Abschnitt 4 KomGGBefRdErl - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Beförderung von an Straßen und Plätzen illegal abgelagerten gefährlichen Gütern durch die Kommunen
- Redaktionelle Abkürzung
- KomGGBefRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 99200
Werden Einsätze erforderlich, bei denen die mitgeführten Gefahrgüter nicht regelkonform oder freigestellt befördert werden können, kann auf Antrag die Erteilung einer Einzelausnahme nach § 5 Abs. 1 GGVSEB durch die NLStBV in Betracht kommen.
Außer Kraft am 1. Oktober 2025 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 14. September 2020 (Nds. MBl. S. 946)