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  • ab 23.09.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 KomGGBefRdErl - Rechtliche Grundlagen

Bibliographie

Titel
Beförderung von an Straßen und Plätzen illegal abgelagerten gefährlichen Gütern durch die Kommunen
Redaktionelle Abkürzung
KomGGBefRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
99200

Das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) i. d. F. vom 4. 7. 2019 (BGBl. II S. 756), die GGVSEB i. d. F. vom 11. 3. 2019 (BGBl. I S. 258), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2510), die GGAV i. d. F. vom 11. 3. 2019 (BGBl. I S. 229), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. 10. 2019 (BGBl. I S. 1472), sowie die dazu erlassenen gefahrgutrechtlichen Verordnungen und Richtlinien (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut - RSEB vom 30. 4. 2019 [Verkehrsblatt S. 306]) regeln u. a. die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter.

Für das Einsammeln und den Abtransport von an den Straßen und Plätzen illegal abgelagerten Abfällen mit Gefahrguteigenschaften (z. B. Altbatterien, Altöle in Kanistern, Farbbehälter oder auch Behältnisse mit unbekanntem Inhalt) durch die Kommunen als Straßenbaulastträger mit deren Abfallwirtschaftsbetrieben, Straßenmeistereien und Bauhöfen kann eine sogenannte "Notfallbeförderung" nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. e der Anlage A ADR in Betracht kommen, die in den Nummern 2 und 3 beschrieben wird.

Außer Kraft am 1. Oktober 2025 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 14. September 2020 (Nds. MBl. S. 946)