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  • ab 01.04.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VNdsLVwSpa

Bibliographie

Titel
Anwendung der Richtlinien über die Selbstversicherung und die Fremdversicherung in der Niedersächsischen Landesverwaltung; Benutzung von Sportanlagen der Hochschulen des Landes durch Hochschulsportteilnehmer, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind
Redaktionelle Abkürzung
VNdsLVwSpa,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000030006150

1.
Sofern Sportanlagen auch durch Hochschulsportteilnehmer, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, benutzt werden, ist für sie eine "Versicherung für fremde Rechnung" (§§ 74-80 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag) abzuschließen. Es ist sicherzustellen, daß neben einem Entgelt gemäß § 81 Satz 3 NHG für die Benutzung der Sportanlage auch die Versicherungsbeiträge anteilig durch die Hochschulsportteilnehmer, die nicht Mitglied oder Angehörige der Hochschule sind, getragen werden.