Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.07.1998, Az.: SS 268/98

Verbringen einer Waffe in das deutsche Hoheitsgebiet; Vollendung der unerlaubten Einfuhr im Sinne des Waffengesetzes (WaffG)

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
21.07.1998
Aktenzeichen
SS 268/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 29010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:0721.SS268.98.0A

Amtlicher Leitsatz

Der Tatbestand der unerlaubten Waffeneinfuhr ist erst mit dem Verbringen der Waffen in das deutsche Hoheitsgebiet vollendet.

Gründe

1

Nach den Urteilsausführungen wurde der Angeklagte in seinem Fahrzeug sitzend am Grenzübergang Hebelermeer auf der B 402 von den Polizeibeamten POK Greiff und POM Heeren kontrolliert, als er die von ihm in Amsterdam erworbenen Gegenstände in die Bundesrepublik einführen "wollte". Der Senat kann danach nicht sicher ausschließen, dass bei der Verwendung des Wortes "wollte" nicht lediglich ein Sprachversehen vorliegt und die Kontrolle nicht noch auf niederländischem Staatsgebiet vorgenommen worden ist, auch wenn andererseits die B 402 als Kontrollort erwähnt ist. Ist der Angeklagte im Bereich der Grenzabfertigungsstelle kontrolliert worden, kann das noch auf niederländischem Staatsgebiet geschehen sein. Nach Art. I des deutsch-niederländischen Abkommens über die Zusammenlegung von Grenzabfertigungen vom 30. Mai 1958 (BGBl. 1960 II, 2183) kann die Grenzabfertigungsstelle ganz oder teilweise auf niederländischem Hoheitsgebiet errichtet worden sein. Ist der Angeklagte dort kontrolliert worden, liegt eine vollendete Tat nicht vor.

2

Die Vollendung der unerlaubten Einfuhr im Sinne des Waffengesetzes setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände in das Wirtschaftsgebiet im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) verbracht werden. Unter Wirtschaftsgebiet versteht das AWG den Geltungsbereich des Gesetzes, d.h. das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG). Unter die Begriffsbestimmung "fremdes Wirtschaftsgebiet" (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) fallen alle Gebiete, die nicht vom Begriff des Wirtschaftsgebietes nach Abs. 1 Nr. 1 erfasst werden. Dazu gehören auch die Zollgebiete der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Fuhrmann in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 4 Rdn. 2, 3 AWG).Ob sich der Angeklagte der vollendeten Einfuhr schuldig gemacht hat, beurteilt sich somit danach, ob die Kontrolle durch die Polizeibeamten auf deutschem Hoheitsgebiet stattgefunden hat. Anderenfalls läge lediglich ein Versuch vor, § 9 StGB.