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  • ab 17.03.1989 (aktuelle Fassung)

§ 1 GleichstellG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache
Redaktionelle Abkürzung
GleichstellG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
14000010000000

In Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Bezeichnungen so zu wählen, dass sie Frauen nicht diskriminieren, sondern dem Grundsatz der Gleichberechtigung (Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes) entsprechen.