Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 26.01.2010, Az.: 9 S 81/09

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
26.01.2010
Aktenzeichen
9 S 81/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 40484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2010:0126.9S81.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 18.09.2009 - AZ: 481 C 7986/09

Fundstelle

  • ZMR 2010, 473

Redaktioneller Leitsatz

Selbst wenn der Gebührenstreitwert deutlich über 600,- Euro liegt, so beträgt die Beschwer bei einem Sanierungsbeschluss doch nur die individuelle Quote nach Miteigentumsanteilen an der Vergabesumme.

In dem Rechtsstreit

...

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg am 26.01.2010 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Warnecke, den Richter am Landgericht Dr. Rüdebusch und die Richterin am Landgericht Dr. Küster beschlossen:

Tenor:

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 18.09. 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Klägerin ist Mitglied der WEG ... ... in Hannover mit einem Miteigentumsanteil von 150,1/10.000.

2

Sie hat mit ihrer Klage beantragt,

  1. die Ungültigkeit der Beschlüsse der WEG zu TOP 2. und 3. der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.05.2009 festzustellen. Hinsichtlich TOP 2. hat sie die Klage später zurückgenommen.

3

Zu TOP 3. hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen:

"Die Gemeinschaft beschließt das Angebot der Fa. H... Bedachungen zur Projekt-Nr. 2... unter der Maßgabe anzunehmen, dass die Häuser 20 und 24 für einen Pauschalpreis von 35.105,- Euro/brutto vergeben werden und durch die Fa. H... eine Gewährleistung von 5 Jahren nach dem BGB übernommen wird. Die Kostentragung erfolgt aus der Instandhaltungsrücklage nach den jeweiligen Miteigentumsanteilen."

4

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 18.09.2009 die Klage abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag,

  1. das Urteil des Amtgerichts Hannover vom 18.09.2009 anzuändern und den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27.05.2009 zu TOP 3. für ungültig zu erklären.

5

Die Beklagte beantragen,

  1. die Berufung der Klägerin zu verwerfen.

6

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO nicht erreicht ist und das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen hat (§511 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO).

7

Die Klägerin erstrebt die Feststellung der Ungültigkeit des Beschlusses zu TOP 3. der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.05.2009. Durch diesen Beschluss ist sie nur insoweit beschwert, als sie sich entsprechend ihrem Miteigentumsanteil an den Kosten der Dachrenovierung beteiligen muss. Bei der Vergabesumme von 35.105,00 EUR (brutto) beträgt der Anteil der Klägerin 150,1/10.000 x 35.105,00 EUR = 526,93 EUR. Nur in diesem Umfang beschwert der Beschluss die Klägerin, da dies der maximale Betrag ist, den sie bei Durchführung des Beschlusses aufzubringen hat. Damit ist die Berufungssumme von mehr als 600,00 EUR gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO nicht erreicht.

8

Im Übrigen hat das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen.

9

Da die Berufung unzulässig ist, kommt es auf die Frage, ob der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, nicht an. Diese materiell-rechtliche Problematik hätte das Berufungsgericht nur auf eine zulässige Berufung hin überprüfen dürfen.

10

Unerheblich ist auch die Höhe des Gebührenstreitwertes. Dieser berücksichtigt gemäß § 49a GKG auch das Interesse aller Parteien, während für die Zulassung der Berufung allein die Beschwer der Berufungsführerin maßgeblich ist.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.