§ 78 NJAVollzG - Aufgaben und Befugnisse der Beiräte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Der Beirat wirkt bei der Gestaltung des Vollzuges durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge mit. 2Er kann Arrestantinnen und Arrestanten unterstützen, soweit dies mit dem Vollzugsziel im Einklang steht.
(2) 1Der Beirat kann namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. 2Er kann sich über die Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Förderung der Arrestantinnen und Arrestanten unterrichten sowie die Anstalt besichtigen.
(3) 1Der Beirat kann Arrestantinnen und Arrestanten in ihren Räumen aufsuchen. 2Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht.