§ 77 NJAVollzG - Bildung der Beiräte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Bei den Jugendarrestanstalten sind Beiräte zu bilden.
(2) 1Das Nähere regelt das Fachministerium durch Verordnung. 2Die Verordnung enthält insbesondere Regelungen zur Anzahl der Beiratsmitglieder sowie über deren Berufung und Abberufung. 3Justizvollzugsbedienstete, Beauftragte sowie Bedienstete des Fachministeriums dürfen nicht Mitglied eines Beirats sein.