GleichstellG,NI - GleichstellungsG

Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache
Redaktionelle Abkürzung
GleichstellG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
14000010000000

Vom 27. Februar 1989 (Nds. GVBl. S. 50 - VORIS 14000 01 00 00 000 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 GleichstellG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache
Redaktionelle Abkürzung
GleichstellG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
14000010000000

In Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Bezeichnungen so zu wählen, dass sie Frauen nicht diskriminieren, sondern dem Grundsatz der Gleichberechtigung (Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes) entsprechen.

§ 2 GleichstellG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache
Redaktionelle Abkürzung
GleichstellG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
14000010000000

Sind in Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, nur in männlicher Sprachform enthalten, so ist im amtlichen Sprachgebrauch im Einzelfall die jeweils zutreffende weibliche oder männliche Sprachform zu verwenden.

§ 3 GleichstellG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache
Redaktionelle Abkürzung
GleichstellG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
14000010000000

In Vordrucken des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die für einzelne Personen geltenden Bezeichnungen nebeneinander in weiblicher und männlicher Sprachform aufzunehmen. Es kann auch eine nicht geschlechtsbezogene Sprachform gewählt werden.

§ 4 GleichstellG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache
Redaktionelle Abkürzung
GleichstellG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
14000010000000

Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 27. Februar 1989

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Albrecht

Der Niedersächsische Minister der Justiz

Remmers