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§ 38 NBhVO - Früherkennung, Vorsorge und Überwachung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) 1Aufwendungen für Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut empfohlen sind, sind beihilfefähig. 2Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt, es sei denn, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit ins Inland vorzubeugen.

(2) 1Aufwendungen für Früherkennungsuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 1 sind nach Maßgabe des § 25 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, SGB V beihilfefähig. 2Das Nähere über Art und Umfang der Untersuchungen und den Voraussetzungen nach § 25 Abs. 3 SGB V macht das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 001, 007, 200, 405 und 406 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sowie Aufwendungen für die Erhebung des Parodontalen Screening Indexes.

(4) 1Aufwendungen für nicht in den Absätzen 1 und 2 genannte Leistungen der Früherkennung oder Vorsorge sowie für Leistungen der Überwachung sind beihilfefähig, wenn die Leistung in der Anlage 10 aufgeführt ist. 2Die Aufwendungen sind bis zu den in der Anlage 10 genannten Höchstbeträgen beihilfefähig.

(5) Für Fahrten und Flüge in Bezug auf Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 gilt § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 entsprechend.