Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 79 NJAVollzG - Pflicht zur Verschwiegenheit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihrer Tätigkeit über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Arrestantinnen und Arrestanten, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.