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§ 31 NGefAG - Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Die Polizei kann über jede Person Daten erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 1 Abs. 4 oder 5 erforderlich ist. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Verwaltungsbehörden zur Abwehr einer Gefahr tätig werden.

(2) Die Polizei darf, wenn dies zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, über Absatz 1 hinaus Daten erheben über

  1. 1.
    Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie künftig Straftaten begehen werden,
  2. 2.
    Kontakt- oder Begleitpersonen,
  3. 3.
    Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Opfer von Straftaten werden,
  4. 4.
    Personen, die sich im engen räumlichen Umfeld einer Person aufhalten, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Stellung in der Öffentlichkeit besonders gefährdet erscheint, soweit dies zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der gefährdeten Person erforderlich ist, und
  5. 5.
    Zeuginnen oder Zeugen, Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt aufzuklären.

(3) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können über

  1. 1.
    Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
  2. 2.
    Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
  3. 3.
    Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
  4. 4.
    Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen,

die für die Erreichbarkeit der vorgenannten Personen und deren Zuordnung zu den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personengruppen erforderlichen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen, bei öffentlichen Stellen oder auf Grund freiwilliger Angaben der betroffenen Person erheben, soweit dies zur Vorbereitung auf die Abwehr künftiger Gefahren erforderlich ist. 2Eine verdeckte Datenerhebung ist nicht zulässig.