Dezember 2001, 30. Januar, 20. Juni, 5. November und 10. und 20. Dezember 2002 gegenüber dem Kläger fest. Die jeweils festgesetzten Kosten lagen dabei zwischen 202,90 DM und 387,51 DM bzw. zwischen 173,80 € und 198,60 €; insgesamt wurden Kosten in Höhe von 2.705,31 € festgesetzt.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger jeweils fristgerecht Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend: Für die Einstellung in das Beamtenverhältnis bestimme § 8 Abs. 5 NBG, dass die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch ein amtsärztliches Gutachten festzustellen sei. Diese Eignungsuntersuchungen seien von den Gesundheitsämtern als gebührenfreie Amtshandlungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 NVwKostG durchzuführen. Bei den fraglichen Einstellungen handele es sich zwar zurzeit um solche im Angestelltenverhältnis. Das Ziel - eine spätere Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - sei jedoch gegeben. Mit den hier in Rede stehenden Einstellungen sei eine Gewährleistungsentscheidung verbunden, die eine Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Ablauf einer drei- bzw. vierjährigen Beschäftigungszeit beinhalte. Da eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geplant sei, seien keine Kosten für die amtsärztliche Untersuchung zu erheben. So bestimme auch ein Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales vom 14. Januar 2002, dass die aus Anlass entsprechender Einstellungen vorzunehmenden amtsärztlichen Untersuchungen zu den Eignungsuntersuchungen nach § 8 Abs. 5 NBG gehörten. Da in der Regel je Einstellungsfall insgesamt nur eine Einstellungsuntersuchung durchgeführt werde, dürften die Untersuchungen auch für Einstellungen von Angestellten mit Gewährleistungsentscheidung weder zu einer arbeitsmäßigen noch zu einer kostenmäßigen Mehrbelastung der Gesundheitsämter führen. Es werde lediglich der Zeitpunkt der Untersuchung aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten vorgezogen. Zu berücksichtigen sei auch, dass ausdrücklich ein Gesundheitszeugnis nach § 8 Abs. 5 NBG erbeten worden sei und eine Aussage bezüglich der Beamtentauglichkeit dann auch dem erstellten Gutachten zu entnehmen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2003 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück: Die Anwendung des § 8 Abs. 5 NBG komme bei den hier in Rede stehenden Einstellungsuntersuchungen nicht in Betracht, weil die Vorschrift von der Begründung eines Beamtenverhältnisses ausgehe. Die hier untersuchten Personen würden jedoch zunächst als Angestellte beschäftigt, so dass die Regelungen des Bundesangestelltentarifs maßgeblich seien. Das zeitlich befristete Angestelltenverhältnis mit Gewährleistungsentscheidung könne auch nicht als "Quasi-Beamtenverhältnis" angesehen werden, weil trotz der Übernahmegarantie nicht sicher sei, dass das Beamtenverhältnis auch tatsächlich begründet werde. Eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 5 NBG scheide aus, da es an einer für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke fehle. Für die Eignungsfeststellung von Angestellten bestehe mit § 7 BAT eine spezielle Regelung. Die Einschaltung eines Amtsarztes sei danach nicht erforderlich, aber zulässig. Unabhängig davon, welcher Arzt beauftragt werde, habe der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 4 BAT die Kosten der Untersuchung zu tragen.
Daraufhin hat der Kläger am 30. Juli 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Das Nds. Innenministerium und das Nds. Kultusministerium seien seinerzeit übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass von der Regelung der amtsärztlichen Einstellungsuntersuchung im Sinne von § 8 Abs. 5 NBG auch die Einstellungsuntersuchungen von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis mit Zusicherung der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis erfasst würden und diese Untersuchungen von den Gesundheitsämtern als gebührenfreie Amtshandlungen im Sinne des Nds. Verwaltungskostengesetzes durchzuführen seien. Bei den hier in Rede stehenden Einstellungen lägen keine üblichen Einstellungen mit dem Ziel einer auf Dauer angelegten Beschäftigung im Angestelltenverhältnis vor. Vielmehr habe die Einstellung im Angestelltenverhältnis lediglich zur Absolvierung einer begrenzt festgelegten Zeit einer Teilzeitbeschäftigung dienen sollen, deren Ableistung im Beamtenverhältnis nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise rechtswidrig gewesen wäre. Mit der Einstellung im Angestelltenverhältnis sei die Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Absolvierung einer maximal vierjährigen Tätigkeit im Rahmen der Einstellungszeit verbunden gewesen. Diese Zusicherung könne nur erfolgen, wenn die Übernahme in das Beamtenverhältnis zum Zeitpunkt der Einstellung zulässig sei. Notwendigerweise sei bei dieser Konstellation bereits bei der Einstellung im Angestelltenverhältnis eine Untersuchung nach § 8 Abs. 5 NBG durchzuführen. Da in der Regel je Einstellungsfall insgesamt nur eine Einstellungsuntersuchung durchgeführt werde, dürften die Untersuchungen nach § 8 Abs. 5 NBG auch für Einstellungen von Angestellten mit Gewährleistungsentscheidung weder zu einer arbeits- noch zu einer kostenmäßigen Mehrbelastung der Gesundheitsämter führen. Bei den hier streitigen Untersuchungen handele es sich um die übliche Eignungsuntersuchung. Aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sei lediglich der Zeitpunkt der Untersuchung vorgezogen worden. In einem Runderlass aus dem Jahr 1994 würden diejenigen amtsärztlichen Untersuchungen aufgeführt, die als Dienstaufgaben i.S.v. Art. V, § 1 Abs. 1 des 8. Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform anzusehen seien und von den Gesundheitsämtern als gebührenfreie Amtshandlungen durchgeführt würden. Nach Ziffer 1.a) zählten Einstellungsuntersuchungen nach § 8 Abs. 5 NBG zu diesen gebührenfreien Amtshandlungen. Das Nds. Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales habe zur Erläuterung dieses Erlasses aus dem Jahr 1994 am 14. Januar 2002 einen weiteren Erlass herausgegeben, der klar stelle, dass zu den Eignungsuntersuchungen i.S.v. Ziffer 1.a) auch die hier fraglichen gesundheitlichen Eignungsuntersuchungen an angestellten Lehrkräften mit Übernahmegarantie in das Beamtenverhältnis zählten, die somit als gebührenfreie Amtshandlungen durchzuführen seien. Von Bedeutung sei hierbei, dass die Eignungsuntersuchungen sich in diesen Fällen auf die spätere Verwendung der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu beziehen hätten. Den allen Bewerbern zur Verfügung gestellten Erläuterungen zur Vorlage beim Gesundheitsamt sei zu entnehmen gewesen, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgesehen gewesen sei. Entsprechend enthielten alle vom Beklagten erstellten Gutachten eine Aussage zur Beamtentauglichkeit.
Der Kläger beantragt,
die 19 Bescheide des Beklagten vom 19., 24. und 26. Juli, 14., 15., 20., 21. und 29. August, 18. September, 24. Oktober, 28. November und 6. Dezember 2001, 30. Januar, 20. Juni, 5. November und 10. und 20. Dezember 2002, mit denen gegenüber dem Kläger Kosten für Einstellungsuntersuchungen in Höhe von insgesamt 2.705,31 Euro festgesetzt worden sind, und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2. Juli 2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert: Rechtsgrundlage für die Erhebung der hier streitigen Gebühren sei die Satzung des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten des Gesundheitsamtes im eigenen Wirkungskreis vom 1. Juli 2001 i.V.m. dem Kostentarif. Der Beklagte sei im eigenen Wirkungskreis tätig geworden. Die in § 2 Abs. 1 Ziffer 2 NVwKostG geregelte Kostenfreiheit komme nicht in Betracht, da gemäß § 1 Abs. 1 b) NVwKostG dieses Gesetz nur auf Amtshandlungen der Gebietskörperschaften anwendbar sei, die diese im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen hätten. Bei den seitens des Beklagten durchgeführten Einstellungsuntersuchungen an angestellten Lehrkräften handele es sich nicht um eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises. Zum übertragenen Wirkungskreis gehörten die den Landkreisen zugewiesenen staatlichen Aufgaben. Die Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Landkreise zur Erfüllung nach Weisung könne nach der Nds. Verfassung nur durch Gesetz erfolgen. Hiervon habe der Landesgesetzgeber mit dem 8. Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform Gebrauch gemacht. Nach Art. V, § 1 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes nähmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben der Gesundheitsämter als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Der Aufgabenbereich der Gesundheitsämter sei im Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen geregelt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. III dieses Gesetzes obliege den Gesundheitsämtern die Durchführung der amts-, gerichts- und vertrauensärztlichen Tätigkeit, soweit sie durch Landesrecht den Amtsärzten übertragen sei. Bei den hier streitigen Einstellungsuntersuchungen handele es sich zwar um eine amtsärztliche Tätigkeit. Diese sei aber nicht durch Landesrecht den Amtsärzten übertragen worden. Eine landesgesetzliche Regelung, die den Amtsärzten die Eignungsuntersuchung von in ein Angestelltenverhältnis zu übernehmenden Lehrkräften übertragen habe, gebe es nicht. § 8 Abs. 5 NBG sei nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift seien Eignungsuntersuchungen den Gesundheitsämtern bzw. dem Amtsarzt nur dann zugewiesen, wenn die gesundheitliche Untersuchung der Eignungsfeststellung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit diene. Da die Lehrkräfte zunächst als Angestellte beschäftigt würden, komme eine direkte Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Eine ergänzende Auslegung des Begriffes des Beamtenverhältnisses, weil den angestellten Lehrkräften eine Zusicherung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erteilt worden sei, sei auch nicht möglich, da zwischen den Begriffen Beamtenverhältnis und Angestelltenverhältnis keine gesetzlich nicht geregelte "Grauzone" vorhanden sei. Das zeitlich begrenzte Angestelltenverhältnis könne auch nicht als "Quasi-Beamtenverhältnis" angesehen werden, weil trotz Übernahmegarantie in das Beamtenverhältnis nicht sicher sei, dass das Beamtenverhältnis auch tatsächlich begründet werde. Wenn das klagende Land, obwohl nicht erforderlich, einen Amtsarzt mit der Durchführung der Einstellungsuntersuchung von angestellten Lehrkräften beauftrage, habe er gemäß § 7 Abs. 4 BAT auch die Kosten dafür zu tragen. Eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 5 NBG komme nicht in Frage, weil es hierfür an der erforderlichen Regelungslücke fehle. Mit den Lehrkräften bestünden tarifvertraglich geregelte Angestelltenverhältnisse, so dass die tarifvertraglichen Regelungen Anwendung fänden. Mit § 7 BAT bestehe eine spezielle Regelung für die Einstellungsuntersuchung von Angestellten.
Nach Art. V, Abs. 1 Satz 3 (gemeint wohl: Art. V, § 1 Abs. 3 Satz 1) des 8. Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform sei es zwar möglich, den Landkreisen und kreisfreien Städten durch Verordnung weitere Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu übertragen. Das Nds. Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales habe vorliegend aber nicht durch Verordnung geregelt, dass die Durchführung von gesundheitlichen Eignungsuntersuchungen an angestellten Lehrkräften mit Übernahmegarantie in das Beamtenverhältnis durch die Gesundheitsämter der Landkreise als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahrzunehmen sei. Der Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales vom 14. Januar 2002 genüge nicht. Nach alledem habe der Beklagte im eigenen Wirkungskreis gehandelt, so dass die in § 2 Abs. 1 Ziffer 2 NVwKostG geregelte Kostenfreiheit nicht zur Anwendung komme.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheide des Beklagten sowie sein Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Kosten für die Einstellungsuntersuchungen von Angestellten mit Zusicherung der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis sind §§ 5, 7, 36 Abs. 1 Nr. 5 der Nds. Landkreisordnung - NLO - i.V.m. § 4 des Nds. Kommunalabgabengesetzes - NKAG - i.V.m. §§ 1, 2, 5 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten des Gesundheitsamtes im eigenen Wirkungskreis vom 25. Juni 2001 (Amtsblatt für den Landkreis Stade vom 19. Juli 2001) i.V.m. dem Kostentarif. Nach § 1 dieser Satzung werden für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis des Landkreises im Gesundheitsamt Kosten erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.
Der Beklagte ist vorliegend im eigenen Wirkungskreis tätig geworden. Deshalb kommt die in § 2 Abs. 1 Ziffer 2 des Nds. Verwaltungskostengesetzes - NVwKostG - geregelte Kostenfreiheit nicht in Betracht, da gemäß § 1 Abs. 1 b) NVwKostG das Nds. Verwaltungskostengesetz nur auf Amtshandlungen der Gebietskörperschaften anwendbar ist, die diese im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen haben.
Zum eigenen Wirkungskreis gehören nach § 3 NLO die von den Landkreisen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches freiwillig übernommenen Aufgaben sowie diejenigen Aufgaben, die den Landkreisen als eigene zugewiesen worden sind, während nach § 4 NLO zum übertragenden Wirkungskreis die den Landkreisen zugewiesenen staatlichen Aufgaben gehören.
Entgegen der Ansicht des Klägers gehört die hier fragliche Einstellungsuntersuchung von Angestellten mit der Zusicherung der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis nicht zu den staatlich den Landkreisen zugewiesenen Aufgaben, so dass der Beklagte nicht im übertragenen Wirkungskreis tätig geworden ist. Nach Art. 57 der Nds. Verfassung - NV -können den Landkreisen staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung nur durch Gesetz übertragen werden.
Hiervon hat der Landesgesetzgeber mit dem 8. Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform - VwGebRG - vom 28. Juni 1977 (Nds. GVBl. 1977, S. 233) Gebrauch gemacht. Nach Art. V, § 1 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes nehmen die Landkreise die Aufgaben der Gesundheitsämter als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens - GwVG - vom 3. Juli 1934 (Nds. GVBl. Sb. II, S. 164), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1977 (Nds. GVBl., S. 233), bestimmt den Aufgabenbereich der Gesundheitsämter. Nach § 3 Abs. 1 III dieses Gesetzes obliegt den Gesundheitsämtern die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit, soweit sie durch Landesrecht den Amtsärzten übertragen ist.
Der Landesgesetzgeber hat den Gesundheitsämtern zwar die Einstellungsuntersuchungen von Beamten, nicht aber die hier in Rede stehenden Einstellungsuntersuchungen von angestellten Lehrkräften mit Zusicherung der Berufung in das Beamtenverhältnis zugewiesen.
Nach § 8 Abs. 5 NBG ist die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen. Entgegen der Ansicht des Klägers fallen die hier streitigen Einstellungsuntersuchungen von Angestellten mit Zusage einer Berufung in das Beamtenverhältnis nicht unter § 8 Abs. 5 NBG.
§ 8 Abs. 5 NBG geht nach seinem klaren Wortlaut von der Begründung eines Beamtenverhältnisses aus. In den hier streitigen Fällen sind die Lehrkräfte jedoch als teilzeitbeschäftigte Angestellte eingestellt worden. Ein Beamtenverhältnis ist bewusst noch nicht begründet worden.
§ 8 Abs. 5 NBG kann auch nach seinem Sinn und Zweck nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass auch die Begründung von Angestelltenverhältnissen mit der Zusicherung der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis von dieser Vorschrift umfasst sein soll.
Nach § 1 NBG gilt das Nds. Beamtengesetz, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, nur für Beamte. § 261 NGB führt auf, welche Vorschriften des Nds. Beamtengesetzes auch für Angestellte gelten sollen. § 8 NBG gehört nicht dazu. Es gibt kein einheitliches öffentliches Dienstrecht; vielmehr ist von einer Dreiteilung - Beamte, Angestellte, Arbeiter - auszugehen. Für diese drei Gruppen gelten jeweils gesonderte Regelungen. Das Nds. Beamtengesetz trifft Regelungen betreffend die Begründung und Ausgestaltung von Beamtenverhältnissen. Für Angestellte hingegen sind - abgesehen von den in § 261 NBG im Einzelnen aufgeführten Fällen - die Vorschriften des BAT maßgeblich. Es gibt demnach für Beamte und Angestellte unterschiedliche Normenkomplexe, die die jeweiligen Dienstverhältnisse regeln. Aufgrund der strengen Trennung zwischen Beamten und Angestellten widerspricht es dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 5 NBG, die hier fraglichen Angestelltenverhältnisse unter diese Vorschrift zu subsumieren. Mit den als teilzeitbeschäftigte Angestellte eingestellten Lehrkräften wird bewusst noch kein Beamtenverhältnis begründet, vielmehr werden die Lehrkräfte zunächst drei bzw. vier Jahre als Angestellte beschäftigt. Grund für die Einstellung der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis ist nach Angaben des klagenden Landes die Möglichkeit der Beschäftigung solcher angestellten Lehrkräfte in Teilzeit. Denn eine Teilzeitbeschäftigung ist nach Auffassung des klagenden Landes im Beamtenverhältnis nicht möglich. Das klagende Land begründet somit bewusst Angestelltenverhältnisse, um beamtenrechtliche Vorschriften und Grundsätze nicht beachten und einhalten zu müssen. Bereits vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, weshalb eine einzelne beamtenrechtliche Vorschrift - § 8 Abs. 5 NBG - gleichwohl gelten soll. Dies führte zu einer Verwischung der jeweiligen Normenkomplexe (BAT auf der einen und NBG auf der anderen Seite). Nur weil mit den angestellten Lehrkräften später einmal ein Beamtenverhältnis begründet werden soll, sollen schließlich auch nach Auffassung des klagenden Landes die (übrigen) beamtenrechtlichen Vorschriften für diese Lehrkräfte nicht bereits während des Angestelltenverhältnisses gelten.
Im Übrigen entspricht eine ergänzende Auslegung des § 8 Abs. 5 NBG auch deshalb nicht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, weil die Begründung eines späteren Beamtenverhältnis bei den hier eingestellten Lehrkräften trotz Übernahmegarantie nicht feststeht. Eine Übernahme der angestellten Lehrkräfte erfolgt nur in den Fällen, in denen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Erweist sich eine angestellte Lehrkraft etwa als ungeeignet, wird ein Beamtenverhältnis mit ihr trotz Übernahmegarantie gar nicht erst begründet werden.
Da die Zusage der Übernahme in das Beamtenverhältnis davon abhängig gemacht wird, dass die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht auch keine Notwendigkeit, die für die Begründung eines Beamtenverhältnisses nach § 8 Abs. 5 NBG erforderliche amtsärztliche Eignungsuntersuchung zeitlich vorzuziehen. Dabei wird nicht verkannt, dass es sicher sinnvoll ist, die gesundheitliche Eignungsuntersuchung auf den Zeitpunkt der Begründung des Angestelltenverhältnisses vorzuziehen, um auf diese Weise frühzeitig gesundheitliche Mängel zu erkennen. Dies macht die Eignungsuntersuchung aber nicht zu einer solchen nach § 8 Abs. 5 NBG. Auch bei der Begründung von Angestelltenverhältnissen werden regelmäßig Eignungsuntersuchungen durchgeführt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang deshalb auch der Einwand des Klägers, das Gesundheitsamt habe bei den fraglichen Einstellungsuntersuchungen eine Aussage zur Beamtentauglichkeit gemacht. Die Frage, ob eine Eignungsuntersuchung nach § 8 Abs. 5 NGB vorliegt, hängt vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift und nicht von Art und Umfang der Untersuchung sowie davon ab, ob das Untersuchungsergebnis eine Aussage zur Beamtentauglichkeit enthält. Andernfalls würde allein die Bestimmung des Untersuchungsauftrages, nicht aber das Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzungen über die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 5 NBG entscheiden.
Soweit der Kläger sich weiter auf den Erlass des Nds. Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales vom 14. Januar 2002 stützt, der klar stelle, dass zu den Eignungsuntersuchungen auch die hier fraglichen gesundheitlichen Eignungsuntersuchungen an angestellten Lehrkräften mit Übernahmegarantie in das Beamtenverhältnis zählten, ist darauf hinzuweisen, dass sich durch einen Erlass die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 5 NBG nicht erweitern lässt.
Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 5 NBG auf Angestelltenverhältnisse mit Gewährleistungsgarantie kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke. Die Lehrkräfte sind vorliegend als Angestellte eingestellt worden. Auf das zwischen ihnen und dem klagenden Land begründete Angestelltenverhältnis finden die tarifvertraglichen Vorschriften Anwendung. § 7 BAT enthält eine spezielle Regelung für die Eignungsfeststellung von Angestellten. Nach § 7 Abs. 1 BAT hat der Angestellte auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellung seine körperliche Eignung durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen. Die Einschaltung eines Amtsarztes ist nicht erforderlich. Wird er eingeschaltet, hat der Arbeitgeber die Kosten der Untersuchung zu tragen (vgl. § 7 Abs. 4 BAT).
Die Durchführung von Einstellungsuntersuchungen an angestellten Lehrkräften mit Übernamegarantie in das Beamtenverhältnis ist den Gesundheitsämtern der Landkreise damit nicht nach Art. V, § 1 Abs. 1 Satz 1 VwGebRG i.V.m. § 3 Abs. 1 III GwVG i.V.m. § 8 Abs. 5 NBG zugewiesen worden.
Nach Art. V, § 1 Abs. 3 Satz 1 VwGebRG kann der Fachminister den Gesundheitsämtern durch Verordnung auf den Gebieten des öffentlichen Gesundheitswesens weitere Aufgaben übertragen. Hier hat das Nds. Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales jedoch lediglich durch Erlass vom 14. Januar 2002 bestimmt, die aus Anlass der Einstellung von Lehrkräften mit der Zusicherung der Berufung in das Beamtenverhältnis vorzunehmenden Untersuchungen als Eignungsuntersuchungen nach § 8 Abs. 5 NBG anzusehen.
Mit der Durchführung der Eignungsuntersuchung an angestellten Lehrkräften hat das Gesundheitsamt des Beklagten nach alledem Aufgaben des eigenen Wirkungskreises wahrgenommen. Die Untersuchungen wurden auf Veranlassung des Klägers durchgeführt, so dass der Kläger nach § 5 Satz 1 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Gesundheitsamtes im eigenen Wirkungskreis Kostenschuldner ist. Einwände hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Kosten hat der Kläger nicht geltend gemacht. Diesbezügliche Fehler sind auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
B e s c h l u s s:
Der Streitwert wird gemäß § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG a.F. auf
2.705,31 Euro
festgesetzt.