Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 23.02.2006, Az.: 3 A 414/05

Anspruch auf Rückzahlung einbehaltener Gehaltsbestandteile; Verjährungsfrist für beamtenrechtliche Besoldungsansprüche und Versorgungsansprüche; Verjährungsfrist für den Gehaltsanspruch eines angestellten Lehrers

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
23.02.2006
Aktenzeichen
3 A 414/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 12729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2006:0223.3A414.05.0A

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 3. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2006
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Schulz,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Dr. Drews sowie
die ehrenamtlichen Richter Frau C. und Herrn D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Erstattungsanspruchs die Rückzahlung einbehaltener Gehaltsbestandteile.

2

Der Kläger ist Lehrer. Er wurde auf der Grundlage des Vertrages vom 16./21.08.2000 mit Wirkung ab dem 21.08.2000 als ( Teilzeit-) Angestellter in den niedersächsischen Schuldienst eingestellt. § 6 des geschlossenen Vertrages lautet wie folgt:

"Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:

Zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geschlossen wird.

Der Arbeitgeber sichert zu, dass er d. Angestellte(n) spätestens zu Beginn des Schulhalbjahres, in dem sie/er sich vier Jahre in diesem Arbeitsverhältnis befindet, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das Beamtenverhältnis berufen wird.

Der Arbeitgeber gewährleistet d. Angestellte(n) mit dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Auf Grund der Gewährleistung dieser Versorgungsanwartschaft besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass insoweit Arbeitnehmeranteile von d. Angestellten nicht zu entrichten sind.

Für diese Zusicherungen ( Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechende Altersversorgung unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis ) verpflichtet sich d. Angestellte zu einer Gegenleistung in Höhe von 270,-. DM monatlich. Dieser Betrag wird mit den laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet.

Diese Nebenabrede kann nicht gesondert gekündigt werden."

3

Diesen Bestimmungen entsprechend wurde in der Folgezeit verfahren. Zum 01.08.2001 wurde der Kläger zum Lehrer z.A. ernannt; die Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit erfolgte im Februar 2003.

4

Mit Schreiben vom 01.04.2002 wies der Kläger auf die zu der genannten Nebenabrede zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Nds. OVG vom 27.11.2001 ( 5 LB 1309/01 ), hin und forderte die Bezirksregierung Lüneburg auf, die in Umsetzung der Nebenabrede einbehaltenen Beträge zurückzuzahlen; einen weiteren Antrag unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerwG - 2 C 23/02 - stellte der Kläger mit Schreiben vom 16.10.2003. Dem widersprach die Bezirksregierung mit Schreiben vom 09.04.2002 und vom 15.06.2004 und wies darauf hin, dass es sich um eine in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fallende Streitfrage handeln würde, so dass für den Erlass eines Bescheides kein Raum sei; zudem hätte die Arbeitsgerichtsbarkeit in vergleichbaren Fällen bestätigt, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht bestehe.

5

Mit seiner am 04.03.2005 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Erstattung der einbehaltenen Gehaltsbestandteile. Eine Untätigkeitsklage sei zulässig, weil die Beklagte sich weigere, einen Bescheid zu erlassen. Nach den Entscheidungen insbesondere des Nds. OVG und des BVerwG sei die Klage auch im Übrigen zulässig und begründet, denn die Nebenabrede stelle eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung dar, die sich aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot als nichtig erweise, so dass Leistungen auf der Grundlage dieser Nebenabrede, hier 1.567,52 Euro, zurückgewährt werden müssten.

6

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1.567,52 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Die Klage sei unbegründet. Die vom Kläger erbrachte Gegenleistung sei nämlich nicht deswegen erfolgt, weil beabsichtigt gewesen sei, ihn in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Vielmehr sei dem Kläger auch eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt worden, die die Konsequenz der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach sich ziehe. Der damit einhergehende Vorteil der ersparten Arbeitnehmerbeträge sei mit der vereinbarten Gegenleistung teilweise kompensiert worden, was die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Teil verkannt hätten. Allerdings habe in der insoweit jüngsten Entscheidung auch das OVG Rheinland-Pfalz ( Urt. vom 11.11.2005, 2 A 10701/05.OVG ) auf den ausschließlichen Zusammenhang zwischen der Übernahme des Versorgungsrisikos durch den Arbeitgeber und der Zahlungspflicht aufgrund des Arbeitsvertrages hingewiesen, gegen den rechtliche Bedenken nicht bestünden.

9

Im Übrigen erweise sich der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch als verjährt.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

11

II.

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger der geltend gemachte Betrag zusteht. Jedenfalls erweist sich ein etwaiger Zahlungsanspruch als verjährt.

12

Für den hier allein in Betracht kommenden Rückzahlungsanspruch - lediglich zur Verkürzung der Leistungswege wurde ein Teil des Gehaltes schlicht einbehalten - galt vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 ( BGBl. I S. 3138 ) die 30-jährige Verjährungsfrist. Das BVerwG geht - bezogen auf den genannten Zeitraum - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass "für beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsansprüche die nur vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB maßgebend ist (vgl. BVerwGE 23, 166 (167)[BVerwG 26.01.1966 - VI C 112/63]; Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - (Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1), vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - (Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4) sowie BVerwGE 42, 353 (356), 57, 306 (307)  [BVerwG 09.07.1973 - VIII C 4/73]und Beschluss vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 -). Um einen derartigen Anspruch handelt es sich jedoch bei einem auf § 35 Abs. 3 LBesG bzw. auf § 12 Abs. 2 BBesG gestützten Erstattungsanspruch nicht, auch wenn er die Kehrseite eines auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung (hier: eine Stellenzulage) gerichteten Anspruchs darstellt. Dieser Rückforderungsanspruch ist nicht - wie in der Regel die Besoldung und Versorgung - von vornherein nach Maßgabe eines zugrunde liegenden einheitlichen, auf Gesetz oder Vertrag beruhenden Rechtsverhältnisses (Stammrechts) auf eine zu fest bestimmten Terminen regelmäßig wiederkehrende Leistung gerichtet. Er entsteht von Fall zu Fall mit der rechtsgrundlosen Zahlung und stimmt lediglich in der Höhe mit dem Überzahlungsbetrag von Dienst- und Versorgungsbezügen überein. Er ist - aus welchem Grunde es zu der Überzahlung gekommen sein mag - ein rechtlich selbstständiger Anspruch, der mit dem der Rückforderung zugrunde liegenden vermeintlichen Anspruch zwar in tatsächlichem, nicht aber in rechtlichem Zusammenhang steht. Der Gesetzgeber hat ihn als Bereicherungsanspruch ausgestaltet. Da für ihn - anders als in einigen Landesgesetzen (u.a. Art. 124 BayAGBGB, jetzt Art. 71 AGBGB vom 20. September 1982 (GVBl. S. 803)) - keine einschlägige besoldungsrechtliche oder bereicherungsrechtliche Verjährungsvorschrift besteht, gilt für ihn ebenso wie für bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. BGHZ 32, 13 (15)[BGH 14.01.1960 - II ZR 146/58]; BAG, Urteil vom 20. September 1972 - 5 AZR 197/72 - (JZ 1973, S. 27); Fürst, GKÖD I, K vor § 82 Rz 42 und K § 87 Rz 24, GKÖD III, K § 12 Rz 28; Schwegmann" ( so BVerwG, Urt. vom 25.11.1982, 2 C 14/81; ebenso im Urt. vom 13.09.2001, 2 A 9/00 ).

13

Die entsprechende Erwägung gilt im Zivilrecht; der Gehaltsanspruch eines angestellten Lehrers, für den - nach altem Recht - die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Nr. 8 BGB galt, ist von einem Erstattungsanspruch zu unterscheiden, für den grundsätzlich die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt. Dieser Grundsatz ( vgl. dazu Palandt, 61. Auflage 2002, § 195 RdNr. 3 und 7 ) findet zwar dann keine Anwendung, wenn der Ersatzanspruch an die Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt, denn in diesem Fall gilt auch für den Ersatzanspruch die kurze Verjährungsfrist; eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor, denn nicht der gesamte Arbeitsvertrag erweist sich als unwirksam, sondern im Sinne einer Teilnichtigkeit lediglich die in § 6 enthaltene Nebenabrede.

14

Hiernach galt, entgegen der Auffassung der Beklagten, für einen Bereicherungsanspruch des Klägers zunächst eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Diese Frist war mit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 noch nicht abgelaufen. Allerdings hat das genannte Gesetz durch die Änderung des § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 auf lediglich 3 Jahre verkürzt. Die rechtlichen Konsequenzen für einen Anspruch, für den zunächst die 30-jährige Verjährungsfrist galt, ergeben sich aus der Überleitungsvorschrift des Art 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass in Fällen, in denen die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung kürzer ist als in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung, die kürzere Frist ab dem 01.01.2002 berechnet wird. Damit war ein dem Kläger zustehender Anspruch mit Ablauf des 31.12.2004 und mithin vor Klagerhebung im März 2005 verjährt.

15

Die Beklagte kann sich auch auf die Verjährung berufen. Insbesondere ist ihr dieses nicht wegen des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt. Hierzu hat das BVerwG mit Urteil vom 21.09.2000, 2 C 5/99, ausgeführt:

"Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung setzt regelmäßig voraus, dass der Schuldner sich durch die Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch zu eigenem Verhalten setzt (vgl. Urteil vom 25. November 1982, a.a.O. S. 259 m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht vor. Der Beklagte hat den Kläger nicht daran gehindert, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen.

Die Berücksichtigung der Verjährung ist auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft. Der Dienstherr ist innerdienstlich durch das Haushaltsrecht gehalten, sich auf die Verjährung zu berufen (vgl. Urteil vom 25. November 1982, a.a.O. S. 261)."

16

Gesichtspunkte, unter denen sich die mit Schriftsatz vom 09.02.2006 erfolgte Berufung auf die Verjährung in Anwendung dieser Grundsätze als unzulässig erweisen könnte, sind weder vorgetragen noch von Amts wegen ersichtlich. Dem gemäß war die Klage abzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, bestand nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.567,52 Euro festgesetzt.

M. Schulz
Fahs
Dr. Drews