§ 92 NPersVG - Geltungsbereich; Beschäftigte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für
- 1.Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG),
- 2.die übrigen im Landesdienst stehenden Beschäftigten an öffentlichen Schulen,
- 3.die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten in den Ausbildungs- und Studienseminaren für die Laufbahnen der Lehrkräfte (Seminaren).
(2) Von der Geltung ausgenommen sind die Beschäftigten am Landesbildungszentrum für Blinde und an den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte.
(3) § 4 Abs. 3 Nr. 3 gilt für die in Absatz 1 Nr. 1 Genannten mit der Maßgabe, dass sie keine Beschäftigten sind, wenn sie innerhalb eines Jahres bis zu einer Dauer von zwei Monaten mit weniger als der Hälfte der Regelstundenzahl beschäftigt werden oder nebenamtlich oder nebenberuflich mit weniger als der Hälfte der Regelstundenzahl tätig sind.