§ 1 GleichstellG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache
- Redaktionelle Abkürzung
- GleichstellG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 14000010000000
In Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Bezeichnungen so zu wählen, dass sie Frauen nicht diskriminieren, sondern dem Grundsatz der Gleichberechtigung (Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes) entsprechen.