VNdsLVwSpa,NI - Versicherung Nds LandesVw Sportanlagen

Anwendung der Richtlinien über die Selbstversicherung und die Fremdversicherung in der Niedersächsischen Landesverwaltung; Benutzung von Sportanlagen der Hochschulen des Landes durch Hochschulsportteilnehmer, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind

Bibliographie

Titel
Anwendung der Richtlinien über die Selbstversicherung und die Fremdversicherung in der Niedersächsischen Landesverwaltung; Benutzung von Sportanlagen der Hochschulen des Landes durch Hochschulsportteilnehmer, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind
Redaktionelle Abkürzung
VNdsLVwSpa,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000030006150

RdErl. d. MWK v. 2.2.1995 - 405.1-04 019 -

Vom 2. Februar 1995 (Nds. MBl. S. 425)

- VORIS 64000 03 00 06 150 -

Zum Ausschluß des Haftungsrisikos bei Benutzung der Sportanlagen der Universitäten und Hochschulen durch Hochschulsportteilnehmer, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, bestimme ich folgendes:

Abschnitt 1 VNdsLVwSpa

Bibliographie

Titel
Anwendung der Richtlinien über die Selbstversicherung und die Fremdversicherung in der Niedersächsischen Landesverwaltung; Benutzung von Sportanlagen der Hochschulen des Landes durch Hochschulsportteilnehmer, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind
Redaktionelle Abkürzung
VNdsLVwSpa,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000030006150

1.
Sofern Sportanlagen auch durch Hochschulsportteilnehmer, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, benutzt werden, ist für sie eine "Versicherung für fremde Rechnung" (§§ 74-80 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag) abzuschließen. Es ist sicherzustellen, daß neben einem Entgelt gemäß § 81 Satz 3 NHG für die Benutzung der Sportanlage auch die Versicherungsbeiträge anteilig durch die Hochschulsportteilnehmer, die nicht Mitglied oder Angehörige der Hochschule sind, getragen werden.

Abschnitt 2 VNdsLVwSpa

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Titel
Anwendung der Richtlinien über die Selbstversicherung und die Fremdversicherung in der Niedersächsischen Landesverwaltung; Benutzung von Sportanlagen der Hochschulen des Landes durch Hochschulsportteilnehmer, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind
Redaktionelle Abkürzung
VNdsLVwSpa,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000030006150

2.
Näheres ist durch eine Ordnung gemäß § 81 NHG oder in einer besonderen Benutzungsordnung zu regeln, in der auch bestimmt werden muß, daß alle über die Versicherungsleistungen hinausgehenden Forderungen ausgeschlossen werden.

Abschnitt 3 VNdsLVwSpa

Bibliographie

Titel
Anwendung der Richtlinien über die Selbstversicherung und die Fremdversicherung in der Niedersächsischen Landesverwaltung; Benutzung von Sportanlagen der Hochschulen des Landes durch Hochschulsportteilnehmer, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind
Redaktionelle Abkürzung
VNdsLVwSpa,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000030006150

3.
Dieser RdErl. tritt am 1.4.1995 in Kraft.

An die
Hochschulen.