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  • ab 23.09.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 KomGGBefRdErl - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Beförderung von an Straßen und Plätzen illegal abgelagerten gefährlichen Gütern durch die Kommunen
Redaktionelle Abkürzung
KomGGBefRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
99200

Werden Einsätze erforderlich, bei denen die mitgeführten Gefahrgüter nicht regelkonform oder freigestellt befördert werden können, kann auf Antrag die Erteilung einer Einzelausnahme nach § 5 Abs. 1 GGVSEB durch die NLStBV in Betracht kommen.

Außer Kraft am 1. Oktober 2025 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 14. September 2020 (Nds. MBl. S. 946)