Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 23.09.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 KomGGBefRdErl - Notfallbeförderungen

Bibliographie

Titel
Beförderung von an Straßen und Plätzen illegal abgelagerten gefährlichen Gütern durch die Kommunen
Redaktionelle Abkürzung
KomGGBefRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
99200

Die Vorschriften des ADR gelten nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. e der Anlage A ADR nicht für Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen (siehe Nummer 3).

Ergänzend wird in Nummer 1-6 zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e RSEB ausgeführt:

"Notfallbeförderungen, die unmittelbar zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, dürfen ohne Anwendung des Regelwerks auch von Dritten durchgeführt werden. Bei den erforderlichen Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung der Beförderung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen."

Außer Kraft am 1. Oktober 2025 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 14. September 2020 (Nds. MBl. S. 946)