Abschnitt 15 MiZi - Mitteilungen in Adoptionssachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

1
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens(1)

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die

  1. 1.
    eine Annahme als Kind ausgesprochen wird;
  2. 2.
    ein Annahmeverhältnis aufgehoben wird

(§ 30 Abs. 2 PStG, §§ 23, 27, 71 Abs. 5, § 72 Abs. 3 PStV).

(2) Für Mitteilungen ist ein Vordruck gemäß Anlage zu verwenden, in den die von dem Standesbeamten für die Eintragung in die Personenstandsbücher benötigten Angaben aufzunehmen sind. Dem Vordruck ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung beizufügen.

  1. a)

    Angaben sind zu machen über das Kind und
    über den Annehmenden oder
    über beide Ehegatten, wenn sie das Kind gemeinschaftlich angenommen haben,
    oder
    wenn der eine Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten angenommen hat, oder
    im Fall Nr. 1 außerdem nach Maßgabe des Vordrucks, auf welche Rechtsvorschriften sich die Annahme als Kind gründet.

  2. b)

    Von diesen Personen sind nach Maßgabe des Vordrucks anzugeben:
    Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser),
    sämtliche Vornamen,
    Geburtstag und -ort, Geburtsstandesamt, Nr. des Eintrags,
    Staatsangehörigkeit,
    rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
    Familienstand,
    Tag der Eheschließung sowie Standesamt der Heirat und Nr. des Eintrags und, wenn ein Familienbuch geführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort,
    Beruf,
    Anschrift.

  3. c)

    Außerdem sind anzugeben

    1. aa)

      in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Tag, an dem die Entscheidung dem Annehmenden oder, wenn dieser verstorben ist, dem Kind zugestellt worden ist,
      ferner, bei Annahme eines Kindes aus einer Ehe, Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs der leiblichen Eltern,

    2. bb)

      in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

  4. d)

    Erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Änderung des Geburtsnamens des Kindes auf seinen Ehenamen, so ist eine beglaubigte Abschrift der Einwilligungserklärung des Ehegatten des Kindes beizufügen oder anzugeben, aus welchen Gründen die Einwilligung nicht erforderlich war.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten,

  1. 1.

    falls der Geburtsort des Kindes im Inland liegt, an den Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat (§ 27 Abs. 1 PStV)
    (unterlag die Geburt des Kindes nicht der allgemeinen Anzeigepflicht - z.B. Kinder von Mitgliedern einer Truppe der Partner des Nordatlantikvertrages oder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, die einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO zugeteilt sind -, ist eine weitere Mitteilung an einen der in Nummer 5 bezeichneten Standesbeamten zu richten),

  2. 2.

    falls der Geburtsort des Kindes im Ausland liegt, die Geburt nach § 41 Abs. 1 bis 3 PStG bei dem Standesamt I in Berlin beurkundet worden ist, an den Standesbeamten dieses Standesamtes (§ 27 Abs. 1 PStV),

  3. 3.

    falls ein Konsularbeamter einer deutschen Auslandsvertretung über die Geburtsanzeige eine Niederschrift aufgenommen hat oder das Personenstandsbuch von einem solchen Beamten geführt wurde, an den Standesbeamten des Standesamtes I in Berlin (§ 71 Abs. 3 PStV),

  4. 4.

    falls ein deutscher Standesbeamter einen Geburtseintrag nach deutschen Rechtsvorschriften vorgenommen hat, der Geburtsort des Kindes sich aber jetzt im Ausland befindet, an den Standesbeamten des Standesamtes I in Berlin (§ 72 Abs. 3 PStV),

  5. 5.

    falls der Geburtsort des Kindes im Ausland liegt und die Geburt auch nicht nach den Nummern 2, 3 und 4 beurkundet worden ist,

    1. a)

      bei Entscheidungen, die eine Annahme als gemeinschaftliches Kind betreffen, an den Standesbeamten, der das Familienbuch der Annehmenden führt, und wenn es sich um ein Kind aus einer Ehe handelt, zusätzlich
      an den Standesbeamten, der das Familienbuch der leiblichen Eltern des Kindes führt (§ 27 Abs. 2, § 37 Abs. 1 Satz 1, 3 PStV),

    2. b)

      bei Entscheidungen, die eine Annahme eines Kindes des einen Ehegatten durch den anderen Ehegatten betreffen,
      an den Standesbeamten, der das Familienbuch dieses Ehepaares führt, und wenn es sich um ein Kind eines Ehegatten aus einer früheren Ehe handelt, zusätzlich
      an den Standesbeamten, der das Familienbuch für die frühere Ehe führt (§ 27 Abs. 2, § 37 PStV),

    3. c)

      bei Entscheidungen, die eine Annahme eines Kindes aus einer Ehe durch eine Einzelperson betreffen,
      an den Standesbeamten, der das Familienbuch der leiblichen Eltern des Kindes führt (§ 27 Abs. 2, § 38 Satz 2 PSW),

    4. d)

      bei sonstigen Entscheidungen, die nach § 30 Abs. 1 PStG am Rande eines Geburtseintrages zu vermerken wären, soweit diese nach § 15 PStG auch die Ergänzung eines Familienbuches erforderlich machen,
      an den Standesbeamten, der dieses Familienbuch führt (§ 27 Abs. 2, § 40 PStV),

    5. e)

      bei den unter a) bis d) genannten Entscheidungen, die sich auf ein verheiratetes oder verheiratet gewesenes Kind beziehen, auch
      an den Standesbeamten, der das Familienbuch des Kindes führt,

      oder wenn ein Familienbuch nicht angelegt ist,
      an den Standesbeamten, der die Eheschließung des Kindes beurkundet hat,

      bei den unter d) genannten Entscheidungen, die sich auf eine verheiratete oder verheiratet gewesene Mutter beziehen, auch an den Standesbeamten, der das Familienbuch der Mutter führt,
      oder wenn ein Familienbuch nicht angelegt ist,
      an den Standesbeamten, der die Eheschließung der Mutter beurkundet hat (§ 27 Abs. 2, § 41 PStV).

Die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten für die Führung des Familienbuches bestimmt sich nach § 12 Abs. 1, §§ 13 und 15a Abs. 3 PStG.

Anlage zu Abschnitt 15/Nr. 1

............,den

Anlage/n:

Ausfertigung des Beschlusses vom.............................

( ) beglaubigte Abschrift der Einwilligungserklärung vom.............................

MITTEILUNG NACH XIV DER ANORDNUNG ÜBER MITTEILUNGEN IN ZIVILSACHEN

( ) ANNAHME ALS KIND

und zwar

  • Adoption eines Minderjährigen (§§ 1741, 1755 Abs. 1 BGB),

  • Adoption eines Minderjährigen durch den Ehegatten eines Elternteils, soweit nicht der andere Elternteil (mit) sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1741, 1755 Abs. 2 BGB),

  • Adoption eines Minderjährigen durch Verwandte oder Verschwägerte (§§ 1741, 1756 Abs. 1 BGB),

  • Adoption eines Minderjährigen durch den Ehegatten eines Elternteils, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist (§§ 1741, 1756 Abs. 2 BGB),

  • Adoption eines minderjährigen Kindes eines Ehegatten, dessen frühere Ehe auf andere Weise als durch Tod des früheren Ehegatten aufgelöst ist, durch den anderen Ehegatten (§§ 1741, 1754 BGB),

  • Adoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1770 BGB),

  • Volladoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1772 BGB),

  • Volladoption eines Volljährigen durch Verwandte oder Verschwägerte (§§ 1767, 1772, 1756 Abs. 1 BGB),

  • Volladoption eines volljährigen Kindes durch den Ehegatten eines Elternteils, soweit nicht der andere Elternteil (mit)sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1767, 1772, 1755 Abs. 2 BGB),

  • Volladoption eines volljährigen Kindes durch den Ehegatten eines Elternteils, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist (§§ 1767, 1772, 1756 Abs. 2 BGB),

  • Adoption nach ausländischem Recht (Rechtsnorm ......................)

Die Entscheidung ist dem/den Annehmenden - wenn verstorben, dem Kind - zugestellt worden am.....................

  • Bei Annahme eines Kindes aus einer Ehe: Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs der leiblichen Eltern:..........................................

  • Die Änderung des Geburtsnamens des Kindes erstreckt sich auf seinen Ehenamen; eine beglaubigte Abschrift der Einwilligungserklärung des Ehegatten des Kindes liegt bei.

Angaben über das Kind und den Annehmenden bzw. beide Ehegatten auf der Rückseite

  • Aufhebung einer Annahme als Kind
    Die Entscheidung ist rechtskräftig seit...........................
    Angaben über das Kind und den Annehmenden bzw. beide Ehegatten auf der Rückseite

.
Unterschrift
Kind
Familienname
(ggf. auch Geburtsname)
Sämtliche Vornamen
Geburtstag und -ort
Geburtsstandesamt,
Nr. des Eintrags
Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft usw.
Familienstand
(wenn verheiratet, Tag der Eheschließung sowie Standesamt der Heirat und Nr. des Eintrags, wenn ein Familienbuch geführt wird, zusätzlich Kennzeichen und Führungsort)
Beruf
Anschrift
AnnehmenderWeiterer Annehmender
(bei Annahme durch Ehepaar)
Ehegatte des Annehmenden (2)
Familienname
(ggf. auch Geburtsname)
Sämtliche Vornamen
Geburtstag und -ort
Geburtsstandesamt,
Nr. des Eintrags (3)
Staatsangehörigkeit (4)
Familienstand
(wenn verheiratet, Tag der Eheschließung sowie Standesamt der Heirat und Nr. des Eintrags, wenn ein Familienbuch geführt wird, zusätzlich Kennzeichen und Führungsort)
Beruf
Anschrift

(1) Amtl. Anm.:

Gilt in dieser Fassung erst ab 1. Juli 1998.

(2) Amtl. Anm.:

nur mitzuteilen bei Annahme eines Kindes des Ehegatten

(3) Amtl. Anm.:

nur anzugeben, wenn eine Einzelperson ein Kind annimmt

(4) Amtl. Anm.:

nur mitzuteilen im Falle der Annahme als Kind durch ausländische Staatsangehörige unter Bezeichnung der vorgelegten Unterlagen