Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 13.09.2013, Az.: 5 A 755/13
Auskunftsanspruch; Bewertung; Dialog; Erziehungsberechtigte; Informationspflicht
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 13.09.2013
- Aktenzeichen
- 5 A 755/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 64375
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs 2 SchulG ND
- § 55 Abs 3 SchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zum Inhalt und zu den Grenzen der in § 55 Abs. 2 und 3 NSchG geregelten Verpflichtung der Schule zum Dialog mit den Erziehungsberechtigten und zur Unterrichtung über wesentliche, deren Kinder betreffende Vorgänge.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger trägen die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Kläger begehren von der Beklagten die Erteilung von Auskünften über die Benotung ihrer Tochter R. in den Fächern Sachunterricht und Religion.
Die Kläger sind die Erziehungsberechtigten des Kindes R. G., das bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 die 4. Klasse der H.-Schule in O. besucht hat und seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 die 5. Klasse der C. in O. besucht.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 forderten die Kläger die Lehrerin Frau S. auf, die ihrer Tochter erteilte mündliche Note 2- im Fach Sachunterricht näher zu konkretisieren und die von der Fachkonferenz festgelegte prozentuale Gewichtung der Einzelnoten zur Gesamtnote mitzuteilen. Daraufhin teilte Frau S. zunächst mit, dass sich die Gesamtnote zu jeweils 50 % aus der Benotung der schriftlichen Arbeiten und der mündlichen Leistung zusammensetze. Eine Zusammenfassung der mündlichen Noten sei mit den Klägern im Rahmen des Elternsprechtags und mit den Schülern am 18. Dezember 2012 erörtert worden. Daraufhin verlangten die Kläger weitere Auskünfte zum prozentualen Verhältnis der einzelnen mündlichen Leistungen. Mit einem weiteren Schreiben vom 16. Januar 2013 forderten die Kläger Frau S. auf, zu begründen, wie sich die mündliche Note 1 - 2 und damit die Gesamtnote 2 ihrer Tochter R. im Fach Religion Note begründet. Mit Schreiben vom 4. und 7. Februar 2013 machte die Beklagte Ausführungen zu den Leistungsbewertungen im Fach Religion und gab ergänzende Erläuterungen für die Bewertung im Fach Sachunterricht. Dabei teilte sie auch die Einzelbewertungen mit, die der vergebenen schriftlichen bzw. mündlichen Bewertung zugrunde liegen. Hinsichtlich der Bewertung der mündlichen Leistung im Fach Religion wies sie auf die geringere mündliche Beteiligung des Kindes hin.
Mit dem Halbjahreszeugnis der vierten Klasse vom 30. Januar 2013 wurden die Fächer Deutsch, Sachunterricht, Kunst und Textiles Gestalten mit der Note 1, die übrigen Fächer (Englisch, Religion, Mathematik, Musik und Sport) mit der Note 2 bewertet. Seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 am 8. August 2013 besucht das Kind die 5. Klasse der C. in O.
Bereits am 23. Januar 2013 haben die Kläger Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, um die von ihnen verlangten Auskünfte zu erhalten. Mit Beschluss vom 11. Februar 2013 (- 5 B 760/13 -) hat die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. März 2013 zurückgewiesen (- 2 ME 73/13 -).
Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger im Wesentlichen aus: Die von der Beklagten erfolgten Auskünfte seien nach den Vorgaben des Nds. Kultusministeriums, insbesondere im Runderlass „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ und im Zusammenhang mit der Schullaufbahnempfehlung, dem Kerncurriculum für die Grundschulen und nach der von ihnen zitierten Rechtsprechung und Literatur nicht ausreichend. § 55 Abs. 2 und 3 NSchG könne nach Wortlaut der Norm, Systematik und dem Sinn und Zweck nicht dahingehend reduziert werden, dass ein Dialog der Eltern mit der Schule nur für den Fall des kritischen Leistungszustands von Schülerinnen und Schülern gelte. Auch sehr gute Schüler hätten ein Recht auf nachvollziehbare Begründungen. Nur wenn die Gründe für die Bewertung bekannt seien, könne ein Schüler Einwände gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Bewertung vorbringen. Je konkreter eine Begründung verlangt werde, desto konkreter müsse diese auch ausfallen. Die Erläuterung der Note im Fach Religion sei erbeten worden, weil über die Note eine offensichtliche Sanktionierung früherer Kritik an der Lehrerin Frau S. erfolgt sei. Sie - die Kläger - seien in diesem Zusammenhang von mehreren Eltern von Freundinnen ihrer Tochter angerufen worden, die von ihren Kindern erfahren hätten, wie ungerecht diese Benotung aus ihrer Sicht sei. Ihnen - den Klägern - gehe es nicht um ein Abonnement auf die Note 1, sondern um die Erklärung der Note. Es gehe ihnen auch nicht um die Versetzung und Änderung der Noten. Nach der Broschüre des Nds. Kultusministeriums zur Schullaufbahnempfehlung seien Grundlage für die Empfehlung u.a. Erkenntnisse aus den Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten. Dem stehe die „offensichtlich willkürliche rechtliche Interpretation des § 55 Abs. 2, 3 NSchG“ durch die Gerichte in den vorangegangenen Eilverfahren entgegen. Die von der Beklagten in den Schreiben vom 4. Februar 2013 gemachten Angaben seien nachweislich falsch und die Version im Schreiben vom 7. Februar 2013 wahrheitswidrig konstruiert. Die erteilten Auskünfte seien auch nichts wert, weil sie dem Kind als Orientierung für die Monate bis zum Übergang zum Gymnasium nichts hergäben. Ihre Tochter wisse nicht, was sie ändern solle, um im Fach Religion die Note 1 zu erreichen.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt,
die Beklagte zur Erteilung der von ihnen begehrten Auskünfte zu verurteilen.
Sie beantragen jetzt,
festzustellen, dass ihnen gegenüber der Beklagten der Anspruch zustand,
1. ihnen Auskunft auf die Frage aus dem Schreiben vom 18. Dezember 2012 im Fach Sachunterricht an die Lehrerin Frau S. zu erteilen, wie sich die mündliche Note 2- des Kindes R. im Fach Sachunterricht konkret und nachvollziehbar begründet,
2. ihnen Antwort auf die Frage aus dem Schreiben vom 16. Januar 2013 an die Lehrerin Frau S. zu erteilen, wie sich die mündliche Note 1 - 2 des Kindes R. im Fach Religion und damit die Gesamtnote im Fach Religion konkret und nachvollziehbar begründet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Die Kläger begehrten von der Antragsgegnerin eine inhaltliche Auseinandersetzung mit schulischen Leistungsbewertungen, die über das in § 55 Abs. 2, 3 NSchG vorgesehene Maß hinausgehen. Sie - die Beklagte - habe der in § 55 Abs. 3 NSchG normierten Verpflichtung, die Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise über die Bewertung von erbrachten Leistungen zu informieren, hinreichend Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende Erörterung und Begründung der Leistungsbewertungen mit umfänglicher schriftlicher Dokumentation, wie sie von den Klägern gefordert werde, sei gesetzlich nicht vorgesehen und würde nicht nur die schulischen Ressourcen erheblich beeinträchtigen, sondern auch den Zweck der halbjährlichen Leistungsentwicklung und -bewertung in Frage stellen. Im Übrigen werde der Informationsbedarf über die von den unterrichtenden Fachkräften erwarteten Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler sowie hinsichtlich der angewandten Beurteilungskriterien nach den Erlassen des Nds. Kultusministeriums zur Arbeit in der Grundschule und im Kerncurriculum für die Schuljahrgänge 1 bis 4 der Grundschule durch die jeweiligen Fachkonferenzen, im Rahmen von Klassenelternschaftsversammlungen, Elternsprechtagen oder Einzelgesprächen erfüllt. Der genaue Umfang sowie die Art und Weise, wie die Lehrkräfte diese Informationspflichten im Einzelfall umsetzen, stehe jedoch im Ermessen der Schule. § 55 Abs. 3 NSchG beschränke überdies die Pflicht zur Information der Erziehungsberechtigten auf wesentliche Vorgänge, wie den Leistungsstand des Kindes. Dem sei sie - die Beklagte - hinreichend nachgekommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 5 A 4988/12 sowie den im dortigen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage, die als Beschränkung der ursprünglich erhobenen allgemeinen Leistungsklage gem. § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO ohne Klageänderung als allgemeine Feststellungsklage fortgeführt werden kann, hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
1.
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ist das Vorliegen eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39.98 - juris, m.w.N) haben sich dann rechtliche Beziehungen zwischen den Beteiligten zu einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Diese Voraussetzungen waren jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung erfüllt, in dem die Kläger als Erziehungsberechtigte des Kindes R., seinerzeit Schülerin der beklagten Schule, einen ihnen nach ihrer Auffassung gegenüber der Beklagten zustehenden Auskunftsanspruch aus § 55 Abs. 2 und 3 NSchG geltend gemacht haben.
Den Klägern fehlt es aber an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung, das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss, schließt dabei jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 271).
Mit dem Wechsel des Kindes R. auf die C. endete das zwischen den Klägern und der Beklagten bestehende und insoweit konkretisierte Rechtsverhältnis. Bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ist ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert (Kopp/ Schenke, Kommentar zur VwGO, 17. Auflage 2011, § 43 Rn. 25).
Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die konkreten Fragen zu der von der Lehrerin Frau S. vorgenommenen Bewertung der mündlichen Beteiligung des Kindes R. in den Fächern Sachkunde und Religion im vergangenen Schuljahr nicht erfüllt. Der Schulwechsel schließt bereits eine konkrete Wiederholungsgefahr aus. Eine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Auskunftsanspruchs betreffend die von den Klägern gestellten Fragen kann nach dem erfolgten Schulwechsel auch auf das künftige Verhalten der Kläger keinen Einfluss haben, da die Beurteilung und Bewertung mündlicher Leistungen von der jeweiligen Lehrkraft abhängig ist.
Eine die Kläger diskriminierende Wirkung einer über die bisherige Beantwortung der Fragen hinausgehende Auskunftserteilung durch die Beklagte wurde von den Klägern nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Ein Feststellungsinteresse kann zwar schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) auch bejaht werden in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. zu dieser Fallgruppe BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510, juris, Rz. 24 ff., sowie BVerwG, Beschluss vom 30. April 1999 - BVerwG 1 B 36/99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6, juris, Rn. 9, jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.
Auf die - im Parallelverfahren 5 A 4988/12 schriftsätzlich - geltend gemachten Grundrechtseingriffe betreffend das Kind R. kommt es bereits nicht an, da für die Annahme eines Feststellungsinteresses der Kläger Grundrechtsbeeinträchtigungen Dritter nicht maßgeblich sind.
Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, sie seien durch die Verweigerung der begehrten Auskünfte in ihrem grundrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrecht verletzt, weil ihnen nicht ermöglicht werde, ihrer Tochter die Ergebnisse ihrer schulischen Leistungen zu erläutern, damit diese ihr Verhalten entsprechend anpassen kann. Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet den Eltern das natürliche Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder Hinsicht. Dazu gehört auch ein Anspruch auf Information über Vorgänge im Bereich der Schule, deren Verschweigen die ihnen obliegende individuelle Erziehung des Kindes beeinträchtigen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46 (74); OVG Koblenz, Urteil vom 10. April 1963 - 2 A 6/63 -, DÖV 1963, 553, zum Anspruch auf Herausgabe von Informationen zu den schriftlichen Reifeprüfungsarbeiten nach dem Nichtbestehen).
Es ist bereits zweifelhaft, ob die individuelle Erziehung der Tochter der Kläger beeinträchtigt wird, wenn die Kläger - über die ihnen bereits erteilten Auskünfte hinaus - weitere Informationen zum Zustandekommen der mündlichen Noten in den Fächern Sachunterricht und Religion im Halbjahreszeugnis einer vierten Klasse nicht erhalten. Denn die Kläger haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihnen nicht darum gehe, grundsätzliche Kriterien für die Leistungsbewertung zu erfahren, sondern nur darum, konkrete Angaben zu bereits vergebenen Noten in zwei Unterrichtsfächern zu erhalten. Dabei haben sie ausführlich dargelegt, welche Maßstäbe aus ihrer Sicht an die Auskunftsverpflichtung anzulegen seien und insbesondere auf das Erfordernis einer Dokumentation der Einzelbewertungen sowie eine Charakterisierung der Schülerleistungen nach Qualität und Umfang, auch im Vergleich zu anderen Schülern, hingewiesen. Da die begehrten Auskünfte nach der Klarstellung der Kläger ausdrücklich konkret bezogen auf die bereits erfolgte Benotung zu erfolgen haben und damit unmittelbar einzelfallbezogen sind, sind Erkenntnisse zu den allgemeinen Bewertungsmaßstäben, die über die bisherigen Äußerungen der Lehrerin S. hinausgehen, weder gefordert noch zu erwarten, so dass sich die Forderung nach „eindeutigen Maßstäben für die mündliche Benotung“, damit - was ohnehin nicht ganz nachvollziehbar ist - „die Tochter gezielt lernen (kann) und die Kläger/ Erziehungsberechtigten Hilfe leisten“ können, nicht erfüllen würde (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2013 - 5 B 760/13 -). Den Klägern wird die Möglichkeit belassen, die Erziehung ihres Kindes „nach ihren Vorstellungen frei zu gestalten“ (BVerfG, Entscheidung vom 29. Juli 1968 - 1 BvL 20/63, 1 BvL 31/66 -, BVerfGE 24, 143). Dass den Klägern Informationen vorenthalten werden, die für die individuelle Erziehung des Kindes von wesentlicher Bedeutung sein können, ist hiernach nicht ersichtlich.
Aber selbst wenn man durch das Vorenthalten der begehrten Auskünfte einen Eingriff in den Schutzbereich des elterlichen Erziehungsrechts der Kläger annähme, wäre dieser Eingriff jedenfalls nicht so tiefgreifend, als dass er einen Anspruch auf nachträgliche gerichtliche Überprüfung rechtfertigte. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe in diesem Sinne kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie im Fall des Art. 13 Abs. 2 GG - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Zu dieser Fallgruppe gehört beispielsweise die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung einschließlich der in diesem Rahmen erfolgenden Beschlagnahmeanordnungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juli 1998 - 2 BvR 446/98 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 30. April 1999 - 1 B 36.99 -, juris). Ersichtlich nicht dazu gehört dagegen der hier streitgegenständliche Zugang zu Informationen zum Zustandekommen mündlicher Noten in den Fächern Sachunterricht und Religion im Halbjahreszeugnis einer vierten Klasse.
2.
Die Feststellungsklage ist darüber hinaus unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
Gem. § 55 Abs. 2 NSchG führt die Schule den Dialog mit den Erziehungsberechtigten sowohl bezüglich der schulischen Entwicklung als auch des Leistungsstandes des Kindes, um entwicklungsspezifische Problemstellungen frühzeitig zu erkennen und gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten zu bewältigen. Diese Pflicht der Schule gilt daher nicht ausnahmslos und generell, sondern nur für den Fall eines Kindes, in dessen schulischer Entwicklung sich Auffälligkeiten zeigen (Littmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: April 2012, § 55 Anm. 6.1).
Hieran fehlt es bei dem Kind R.. Wie die Kläger selbst vortragen und wie aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich ist, handelt es sich bei dem Kind um eine gute Schülerin, die keine nennenswerten schulischen Probleme hat und bei der sich keine gravierenden Auffälligkeiten in ihrem Leistungsstand sowie in ihrer sonstigen sozialen Entwicklung zeigen. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Bewertung der mündlichen Leistung in den Fächern Religion und Sachkunde mit den Noten 1 bis 2 bzw. 2- sowie durch das Halbjahreszeugnis der vierten Klasse vom 30. Januar 2013, in dem die Fächer Deutsch, Sachunterricht, Kunst und Textiles Gestalten mit der Note 1, die übrigen Fächer (Englisch, Religion, Mathematik, Musik und Sport) mit der Note 2 bewertet worden sind (vgl. bereits die Beschlüsse der Kammer vom 11. Februar 2013 - 5 B 760/13 - und vom 5. Dezember 2012 - 5 B 4989/12 -, jeweils bestätigt durch Beschlüsse des Nds. OVG vom 12. März 2013 - 2 ME 73/13 - bzw. vom 8. Januar 2013 - 2 ME 451/12 -, DVBl 2013, 263 = NordÖR 2013, 220 = NdsVBl 2013, 170).
Hinsichtlich der Pflicht der Beklagten nach § 55 Abs. 3 NSchG, die Kläger als Erziehungsberechtigte über die Bewertung erbrachter Leistungen und andere wesentliche, deren Kinder betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu unterrichten, beschränkt sich die Informationspflicht der Schule zwar nicht auf Vorgänge, die Probleme in der schulischen Entwicklung eines Kindes erkennen lassen, sondern richtet ihren Fokus auf „wesentliche Vorgänge“, wobei die Bewertung von erbrachten Leistungen als ein (hauptsächlicher) Beispielsfall hervorgehoben wird. (Nds. OVG, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 2 ME 451/12 -). Aus der zwischen den Klägern und der Beklagten geführten umfangreichen Korrespondenz auf telefonischem, schriftlichem und elektronischem Wege ergibt sich allerdings, dass die Kläger über die Bewertung der erbrachten Leistungen ihrer Tochter R. - nicht zuletzt auch aufgrund persönlicher Gespräche im Rahmen des Elternsprechtags - sehr genau informiert sind; sie sind nur nicht mit dem jeweiligen Ergebnis der Bewertungen einverstanden.
Es spricht einiges für die Annahme, dass es den Klägern weniger darum geht, einen Dialog über die schulische Entwicklung und den Leistungsstand des Kindes zu führen (§ 55 Abs. 2 NSchG) oder über die Bewertung der von ihr erbrachten Leistungen und über andere wesentliche, sie betreffende Vorgänge informiert zu werden (§ 55 Abs. 3 NSchG). Dieser Eindruck entsteht insbesondere mit Blick auf den Inhalt der im Rahmen des Elternsprechtages geführten Gespräche. Zwar steht den Eltern das Recht zu, Anregungen und Kritik in sachlicher Form zu äußern. Die von ihnen in aggressiver und teilweise herablassender Form geäußerten Vorwürfe, die Lehrkräfte seien unfähig, Beobachtungen und Bewertungen im Unterricht vorzunehmen, die Inhalte des Unterrichts im Fach Sachunterricht seien qualitativ schlecht, die Inhalte im Fach Religion würden viel zu lange durchgenommen und es würden unfähige Praktikantinnen eingesetzt, wodurch die Einheit auch noch unnötig verlängert worden sei, gehören hierzu jedoch nicht. Es bleibt der Eindruck, dass es den Klägern in Wirklichkeit vielmehr darum geht, die fachlich-pädagogischen Wertungen der dazu aufgerufenen Lehrkräfte bei der Benotung der Leistungen ihrer Tochter durch ihre eigenen zu ersetzen und die Methoden und Inhalte der Wissensvermittlung in Frage zu stellen. Ein solches Bedürfnis ist von § 55 Abs. 2 und 3 NSchG indes nicht gedeckt. Die Vorschriften geben keinen Anspruch darauf, dass sich die Schule oder einzelne Lehrkräfte nach sehr ins Einzelne gehenden Vorgaben der Kläger rechtfertigen. Damit wären die Begriffe des Dialogs und der Unterrichtung überspannt (Nds. OVG, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 2 ME 451/12 -).
Im Übrigen sind die Lehrkräfte der Beklagten ihren in § 55 Abs. 2 und 3 NSchG geregelten Verpflichtungen zum Dialog und zur Unterrichtung in ausreichendem Umfang nachgekommen.
Zum Fach Sachunterricht hat die Lehrerin S. zunächst in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2013 dargelegt, dass sich die Gesamtnote zu jeweils 50 % aus der Benotung der schriftlichen Arbeiten - dazu gehören schriftliche Lernkontrollen, Referate, Sachunterrichtsmappen/ -hefte und Präsentationen - und der mündlichen Leistung zusammensetzt. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Note und die Kriterien der Benotung mit den Schülern im Unterricht besprochen worden seien und die Eltern der Klasse 4a diese Beurteilungskriterien bereits im 3. Schuljahr als Information erhalten hätten, was die Kläger auch nicht bestritten haben. Damit hat Frau S. klargestellt, dass sie die bisher von ihrem Vorgänger im 3. Schuljahr zugrunde gelegten Kriterien für sich übernommen hat. Zudem hat sie mit den Klägern die Benotung in den Fächern zuvor im Rahmen des am 22. November 2012 durchgeführten Elternsprechtags in mündlicher Form umfassend erläutert. Schließlich hat die Beklagte mit Schreiben vom 4. Februar 2013, ergänzt durch ein weiteres Schreiben vom 7. Februar 2013 weitere Erläuterungen zu den Leistungsbewertungen erteilt und die Einzelbewertungen mitgeteilt, die der vergebenen schriftlichen bzw. mündlichen Bewertung zugrunde liegen. Für das Fach Religion hat Frau S. spätestens mit dem genannten Schreiben vom 4. Februar 2013, das sie mit dem Schreiben vom 7. Februar 2013 ergänzt bzw. korrigiert hat, ausreichende Auskünfte erteilt. Neben einer Darstellung der Einzelnoten hat sie auf die - aus ihrer Sicht - geringere Beteiligung des Kindes am Unterricht in diesem Fach hingewiesen (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2013 - 5 B 760/13 - sowie den bestätigenden Beschluss des Nds. OVG vom 12. März 2013 - 2 ME 73/13 -).
Zu darüber hinausgehenden Auskünften waren die Lehrkräfte der Beklagten nicht verpflichtet. Die von den Klägern zitierten Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur sind nicht einschlägig und geben für die hier maßgeblichen Rechtsfragen nichts her. Die Kläger verwechseln den Umfang der ihnen nach § 55 NSchG zustehenden Auskunftsansprüche mit dem Maßstab für die Begründung von Prüfungsentscheidungen. In ihrer Klagebegründung haben die Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihnen zu keinem Zeitpunkt um die Versetzung oder Änderung der Noten ging (Bl. 8 der Gerichtsakte).