Abschnitt 15 MiZi - XIV. Mitteilungen in Adoptionssachen
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
- Amtliche Abkürzung
- MiZi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640000000013
XIV/1
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die
- 1.
eine Annahme als Kind ausgesprochen wird;
- 2.
ein Annahmeverhältnis aufgehoben wird ;
- 3.
die Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder ausländischen Sachvorschriften beruht, und die Wirkung der Annahme festgestellt worden ist;
- 4.
ausgesprochen worden ist, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält
(§ 5 Absatz 4 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, § 71 Absatz 3, § 72 Absatz 3 PStV, §§ 1 ff. AdWirkG).
(2) Für Mitteilungen ist ein Vordruck gemäß Anlage zu verwenden, in den die von dem Standesbeamten für die Eintragung in das Personenstandsregister benötigten Angaben aufzunehmen sind. Dem Vordruck ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung beizufügen.
- a)
Angaben sind zu machen
über das Kind und
über den Annehmenden oder
über beide Ehegatten,wenn sie das Kind gemeinschaftlich angenommen haben oder
wenn der eine Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten angenommen hat, oder
über beide Lebenspartner, wenn der eine Lebenspartner das Kind des anderen Lebenspartners angenommen hat, oder
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 außerdem nach Maßgabe des Vordrucks, auf welche Rechtsvorschriften sich die Annahme als Kind gründet. - b)
Von diesen Personen sind nach Maßgabe des Vordrucks anzugeben:
Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser),
sämtliche Vornamen,
Geburtstag und -ort, Geburtsstandesamt, Nr. des Eintrags,
Staatsangehörigkeit,
auf Wunsch der Annehmenden die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
Familienstand,
Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie Standesamt, das das Eheoder Lebenspartnerschaftsregister bzw. den Heiratseintrag führt, bzw. Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet wurde, und Nr. bzw. Kennzeichen des Eintrags
Anschrift. - c)
Außerdem sind anzugeben
- aa)
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4
der Tag, an dem die Entscheidung dem Annehmenden oder, wenn dieser verstorben ist, dem Kind zugestellt worden ist,
ferner Geburtstag und -ort, Standesamt und Nr. der Geburtseinträge von im Inland geborenen leiblichen Eltern, - bb)
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
der Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, ferner, ob mit der Aufhebung angeordnet wurde, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat, falls sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Änderung des Geburtsnamens des Kindes auf seinen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen erstreckt hatte.
- d)
Erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 die Änderung des Geburtsnamens des Kindes auf seinen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, so ist eine beglaubigte Abschrift der Einwilligungserklärung des Ehegatten oder des Lebenspartners des Kindes beizufügen oder anzugeben, aus welchen Gründen die Einwilligung nicht erforderlich war.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten,
- 1.
falls die Geburt des Kindes im Inland beurkundet wurde, an das Standesamt, das den Geburtseintrag führt (§ 56 Absatz 1 PStV),
- 2.
falls ein Konsularbeamter einer deutschen Auslandsvertretung über die Geburtsanzeige eine Niederschrift aufgenommen hat oder das Personenstandsregister von einem solchen Beamten geführt wurde, an das Standesamt I in Berlin (§ 71 Absatz 3 PStV),
- 3.
falls ein deutsches Standesamt einen Geburtseintrag nach deutschen Rechtsvorschriften vorgenommen hat, der Geburtsort des Kindes sich aber jetzt im Ausland befindet, an das Standesamt I in Berlin (§ 72 Absatz 3 PStV),
- 4.
falls der Geburtsort des Kindes im Ausland liegt und die Geburt nicht nach den Nummern 2 und 3 beurkundet worden ist
- a)
an das Standesamt, das die Geburtseinträge der Annehmenden führt, sowie an das Standesamt, das die Geburtseinträge der leiblichen Eltern führt (§ 56 Absatz 1 Nummer 1 PStV),
- b)
bei Entscheidungen, die die Änderung des Namens eines Kindes betreffen, dessen Ehe im Inland beurkundet ist, an das Standesamt, das das Eheregister bzw. den Heiratseintrag des Kindes führt (§ 56 Absatz 1 Nummer 2 PStV),
- c)
bei Entscheidungen, die die Änderung des Namens eines Kindes betreffen, dessen Lebenspartnerschaft im Inland beurkundet ist, an das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt (§ 56 Absatz 1 Nummer 3 PStV), bzw. an die für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständige Behörde, oder
- d)
an das Standesamt I in Berlin, falls keine Beurkundung in einem Personenstandsregister im Inland vorliegt (§ 56 Absatz 1 Nummer 4 PStV),
- 5.
falls der Geburtsort des Kindes im Inland liegt, die Geburt aber nicht bei einem Standesamt im Inland beurkundet wurde, weil die Geburt des Kindes nicht der allgemeinen Anzeigepflicht unterlag (Kinder von Mitgliedern einer Truppe der Partner des Nordatlantikvertrages, der Mitglieder eines zivilen Gefolges und der Angehörigen, Kinder der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, die einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO zugeteilt sind, sowie der Angehörigen), an ein Standesamt gemäß Nummer 4.
Die örtliche Zuständigkeit des Standesamtes für die Führung des Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisters bzw. des Heiratseintrags sowie der Behörde für die Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt sich nach § 11 i. V. m. §§ 15, 17, 35 und 77 Absatz 1 PStG, §§ 22 und 23 LPartG
XIV/2
Mitteilungen an das Familiengericht, das Jugendamt und die Ausländerbehörde
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch welche die Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht (§ 2 AdWirkG), oder der Ausspruch, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält (§ 3 AdWirkG), abgelehnt wird, wenn sich das Kind im Inland aufhält.
(2) Die Rücknahme eines Antrags auf Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht, sowie auf den Ausspruch, dass ein Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, ist mitzuteilen, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 22a Absatz 2 FamFG, § 13 Absatz 1 Nummer 3 EGGVG, § 17 Nummer 5 EGGVG oder § 87 Absatz 2 AufenthG vorliegen.
(3) Die Mitteilungen sind an das für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Kindes zuständige Familiengericht (§ 22a Absatz 1 FamFG), das Jugendamt (§ 13 Absatz 1 Nummer 3 EGGVG, § 17 Nummer 5 EGGVG) und die Ausländerbehörde (§ 87 Absatz 2 AufenthG) zu richten.
(4) Für Mitteilungen ist ein Vordruck gemäß Anlage zu verwenden. Dem Vordruck ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung beizufügen. Es ist der Tag mitzuteilen, an dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(5) Die Mitteilungen nach Absatz 2 sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
Anlage zu XIV/1 und zu XIV/2
______________________ | .............................., den ................ | ||||
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______________________ | |||||
Anlage/n: Ausfertigung des Beschlusses vom ................ | |||||
□ | beglaubigte Abschrift der Einwilligungserklärung vom ................ | ||||
MITTEILUNG NACH XIV DER ANORDNUNG ÜBER MITTEILUNGEN IN ZIVILSACHEN | |||||
□ | Annahme als Kind | ||||
und zwar | □ | Adoption eines Minderjährigen (§§ 1741, 1755 Absatz 1 BGB), | |||
□ | Adoption eines Minderjährigen durch den Ehegatten eines Elternteils, soweit nicht der andere Elternteil (mit)sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1741, 1755 Absatz 2 BGB), | ||||
□ | Adoption eines Minderjährigen des einen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (§ 9 Absatz 7 Lebenspartnerschaftsgesetz, §§ 1754 Absatz 1, 1755 Absatz 2 BGB), | ||||
□ | Adoption eines Minderjährigen durch Verwandte oder Verschwägerte (§§ 1741, 1756 Absatz 1 BGB), | ||||
□ | Adoption eines Minderjährigen durch den Ehegatten eines Elternteils, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist (§§ 1741, 1756 Absatz 2 BGB), | ||||
□ | Adoption eines minderjährigen Kindes eines Ehegatten, dessen frühere Ehe auf andere Weise als durch Tod des früheren Ehegatten aufgelöst ist, durch den anderen Ehegatten (§§ 1741, 1754 BGB), | ||||
□ | Adoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1770 BGB), | ||||
□ | Volladoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1772 BGB), | ||||
□ | Volladoption eines Volljährigen durch Verwandte oder Verschwägerte (§§ 1767, 1772, 1756 Absatz 1 BGB), | ||||
□ | Volladoption eines volljährigen Kindes durch den Ehegatten eines Elternteils, soweit nicht der andere Elternteil (mit)sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1767, 1772, 1755 Absatz 2 BGB), | ||||
□ | Volladoption eines volljährigen Kindes durch den Ehegatten eines Elternteils, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist (§§ 1767, 1772, 1756 Absatz 2 BGB), | ||||
□ | Adoption nach ausländischem Recht (Rechtsnorm ................). | ||||
Die Entscheidung ist dem/den Annehmenden - wenn verstorben, dem Kind - zugestellt worden am ................ | |||||
□ | Die Änderung des Geburtsnamens des Kindes erstreckt sich auf seinen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen; eine beglaubigte Abschrift der Einwilligungserklärung des Ehegatten oder des Lebenspartners des Kindes liegt bei. | ||||
Angaben über das Kind und den Annehmenden bzw. beide Ehegatten oder beide Lebenspartner auf der Rückseite | |||||
□ | Aufhebung einer Annahme als Kind | ||||
Die Entscheidung ist rechtskräftig seit ................ | |||||
□ | Es wurde angeordnet, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat. | ||||
Angaben über das Kind und den Annehmenden bzw. beide Ehegatten oder beide Lebenspartner auf der Rückseite | |||||
□ | Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder ausländischen Sachvorschriften beruht (§§ 1, 2 AdWirkG). | ||||
Die Entscheidung ist dem/den Annehmenden - wenn verstorben, dem Kind - zugestellt worden am ................ | |||||
Angaben über das Kind und den Annehmenden bzw. beide Ehegatten oder beide Lebenspartner auf der Rückseite | |||||
□ | Ablehnung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder ausländischen Sachvorschriften beruht. | ||||
Die Entscheidung ist rechtskräftig seit ................ | |||||
Angaben über das Kind und den Annehmenden bzw. beide Ehegatten oder beide Lebenspartner auf der Rückseite | |||||
□ | Rücknahme eines Antrags auf Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder ausländischen Sachvorschriften beruht. | ||||
Angaben über das Kind und den Annehmenden bzw. beide Ehegatten oder beide Lebenspartner auf der Rückseite | |||||
□ | Ausspruch, dass ein Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält (§ 3 AdWirkG). | ||||
Die Entscheidung ist dem/den Annehmenden - wenn verstorben, dem Kind - zugestellt worden am ................ | |||||
Angaben über das Kind und den Annehmenden bzw. beide Ehegatten oder beide Lebenspartner auf der Rückseite | |||||
□ | Ablehnung des Ausspruchs, dass ein Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält. | ||||
Die Entscheidung ist rechtskräftig seit ................ | |||||
Angaben über das Kind und den Annehmenden bzw. beide Ehegatten oder beide Lebenspartner auf der Rückseite | |||||
□ | Rücknahme eines Antrags auf den Ausspruch, dass ein Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält. | ||||
Angaben über das Kind und den Annehmenden bzw. beide Ehegatten oder beide Lebenspartner auf der Rückseite |
Kind | leibliche Mutter | leiblicher Vater | |
---|---|---|---|
Familienname (ggf. auch Geburtsname) | |||
Sämtliche Vornamen | nicht anzugeben | nicht anzugeben | |
Geburtstag und -ort | |||
Geburtsstandesamt, Nr. des Eintrags | |||
Familienstand (Standesamt und Nr. des Eintrags, wenn bei einem Standesamt im Inland ein Ehebzw. Lebenspartnerschaftsregister geführt wird, die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet ist und sich der Name des Kindes ändert) | nicht anzugeben | nicht anzugeben | |
Anschrift | nicht anzugeben | nicht anzugeben | |
Annehmender | Weiterer Annehmender (bei Annahme durch Ehepaar) | Ehegatte/Lebenspartner des Annehmenden* | |
Familienname (ggf. auch Geburtsname) | |||
Sämtliche Vornamen | |||
Geburtstag und -ort | |||
Geburtsstandesamt, Nr. des Eintrags | |||
Staatsangehörigkeit** | |||
Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist*** | |||
Anschrift |
__________
* | nur mitzuteilen bei Annahme eines Kindes des Ehegatten/Lebenspartners (nicht Zutreffendes streichen) |
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** | nur mitzuteilen im Falle der Annahme als Kind durch ausländische Staatsangehörige unter Bezeichnung der vorgelegten Unterlagen |
*** | nur anzugeben bei Annahme als Kind hinsichtlich der Annehmenden auf deren Wunsch |