Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 26.04.2001, Az.: 4 A 1097/94

Abschiebungshindernisse; Gegenstandswert; Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfevergütung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
26.04.2001
Aktenzeichen
4 A 1097/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

2

Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Festsetzung der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die erste Instanz zu zahlenden Prozesskostenhilfevergütung einen Gegenstandswert von 1.000,- DM zu Grunde gelegt. Nach § 122 Abs. 1 BRAGO bestimmt sich der Anspruch des nach §§ 166 VwGO, 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwaltes nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, d.h. ein Vergütungsanspruch besteht nur soweit die Beiordnung reicht. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Anerkennung als Asylberechtigte sowie  die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und (sinngemäß hilfsweise) Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, begehrt.  Weiter hat sie sich gegen die in dem Bescheid vom 9. November 1994 enthaltene Abschiebungsandrohung gewandt. Nach § 83b Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz  beträgt der Gegenstandswert des Verfahrens damit 6000,- DM. Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin jedoch lediglich für das auf § 53 AuslG gestützte Verpflichtungsbegehren gewährt worden. Der Vergütungsanspruch ihres Prozessbevollmächtigten gegen die Landeskasse richtet sich damit nach dem Wert dieses (Teil)gegenstandes der Klage.

3

Dieser beträgt entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht nach § 83b Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz 3.000,- DM; denn die genannte Regelung trifft eine Wertfestsetzung für das Klageverfahren insgesamt, unabhängig von den einzelnen  Gegenständen bzw. Teilgegenständen der Klage. Zur Festsetzung der von der Landeskasse zu erstattenden Prozesskostenhilfevergütung bemisst die Kammer den Wert für das Begehren nach Abschiebungsschutz auf der Grundlage des § 53 AuslG vielmehr mit 1000,- DM. Dabei geht sie davon aus, dass von dem Gesamtgegenstandswert in Höhe von 6.000,- DM ein Betrag von 3000,- DM auf das begehrte Asylrecht entfällt. Dies schließt sie aus der in § 83b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG getroffenen Gewichtung, nach welcher der Gegenstandswert 6.000,- DM beträgt, soweit die Asylanerkennung (einschließlich Abschiebungsschutz nach §§ 51, 53 AuslG) begehrt wird, in sonstigen Klageverfahren, d.h. allen, die nicht (auch) auf die Anerkennung nach Art. 16 a GG gerichtet sind,  aber 3.000,- DM. Jeweils 1.000,- DM des Gegenstandswertes von 6.000,- DM entfallen auf die restlichen (Teil)streitgegenstände , nämlich die begehrte Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, der Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sowie die ebenfalls angegriffene Abschiebungsandrohung.

4

§ 83b Abs. 2 AsylVfG schließt es auch nicht aus, im Rahmen der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung des beigeordneten Rechtsanwaltes derartige Teilwerte für einzelne Gegenstände der Klage zu Grunde zu legen, weil ansonsten die Regelung des § 122 Abs. 1 BRAGO leer liefe. Dabei trifft § 83b Abs. 2 AsylVfG eine spezialgesetzliche Regelung lediglich für die Höhe des Gegenstandswertes der Klagen; die Regelungen der §§ 121 ff BRAGO über die Vergütung bei Prozesskostenhilfe, insbesondere § 122 Abs. 1 BRAGO bleiben hiervon unberührt.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).