Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 15.06.2005, Az.: 6 A 1442/03
Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags in Form eines Folgekostenvertrages; Wirksamkeit eines städtebaulichen Vertrages; Zulässigkeit der Vereinbarung einer vom Bauwilligen zu erbringenden Leistung; Voraussetzung einer Zweckgebundenheit der Gegenleistung bei einem unvollständigen Austauschvertrag; Erhebung eines Folgekostenbeitrags zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen sowie zur Förderung und Sicherung der Bauleitplanung; Tragweite des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der einseitigen Rückabwicklung eines nichtigen Austauschvertrages
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 15.06.2005
- Aktenzeichen
- 6 A 1442/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 16574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2005:0615.6A1442.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3 BauGB
- § 11 Abs. 2 S. 2 BauGB
- § 14 Abs. 4 BauGB
- § 33 BauGB
- § 34 BauGB
- § 35 BauGB
- § 36 Abs. 2 BauGB
- § 144 Abs. 1 BauGB
- § 242 BGB
- § 162 Abs. 1 BGB
- § 54 VwVfG
- § 56 Abs. 1 VwVfG
- § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG
- § 62 S. 2 VwVfG
Verfahrensgegenstand
Rückzahlung von Folgekostenbeiträgen
Prozessführer
Frau A.
Prozessgegner
Gemeinde Beckdorf,
vertreten durch den Gemeindedirektor, Buxtehuder Straße 27, 21641 Apensen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Verträge über die Übernahme kommunaler Folgekosten der Bauleitplanung sind subordinationsrechtliche Austauschverträge i. S. d. §§ 54 S. 2, 56 und 59 VwVfG. Da es sich um einen unvollständigen Austauschvertrag handelt, findet auch § 56 Abs. 1 VwVfG zumindest entsprechende Anwendung.
- 2.
Bei Verträgen über Folgekosten ist es in der Regel erforderlich, dass die Maßnahmen, für die sie geleistet werden sollen, benannt oder bestimmt werden können, wobei diese Konkretisierung nicht notwendigerweise im Wortlaut der Vertragsurkunde in Erscheinung zu treten braucht.
- 3.
Die Erhebung von Nachfolgelastenbeiträgen nach § 11 BauGB sind nur zulässig, wenn es sich dabei um den Ersatz von Aufwendungen für Infrastruktureinrichtungen handelt, und zwar von konkreten und nicht nur fiktiven Aufwendungen, und wenn außerdem ein annehmbarer Schlüssel vorhanden ist, der den neuen Baugebieten den auf sie entfallenden Anteil an diesen Einrichtungen zurechnet.
- 4.
§ 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist dahin auszulegen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben der einseitigen Rückabwicklung eines nichtigen Austauschvertrages nicht allein deshalb entgegensteht, weil die Leistung der Behörde unwiederbringlich und unwiderrufbar erbracht worden ist.
- 5.
Um das Rückforderungsbegehren als treuwidrig erscheinen zu lassen, müssen besondere, in der Person oder im Verhalten des Erstattung Begehrenden (oder eines Rechtsvorgängers) liegende Umstände hinzutreten.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Wermes,
die Richterin Reccius sowie
die ehrenamtlichen Richter D. und E.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 10.225,84 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2002 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten und über einen Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus einer Folgekostenvereinbarung.
Der am 19. November 1998 verstorbene Ehemann der Klägerin war Eigentümer des Hofgrundstücks mit der postalischen Bezeichnung F., Flurstücke G. und H. der Flur 1, Gemarkung I.. Auf dem Flurstück H. befanden sich bis zu ihrem Abbruch mehrere Wirtschaftsgebäude, u.a. eine Kornscheune und ein Maschinenschuppen. Das nunmehr in die Flurstücke 56/2,56/3, 56/4, 56/5 und 56/6 aufgeteilte Flurstück H. ist südlich der J. - gelegen. Die Flurstücke 56/2,56/3, 56/4, 56/5 und 56/6 befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 23 "K", der für die Fläche die Festsetzung Dorfgebiet trifft. Die Flurstücke 56/2,56/3 und 56/4 sind inzwischen bebaut.
Das Grundstück L. befand sich ferner im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet M. der Gemeinde I.. Diese städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach dem BauGB wurde von der Bezirksregierung Lüneburg gefördert. Der Rat der Beklagten genehmigte den Abbruch der auf dem ehemaligen Hofgrundstück vorhandenen Wirtschaftsgebäude. Die damit verbundenen Kosten erkannte die Bezirksregierung Lüneburg als sanierungsbedingt an.
Veranlasst durch verschiedene Bauwünsche von Grundstückseigentümern an der K. fasste der Rat der Beklagten am 27. Januar 1998 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 23 "K". Zudem erließ der Rat der Beklagten mit Beschluss vom gleichen Tag eine Veränderungssperre, die u.a. neben vielen anderen Grundstücken das Flurstück H. erfasste.
Mit Schreiben vom 19. März 1998 erteilte die Norddeutsche Bauernsiedlung GmbH im Namen der Beklagten den Auftrag zum Abbruch der Wirtschaftsgebäude zu einem Festpreis in Höhe von 52.900 DM. Am 20. März 1998 schloss die Beklagte mit dem Ehemann der Klägerin einen Vertrag, wonach der Ehemann der Klägerin der Beklagten die Wirtschaftsgebäude und baulichen Anlagen zum Abbruch überlässt. Im Gegenzug übernahm die Beklagte sämtliche mit der Durchführung des Abbruchs verbundenen Kosten.
Die Rechnung über die Abbruchkosten in Höhe von 53.360 DM erhielt die Beklagte am 27. Mai 1998. Auf Grund der sanierungsbedingten Werterhöhung des Grundstücks entrichtete der Ehemann der Klägerin einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 9.800 DM an die Beklagte.
Der Rat der Beklagten beschloss auf seiner Sitzung am 14 Juli 1998 die Erhebung eines Strukturbeitrages mit folgendem Wortlaut:
"Zur Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen sowie zur Förderung und Sicherung der Bauleitplanung erhebt die Gemeinde I. von den Vorhabensträgern/Eigentümern gemäß § 11 (1) Ziffer 3 des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages so genannte Folgekostenbeiträge. Die Höhe des Beitrages ist für jede Maßnahme gesondert festzulegen."
Am 29. September 1998 beantragte der Ehemann der Klägerin beim Landkreis N. die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau von vier Einfamilienhäusern auf dem Flurstück O.. Zu diesem Bauvorhaben erklärte die Beklagte unter dem 7. Oktober 1998 gemäß § 36 Abs. 2 i.V.m. §§ 33 bis 35 BauGB ihr Einvernehmen.
Nach dem Tod ihres Ehemannes beantragte die Klägerin am 26. November 1998 beim Landkreis N. die Erteilung eines Bauvorbescheids zum Neubau von drei Einfamilienhäusern auf dem Flurstück O.. Auch hierzu erklärte die Beklagte ihr gemeindliches Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 i.V.m. §§ 33 bis 35 BauGB. Daraufhin teilte der LandkreisP. der Beklagten am 15. Oktober 1998 mit, dass die geplanten Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs Nr. 23 "K" lägen und mit diesem nicht übereinstimmten. Eine Teilfläche liege innerhalb des festgesetzten Sanierungsgebietes. Nach § 14 Abs. 4 BauGB gelte für Vorhaben in diesen Gebieten eine Genehmigungspflicht durch die Gemeinde nach § 144 Abs. 1 BauGB. Die Vorschriften für die Veränderungssperre seien nicht anzuwenden.
Unter dem 16. November 1998 stimmte die Beklagte dem Neubau der drei Einfamilienhäuser zu.
Die Klägerin erklärte am 6. Januar 1999 gegenüber dem Landkreis N., dass sie die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans, in dessen Bereich das Baugrundstück liege, anerkenne.
Am 11. Januar 1999 erteilte der Landkreis N. der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid über den Neubau von drei Einfamilienhäusern auf dem Flurstück O..
Auf seiner Sitzung am 7. Dezember 1999 verlängerte der Rat der Beklagten die Geltungsdauer der Veränderungssperre bis zum 20. Februar 2001.
Der Bebauungsplan Nr. 23 " K." wurde am 22. Juni 2000 rechtsverbindlich.
Mit notariellem Vertrag vom 25. September 2000 veräußerte die Klägerin eine Teilfläche des Flurstücks H. - jetziges Flurstück 56/4 - zur Größe von ca. 725 qm. Unter VI Nr. 3 des Vertrages ist geregelt, dass die Verkäuferin den von der Beklagten noch festzulegenden kommunalen Folgekostenbeitrag für das auf dem Trennstück zu errichtende Wohngebäude trägt.
Am 24. Oktober 2000 schlossen die Klägerin und die Beklagte, vertreten durch den Bürgermeister und den Gemeindedirektor, folgende Vereinbarung:
"Frau Q. ist Eigentümerin des Flurstücks H. der Flur 1 Gemarkung R. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 23 S. " der GemeindeT..
Frau U. verpflichtet sich und für ihre Rechtsnachfolger, für jedes auf dem vorbezeichneten Grundstück neu entstehende Wohngebäude einen kommunalen Folgekostenbeitrag in Höhe von 10.000 DM (in Worten: Zehntausend Deutsche Mark) an die Gemeinde I. zu entrichten.
Der Beitrag ist für jedes Wohngebäude innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss eines Grundstückskaufvertrages mit dem jeweiligen Erwerber an die Gemeinde I. zu entrichten. Soweit eine Grundstücksveräußerung nicht erfolgt, wird der Beitrag innerhalb von zwei Monaten nach der Erteilung der Baugenehmigung durch den Landkreis N. zur Zahlung fällig.
Frau Q. unterwirft sich hinsichtlich der geschuldeten Folgekostenbeiträge ab jeweiliger Fälligkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung (§ 61 Verwaltungsverfahrensgesetz)."
Das jetzige Flurstück 56/3 verkaufte die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 14. Mai 2001.
Für die beiden Flurstücke 56/2 und 56/3 zahlte die Klägerin jeweils 10.000 DM an die Beklagte.
Unter dem 11. Januar 2002 bat die Klägerin die Beklagte, schriftlich darzulegen, wie die Höhe des Strukturbeitrages ermittelt worden sei. Sie habe erfahren, dass dieser Betrag sehr viel höher sei als in anderen Gemeinden.
Die Beklagte antwortete der Klägerin unter dem 8. Februar 2002, dass Folgekostenbeiträge auf der Grundlage des § 11 BauGB für Maßnahmen erhoben werden könnten, die durch Ausweisung neuer Wohngebiete und die damit erforderlichen strukturellen Maßnahmen erforderlich würden. Die Maßnahmen, die zu Kosten führten, seien unter anderem das Schulzentrum V. die Grundschule, Kindergärten, Bolz- und Spielplätze und vieles mehr. Diese Einrichtungen und Maßnahmen verursachten in der Gemeinde I. jährlich Kosten je Kind von über 1000 DM. Bei der Ausweisung von Wohnbaugebieten zögen regelmäßig auch neue Kinder in die Gemeinde zu. Für diese Kinder entstünden diese Kosten ebenfalls. Ein entsprechender Betrag sei erstmalig im Jahre 1999 mit über 40 DM je qm errechnet worden. Dieser Betrag könne, wie auch in anderen Einrichtungen, z.B. Kindergärten, nicht kostendeckend erhoben werden. Der Rat der Beklagten habe daher festgelegt, im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 23 einen Pauschalbetrag in Höhe von 10.000 DM je verkauftem Grundstück zu erheben. Für die Klägerin ergebe sich ein kommunaler Folgekostenbeitrag in Höhe von 14,40 DM pro qm. Für die Ausweisung der folgenden Wohnbaugebiete habe die Beklagte einen Betrag in Höhe von 20 DM pro qm erhoben.
Mit notariellem Vertrag vom 3. Juni 2002 veräußerte die Klägerin das jetzige Flurstück 56/2 zur Größe von 680 qm.
Unter dem 16 Oktober 2002 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, dass der Beklagten aus der Vereinbarung vom 24 Oktober 2000 kein Anspruch auf Zahlung eines weiteren kommunalen Folgebeitrages in Höhe von 10.000 DM zustehe. Der Klägerin stehe vielmehr ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten 20.000 DM zu. Die Zahlungen der Klägerin seien unter dem Vorbehalt der rechtlichen Nachprüfung erfolgt. Die Beklagte wurde ferner aufgefordert, den Rückforderungsbetrag in Höhe von 10.220,84 EUR bis spätestens zum 30. Oktober 2002 zu überweisen.
In der Folgezeit erfolgte eine Rückzahlung durch die Beklagte nicht.
Mit einem am 8. September 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, die am 24. Oktober 2000 geschlossene Vereinbarung sei unwirksam. Die bisher geleisteten 20.000 DM seien ohne Rechtsgrund und darüber hinaus unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gezahlt worden. Dies habe sie auf den Überweisungsaufträgen als Verwendungszweck notiert. Sie habe damit deutlich gemacht, dass die jeweiligen Zahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung vom 24. Oktober 2000 gezahlt würden. Ein Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Erteilung der Baugenehmigung ergebe sich unmittelbar aus der Vereinbarung. Die Zahlung wäre nicht fällig gewesen, wenn eine Baugenehmigung nicht erteilt worden wäre. Die Beklagte habe vor dem 24. Oktober 2000 keinen Vertrag hinsichtlich der Folgekostenbeiträge geschlossen.
Ihr hätte auch ohne Abschluss der Vereinbarung vom 24. Oktober 2000 ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zugestanden. Allein aus dem am 11. Januar 1999 vom Landkreis erteilten Bauvorbescheid werde deutlich, dass ein Anspruch auf die Baugenehmigungen bestanden habe. Dies ergebe sich auch aus dem Bebauungsplan Nr. 23 der Beklagten, der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits längere Zeit in Kraft gewesen sei. Die Vereinbarung sei nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB unzulässig, wenn der Bauwillige einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung habe. Da ihr im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zugestanden habe, sei für einen städtebaulichen Vertrag kein Raum mehr gewesen, da nichts mehr zu regeln gewesen sei.
Soweit die Beklagte sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufe, greife dieser Einwand nicht durch. Da sie die Zahlungen unter den Vorbehalt der Nachprüfung der Vereinbarung vom 24. Oktober 2000 gestellt habe, habe die Beklagte nicht davon ausgehen können, dass sie die Zahlungen behalten dürfe, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vertrag unwirksam ist. Die Klägerin habe durch die Zahlungen gerade keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Mit dem Vorbehalt habe sie deutlich gemacht, die Beträge zurück zu verlangen, wenn sich die Vereinbarung als nicht rechtmäßig herausstelle. Die Klägerin habe den Unwirksamkeitsgrund nicht selbst herbeigeführt. Vielmehr sei die Vereinbarung auf Grund der gesetzlichen Lage unwirksam. Wenn sie gewusst hätte, dass der Vertrag vom 24. Oktober 2000 unwirksam sei, hätte sie ihn nicht unterzeichnet.
Soweit die Beklagte vortrage, aus der vorbehaltlosen Entgegennahme der Planungsleistungen ergebe sich ein Vertrauenstatbestand, sei dies nicht nachvollziehbar.
Die Beklagte hat mit einem am 24. Dezember 2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Widerklage erhoben, mit der sie eine weitere Zahlung der Klägerin in Höhe von 5.112,92 EUR begehrt.
Nach Auffassung der Klägerin steht der Beklagten der mit der Widerklage geltend gemachte Betrag nicht zu, da die Vereinbarung vom 24 Oktober 2000 unwirksam sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 10.225,84 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2002 zu zahlen, und die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 5112, 92 EUR zu zahlen.
Sie ist der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Die Klägerin übersehe, dass der Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung überhaupt nicht Gegenstand der Vereinbarung vom 24. Oktober 2000 gewesen sei. Von einem Austauschvertrag im engeren Sinne, in dem jeder Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Rechtsanspruch auf die Leistung der anderen Vertragspartei eingeräumt werde, könne ebenso wenig gesprochen werden wie von einem unvollständigen Austauschvertrag, in dem die Leistung der Gemeinde bedingt bzw. Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Bürgers sei.
Die Beklagte habe die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin in wesentlichem Umfang gefördert bzw. sogar erst ermöglicht. Sie habe die zum Abriss der früheren Wirtschaftsgebäude erforderlichen finanziellen Mittel gewährt. Ferner habe sie sich im Jahr 1999 bei der Bauaufsichtsbehörde für das Bauvorhaben der Klägerin eingesetzt und durch Vorlage ihrer Planungen die Erteilung eines Bauvorbescheids erst ermöglicht. Die Beklagte habe all dies im Hinblick auf den zu erwartenden Abschluss eines Vertrages über Folgekostenbeiträge, deren Erhebung der Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 14. Juli 1998 beschlossen habe, unternommen. Wenn die Klägerin nunmehr auf § 11 Abs. 2 BauGB verweise, weil der Vertrag erst am 24. Oktober 2000 von den Parteien unterzeichnet worden sei und zu diesem Zeitpunkt bereits ein bestandskräftiger Bauvorbescheid zu Gunsten der Klägerin vorgelegen habe, stehe dem von der Klägerin geltendgemachten Rückforderungsanspruch dann aber der auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchende Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
Dieser Grundsatz schließe eine Rückabwicklung bei einer hier unterstellten Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dann aus, wenn eine Vertragspartei ihre Leistungen vollständig erbracht habe und diese nicht mehr rückabgewickelt werden könnten und weitere besondere, in der Person oder im Verhalten des Erstattung begehrenden Bürgers liegende Umstände hinzutreten, die das Rückforderungsbegehren als treuwidrig erscheinen ließen. Beide Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Planungsleistungen der Beklagten seien endgültig erbracht und könnten nicht mehr zurückgenommen werden. Das Rückforderungsbegehren stelle sich als treuwidrig dar. Die Beklagte habe die Klägerin von Anfang an darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Änderung des Bebauungsplans städtebauliche Verträge abgeschlossen werden sollten, die regelmäßig auch eine Kostenbeteiligung der Eigentümer beinhalteten. In Kenntnis dieser Umstände habe die Klägerin die Planungsleistungen der Gemeinde entgegengenommen und durch die Intervention der Gemeinde einen Bauvorbescheid erwirken können. Hierbei sei der Klägerin stets bewusst gewesen, dass sie sich als "Gegenleistung" hierfür an den Folgekosten würde beteiligen müssen. Es habe während des gesamten Verfahrens Einigkeit zwischen den Parteien darüber bestanden, dass Folgekostenbeiträge von der Klägerin zu zahlen seien. Diese Sichtweise werde dadurch bestätigt, dass die Klägerin zunächst anstandslos gezahlt und damit deutlich gemacht habe, dass ihr die Verknüpfung der von ihr zu erbringenden Zahlung mit der bereits erbrachten Planungsleistung durchaus bewusst gewesen und von ihr gebilligt worden sei. Wenn die Klägerin sich nun unter Berufung auf den Zeitpunkt der schriftlichen Vereinbarung weigere, die ausstehenden Beiträge zu leisten und die bereits erbrachten Zahlungen wieder zurückfordere, setze sie sich damit in Widerspruch zu ihrer vorherigen vorbehaltlosen Entgegennahme der Planungsleistungen und handele schon deshalb treuwidrig.
Die Klägerin habe im Übrigen die Unterzeichnung der Vereinbarung hinausgezögert. Sie müsse sich daher in Anlehnung an § 162 Abs. 1 BGB i.V.m. § 62 Satz 2 VwVfG und an den darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken so behandeln lassen, als ob die Vereinbarung von ihr nach angemessener Prüfungszeit, d. h. in jedem Fall noch im Jahr 1998 und vor Erteilung des Bauvorbescheids, unterzeichnet worden wäre.
Somit sei die Rückforderung der Klägerin unter zwei Gesichtspunkten als treuwidrig anzusehen. Zum einen liege auf Grund der vorherigen, vorbehaltlosen Entgegennahme der Leistungen der Beklagten in Kenntnis von deren Verknüpfung mit der Pflicht zur Zahlung von Folgekostenbeiträgen, ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens vor. Zum anderen verstoße die Berufung der Klägerin auf § 11 Abs. 2 BauGB gegen Treu und Glauben, da sie dessen Voraussetzungen selbst dadurch herbeigeführt habe, dass sie die Unterzeichnung der schriftlichen Vereinbarung über Gebühr verzögert habe, um diese durch Zeitablauf gegenstandslos werden zu lassen.
Der Beklagten stehe für das dritte Wohnhaus ein weiterer Betrag in Höhe von 5.112,92 EUR gestützt auf die Vereinbarung vom 24. Oktober 2000 zu.
Im Übrigen sei zu bemerken, dass Planungskosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 23 in Höhe von 42. 252,13 DM entstanden seien. Es seien also durchaus erstattungsfähige Folgekosten entstanden, die auch konkret der Planungsmaßnahme zugeordnet werden könnten.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 10.225,84 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2002.
Dagegen bleibt die von der Beklagten erhobene Widerklage ohne Erfolg.
Als Anspruchsgrundlage für das von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsbegehren kommt nur der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Er setzt voraus, dass eine unmittelbare Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund stattgefunden hat oder deren Rechtsgrund später weggefallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1985 -- 7 C 48.82 --, BVerwGE 71, 85/87; VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 1990 - 2 S 1058/88 -, zitiert nach juris).
Die Klägerin hat den Folgekostenbeitrag in Höhe von 10.225,84 EUR ohne Rechtsgrund an die Beklagte gezahlt. Denn die Vereinbarung vom 24 Oktober 2000 erweist sich als unwirksam.
Folgekostenverträge sind in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. August 1997, BGBl. I S. 2141) ausdrücklich geregelt.
Danach können sich Bauwillige gegenüber der Gemeinde durch Vertrag verpflichten, Kosten und sonstige Aufwendungen zu übernehmen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Bauwilligen zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hätte und sie auch nicht als Nebenbestimmung gefordert werden könnte.
Ein Folgekostenvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1973 - IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331), auf den die Vorschriften der §§ 54 ff. VwVfG und - gemäß § 62 VwVfG - ergänzend gegebenenfalls die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind. Verträge über die Übernahme kommunaler Folgekosten der Bauleitplanung sind subordinationsrechtliche Austauschverträge i. S. §§ 54 Satz 2, 56 und 59 VwVfG (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11Rn. 157, Knack, VwVfG, 7. Auflage, § 56 Rn. 17).
Bei städtebaulichen Folgekostenverträgen muss der Zweck der Gegenleistung bestimmt sein. Da es sich um einen unvollständigen ("hinkenden") Austauschvertrag handelt, findet auch § 56 Abs. 1 VwVfG zumindest entsprechende Anwendung (Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 8. Auflage, § 65 RdNr. 3). Danach ist Voraussetzung, dass die Gegenleistung - die den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen muss - für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird (VGH Mannheim, Urteil vom 2. Februar 2005 - 5 S 639/02 -, zitiert nach juris).
Bei Verträgen über Folgekosten wird es deshalb in der Regel erforderlich sein, dass die Maßnahmen, für die sie geleistet werden sollen, benannt werden oder bestimmt werden können. Diese Konkretisierung braucht aber nicht notwendig im Wortlaut der Vertragsurkunde in Erscheinung zu treten (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 - IV C 22.72 - a.a.O.). Es reicht vielmehr aus, dass die Maßnahmen bestimmbar sind (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1981 - 8 B 6.81 - BRS 43 Nr. 12). Bei den Folgekosten geht es um Aufwendungen, die den Gemeinden jenseits der beitragsfähigen Erschließung als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstehen. Folgekostenverträge dürfen deshalb nur oder allenfalls das erfassen, was von einem bestimmten Bauvorhaben an Folgen ausgelöst wird. Der Folgekostenbeitrag darf daher nur Aufwendungsersatz sein (VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 1990 - 2 S 1058/88 -, zitiert nach juris).
Es genügt, dass sich im Text der Vertragsurkunde ein Anhaltspunkt findet, auf Grund dessen im Zusammenhang mit den Umständen des Vertragsschlusses die Gegenleistung und ihr Zweck durch Auslegung ermittelt werden können (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - - 4 C 4.99 -, BVerwGE 111, 162 [BVerwG 16.05.2000 - 4 C 4/99]; vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 56 RdNr. 7, m.w.N.).
Ein solcher Anhaltspunkt lässt sich hier der am 24 Oktober 2000 geschlossenen Vereinbarung nicht entnehmen. Allein aus der Vereinbarung, dass ein kommunaler Folgekostenbeitrag in Höhe von jeweils 10.000 DM an die Beklagte zu entrichten ist, wird nicht deutlich, für welche Einrichtungen die Folgekosten vertraglich gedacht waren. Aus den vorgelegten Akten und Unterlagen lassen sich verlässliche Anhaltspunkte über den Zweck der vertraglich verabredeten Folgekostenbeiträge ebenfalls nicht ableiten. Auch der Beschluss des Rates der Beklagten vom 14. Juli 1998 gibt insoweit keinen näheren Aufschluss. In diesem Beschluss wird lediglich der Begriff Folgekostenbeiträge genannt. Zwar ist § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB in dem Beschluss aufgeführt, aber zugleich wird mit dem Wortlaut des Beschlusses deutlich, dass der Folgekostenbeitrag zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen sowie zur Förderung und Sicherung der Bauleitplanung erhoben wird. Dies lässt eher auf einen beabsichtigten städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BauGB schließen. Insoweit ist der Wortlaut des Beschlusses des Rates nicht eindeutig. Im Auszug aus der Niederschrift über die Ratssitzung vom 14. Juli 1998 heißt es weiter, dass die Beklagte einen Strukturbeitrag für Kosten, die zur Vorbereitung und Sicherung neuer Baugebiete entstehen, durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem Eigentümer bzw. Vorhabensträger und der Gemeinde erheben kann. Diese Äußerung deutet eher darauf hin, dass mit dem erhobenen Beitrag Kosten im Zusammenhang mit der Bauleitplanung wie etwa die von der Beklagten im Klageverfahren angeführten Planungskosten abgegolten werden sollten.
Dagegen spricht auf der anderen Seite, dass die Beklagte mit Schreiben vom 8. Februar 2002 den Zweck der Folgekostenbeiträge als Beitrag zu den Kosten für gemeindliche Einrichtungen wie das Schulzentrum W., die Grundschule, Kindergärten, Bolz- und Spielplätze und vieles mehr ansieht. Durch die Ausweisung von Wohnbaugebieten zögen regelmäßig neue Kinder in die Gemeinde zu. Für diese Kinder entstünden diese Kosten ebenfalls. Dabei könne man für jedes Baugebiet einen durchschnittlichen Wert an zuziehenden Kindern ermitteln. Diese Kosten seien im Jahr 1999 in einer Höhe von 40 DM je Quadratmeter errechnet worden.
Diese Äußerungen der Beklagten lassen allein den Schluss zu, dass diejenigen Kosten, die im Zuge der Ausweisung neuer Wohnbaugebiete durch den Zuzug von Kindern entstehen, durch den vereinbarten kommunalen Folgekostenbeitrag teilweise abgedeckt werden sollten. Dies hat die Gemeinde in der mündlichen Verhandlung bekräftigt.
Diese allgemeine Zweckverwendung des mit der Klägerin vereinbarten kommunalen Folgekostenbeitrags kommt in der Vereinbarung vom 24 Oktober 2000 nicht zum Ausdruck. Ferner ist nicht ansatzweise ersichtlich, für welche konkreten gemeindlichen Einrichtungen der Folgekostenbeitrag verwandt werden soll und wie sich der geforderte Betrag in Bezug auf die zu unterstützenden Einrichtungen finanziert.
Es ist auch den Unterlagen der Beklagten nicht zu entnehmen, dass mit dem vereinbarten Folgekostenbeitrag ein konkreter Aufwendungsersatz bezweckt ist.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Vorhaben, der konkreten Maßnahme und den geltend gemachten Kosten vorliegen muss, um den Folgekostenbeitrag als Aufwendungsersatz von der Erhebung einer unzulässigen Zuzugsabgabe abzugrenzen (VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 1990 - 2 S 1058/88 -). Allein die durch eine Überplanung bewirkte Bebaubarkeit eines Grundstücks kann noch nicht Anlass für die Vereinbarung von Folgekosten sein (VGH Mannheim, Urteil vom 2. Februar 2005 - 5 S 639/02 -, zitiert nach juris). Dies gilt erst Recht, wenn eine Wohnbebauung auf dem klägerischen Grundstück - wie im vorliegenden Fall - auch ohne den Erlass eines Bebauungsplans wegen der Innenbereichslage gemäß § 34 BauGB zulässig gewesen wäre.
Hoheitliche Maßnahmen, wie zum Beispiel die Bauleitplanung, dürfen in der Regel nicht von Gegenleistungen abhängig gemacht werden. Um eine derartige unzulässige Gegenleistung handelt es sich nur dann nicht, wenn mit Hilfe des Folgekostenvertrags ausschließlich eine Entlastung von den Aufwendungen oder Kosten stattfindet, zu denen der Erlass des Bebauungsplans, der seinerseits die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, geführt hat oder führen wird (VGH Mannheim, Urteil vom 2. Februar 2005 - 5 S 639/02 -, zitiert nach juris, BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 - IV C 22.72 - a.a.O., und vom 14 August 1992 - 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310 [BVerwG 14.08.1992 - 8 C 19/90]). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 42, 331, BVerwG vom 16. Mai 2000 - 4 C 4/99 -, BauR 2000, 1699 [BVerwG 16.05.2000 - 4 C 4/99] und insbesondere BVerwG vom 14. August 1992, BayVBl. 1993, 56, 57) lässt infolgedessen die Erhebung von Nachfolgelastenbeiträgen nach § 11 BauGB nur zu, wenn es sich dabei um den Ersatz von Aufwendungen für Infrastruktureinrichtungen handelt, und zwar von konkreten und nicht nur fiktiven Aufwendungen, und wenn außerdem ein annehmbarer Schlüssel vorhanden ist, der den neuen Baugebieten den auf sie entfallenden Anteil an diesen Einrichtungen zurechnet. Dies bedeutet, "dass die Gemeinde und der Bauwillige im Rahmen des Folgelastenvertrages die Folgelasten im Einzelnen definieren und bei deren gleichzeitiger Drittnützigkeit den darauf entfallenden Anteil nachvollziehbar feststellen und im Vertrag (zu Lasten der Gemeinde) festlegen müssen" (VGH München, Urteil vom 12. Mai 2004 - 20 N 04.329, 20 NE 04.336 -, BayVBl 2004, 692-694).
Dies ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Insgesamt bleibt daher festzustellen, dass die Vereinbarung vom 24. Oktober 2000 mit der Rechtsfolge des § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG gegen § 56 Abs. 1 VwVfG verstößt.
Daher braucht die Kammer dem von der Klägerin vorgetragenen Ansatz, dass die Vereinbarung vom 24. Oktober 2000 gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstoße, weil sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung des Bauvorbescheids vom 11. Januar 1999 und des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplanes einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigungen für drei Wohnhäuser gehabt habe, nicht weiter nachzugehen.
Dem Erstattungsanspruch der Klägerin kann die Beklagte nicht mit Erfolg den auch hier geltenden Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegenhalten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dahin auszulegen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben der einseitigen Rückabwicklung eines nichtigen Austauschvertrages nicht allein deshalb entgegensteht, weil die Leistung der Behörde (Gemeinde) unwiederbringlich und unwiderrufbar erbracht worden ist. Müsste der auf eine Geldleistung gerichtete Erstattungsanspruch des Bürgers bereits daran scheitern, dass die Behörde (Gemeinde) die ihr obliegende Leistung unwiederbringlich und unwiderrufbar erbracht hat, würde die gesetzlich angeordnete Sanktion der Nichtigkeit des Vertrages in einer Vielzahl von Fällen rechtlich wirkungslos bleiben. Der Grundsatz von Treu und Glauben erhielte damit eine rechtliche Tragweite, die mit dem Regelungsanspruch des § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nicht vereinbar wäre.
Um das Rückforderungsbegehren als treuwidrig erscheinen zu lassen, müssen vielmehr besondere, in der Person oder im Verhalten des Erstattung Begehrenden (oder eines Rechtsvorgängers) liegende Umstände hinzutreten (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2001 - 4 B 24/01 - , NVwZ 2002, 473 [BVerwG 17.07.2001 - 4 B 24/01]-476).
Solche konkreten zur Treuwidrigkeit führenden Umstände sind im Verhalten der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erkennbar. Das von der Beklagten behauptete treuwidrige Verhalten der Klägerin, dass sie die Beklagte erst dann auf Erstattung der geleisteten Zuwendung in Anspruch genommen habe, nachdem sie die von der Beklagten gewünschte Leistung (Vorantreiben des Planaufstellungsverfahrens bis zur Planreife) erhalten habe und nicht mehr hätte zurückgeben können, reicht zur Begründung dafür, dass das Erstattungsbegehren der Klägerin den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, nicht aus. Tatsächliche Umstände, die das Verhalten der Klägerin als treuwidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht festzustellen.
Die Zinsforderung der Klägerin stützt sich auf § 62 VwVfG i.V.m. § 288 Abs.1 BGB in entsprechender Anwendung.
Die Widerklage der Beklagten ist unbegründet.
Das Zahlungsbegehren lässt sich nicht auf den Vertrag vom 24. Oktober 2000 stützen, da dieser Vertrag unwirksam ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird gem. § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 2 a.F. auf 15.338,76 Euro festgesetzt.
Wermes
Reccius