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  • ab 17.03.1989 (aktuelle Fassung)

§ 2 GleichstellG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache
Redaktionelle Abkürzung
GleichstellG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
14000010000000

Sind in Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, nur in männlicher Sprachform enthalten, so ist im amtlichen Sprachgebrauch im Einzelfall die jeweils zutreffende weibliche oder männliche Sprachform zu verwenden.