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  • ab 17.03.1989 (aktuelle Fassung)

§ 3 GleichstellG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache
Redaktionelle Abkürzung
GleichstellG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
14000010000000

In Vordrucken des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die für einzelne Personen geltenden Bezeichnungen nebeneinander in weiblicher und männlicher Sprachform aufzunehmen. Es kann auch eine nicht geschlechtsbezogene Sprachform gewählt werden.