Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.05.1980, Az.: 18 UF 175/79

Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Versorgungsausgleich; Ausschluss des Versorgungsausgleichs ; Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleiches; Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers in den von Amts wegen zu betreibenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ; Verfallbarkeit einer Versorgungsrente bei der Berechnung des Versorgungsausgleiches

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.05.1980
Aktenzeichen
18 UF 175/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 13203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1980:0507.18UF175.79.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Cuxhaven - 12.07.1979 - AZ: 5 F 6/78

Verfahrensgegenstand

Regelung des Versorgungsausgleichs

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Versorgungsausgleich in der Form des sogenannten Splitting und des sogenannten Quasi-Splitting verstößt auch bei Altehen nicht gegen die Verfassung. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.

  2. 2.

    Die Regelung des Versorgungsausgleichs ist auch insoweit nicht verfassungswidrig, als Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gemäß § 1587b Abs. 3 BGB einzubeziehen sind.

  3. 3.

    Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers (reformatio in pejus) gilt in den von Amts wegen zu betreibenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht, soweit der Verfahrensgegenstand - wie beim Versorgungsausgleich - der freien Disposition der Parteien entzogen ist.

  4. 4.

    Die Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird erst mit Eintritt des Versicherungsfalles unverfallbar i.S. von § 1587 a II Nr. 3 S. 3 BGB.

  5. 5.

    Die Verfallbarkeit der Versorgungsrente steht der Einbeziehung einer Anwartschaft bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Zwar bestimmt § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB, dass für Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung finden. Dieser Gesichtspunkt gilt indessen nur für die Anwartschaften oder Aussichten des Ausgleichspflichtigen.

  6. 6.

    § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB verbietet nicht, dass bei der Bewertung der beiderseitigen Versorgungsanrechte das noch verfallbare Anrecht auf seiten des Berechtigten in den öffentlichen Versorgungsausgleich einbezogen wird. Die Bewertung der beiderseitigen Versorgungsanrechte dient gemäß § 1587a Abs. 1 BGB der Feststellung der Person des Ausgleichspflichtigen. Sie soll gewährleisten, dass der Ehegatte mit den insgesamt höheren dinglichen Anwartschaften oder Aussichten die Hälfte des Wertunterschieds auszugleichen hat. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsausgleich sich grundsätzlich nur in einer Richtung vollzieht.

In der Familiensache
hat der 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A. sowie
die Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und O.
am 7. Mai 1980
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Cuxhaven vom 12. Juli 1979 wird zurückgewiesen.

Jedoch wird der Beschluß des Amtsgerichts Cuxhaven vom 12. Juli 1979 von Amts wegen teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Zu Lasten der für den Ehemann O. R. bei der O. H. unter der Personalnummer 684 21 01 bestehenden Versorgungsanwartschaft werden zugunsten der Ehefrau I. R. geb. V. auf deren Versicherungskonto Nr. 50 130126 V 507 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 535,55 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1977, begründet.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Beschwerdewert: 6.426,60 DM.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Die 54 Jahre alte Antragstellerin und der 58 Jahre alte Antragsgegner haben am 10.12.1949 die Ehe geschlossen.

2

Seit dem Sommer 1971 leben sie getrennt. Aufgrund des am 20.1.1978 zugestellten Antrages der Ehefrau hat das Amtsgericht durch das Urteil vom 21.11.1978 die Ehe der Parteien geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.

3

Durch den Beschluß vom 12.7.1979 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei ist es aufgrund der eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger davon ausgegangen, daß der Ehemann in der Ehezeit bei der O. H. eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in Höhe von monatlich 1.552,48 DM und daneben bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA) eine Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 182,20 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, erworben hat. Demgegenüber hat das Amtsgericht auf seiten der Ehefrau eine in der Ehezeit erworbene Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von monatlich 299,40 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, sowie eine dynamische Zusatzversorgungsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe von monatlich 435,61 DM berücksichtigt. Das Amtsgericht hat somit eine Differenz der beiderseitigen in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in Höhe von 999,67 DM festgestellt und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der O. H. für die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 499,83 DM begründet.

4

Gegen diese Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Dieser beruft sich auf die Verfassungswidrigkeit der Regelung des Versorgungsausgleichs und macht darüber hinaus geltend: Im vorliegenden Fall sei die Durchführung des Versorgungsausgleichs jedenfalls grob unbillig i.S. von § 1587 c Nr. 1 BGB. Die Ehe sei kinderlos geblieben und die Antragstellerin sei während der Ehe voll berufstätig gewesen und habe hinsichtlich ihrer Altersversorgung keine ehebedingten Nachteile erworben. Die Antragstellerin habe nach der Eheschließung eine mechanische Flechterei betrieben. Diese habe sie etwa 1962 für 12.000 DM verkauft. Von den Einnahmen aus der Flechterei und dem Verkaufserlös hätte die Antragstellerin eine angemessene Altersversorgung aufbauen können. Im übrigen habe sie schon jetzt eine relativ hohe Alterssicherung erreicht und könne diese bis zur Altersgrenze noch erheblich verbessern.

5

Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Ihr Einkommen aus der Flechterei und den Verkaufserlös, der nur 8.000 DM betragen habe, habe sie für den gemeinsamen Haushalt verwendet. Das sei auch deshalb notwendig gewesen, weil der Antragsgegner zur damaligen Zeit seine Berufsausbildung fortgesetzt habe. Auch habe sie ein Darlehen ihres Vaters zurückzahlen müssen. Für ihre eigene Alterssicherung habe sie nur geringe freiwillige Beträge leisten können.

6

Die Verfahrensbeteiligten haben zu der Beschwerde nicht Stellung genommen.

7

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs erstrebt, hat keinen Erfolg.

8

1.

Die vom Antragsgegner gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 28.2.1980 (FamRZ 1980, 326) entschieden, daß der Versorgungsausgleich in der Form des sog. Splitting und des sog. Quasi-Splitting auch bei Altehen nicht gegen die Verfassung verstößt. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft. Nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht ist die Regelung des Versorgungsausgleichs auch insoweit nicht verfassungswidrig, als Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gemäß § 1587 b III BGB einzubeziehen sind.

9

2.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kommt hier auch ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c BGB) nicht in Betracht.

10

Schon nach dem Vortrag des Antragsgegners liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer groben Unbilligkeit vor. Die Antragstellerin hat zwar bis 1962 oder 1963 eine Flechterei betrieben. Während dieser Zeit hat sie jedoch, wie sich aus der für sie erteilten Rentenauskunft der BfA ergibt, nur sehr geringe Anwartschaften durch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Es kann dahingestellt bleiben, ob es der Antragstellerin möglich gewesen wäre, höhere Aufwendungen für die eigene Alterssicherung zu erbringen.

11

Offenbar haben beide Parteien das damals im Hinblick auf die Berufstätigkeit des Antragsgegners und die von ihm erworbenen Versorgungsanwartschaften nicht für erforderlich gehalten. Jedenfalls hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht, er habe die Antragstellerin zu höheren Leistungen für ihre Altersversorgung aufgefordert. Auch ist er dem Vortrag der Antragstellerin, ihr Einkommen sei voll für den Familienunterhalt verbraucht worden, nicht entgegengetreten. Für die Richtigkeit dieses Vortrages spricht es auch, daß der Antragsgegner zunächst nur ein relativ geringes Einkommen erzielte und ab 1957 durch einen Fachschulbesuch seine Berufsausbildung fortsetzte. Seine wesentlich höheren Versorgungsanwartschaften hat der Antragsgegner dadurch erlangt, daß er am 10.8.1960 in das Beamtenverhältnis übernommen wurde und seither im gehobenen Fernmeldedienst tätig ist.

12

Auf seiten der Antragstellerin ist weiter zu berücksichtigen, daß sie seit der Aufgabe ihrer Flechterei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, vielmehr den gemeinsamen Haushalt geführt hat. Auch das geschah offensichtlich mit Einverständnis des Antragsgegners. Erst nach der Trennung der Parteien hat sie im Februar 1972 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Seither hat sie regelmäßig Pflichtbeiträge entrichtet.

13

Die Antragstellerin hat somit durch den Betrieb ihrer Flechterei und durch ihre Haushaltsführung in erheblichem Umfang zum Unterhalt der Parteien und zu ihrer gemeinsamen Lebensführung beigetragen. Wenn sie trotzdem während der Ehezeit nur wesentlich geringere Versorgungsanwartschaften erworben hat als der Antragsgegner, und zwar in erheblichem Umfang erst nach der Trennung der Parteien, dann zeigt das, daß auf ihrer Seite ein Versorgungsdefizit entstanden ist, das jedenfalls auch mit auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien zurückzuführen ist. Die Beseitigung dieses Versorgungsdefizits ist der Zweck des Versorgungsausgleichs.

14

Fälschlicherweise geht der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung davon aus, die Antragstellerin habe bis zum Ende der Ehezeit bereits Versorgungsanwartschaften in Höhe von insgesamt 1.118,41 DM erworben. Dabei wird übersehen, daß die Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung in jedem Fall auf die Gesamtversorgung anzurechnen ist und daß nur in Höhe des Differenzbetrages eine Anwartschaft aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes besteht.

15

Richtig ist zwar, daß die Antragstellerin ihre bisher erworbenen Anwartschaften bis zur Erreichung der Altersgrenze noch weiter ausbauen kann. Diese Möglichkeit hat aber auch der Antragsgegner, und zwar trotz seines höheren Alters. Er kann zudem den Verlust an Versorgungsanwartschaften, der ihm durch den Versorgungsausgleich entsteht, durch Zahlungen an seinen Dienstherrn wieder ausgleichen. Aufgrund seines relativ hohen Einkommens wird er dazu voraussichtlich auch in der Lage sein.

16

Demgemäß war die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

17

III.

Da der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen ist, hat der Senat die Entscheidung des Amtsgerichts unabhängig von dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners in vollem Umfang auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dabei ist der Senat an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Eine Korrektur der Entscheidung ist vielmehr auch zum Nachteil des Beschwerdeführers möglich. Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers (reformatio in pejus) gilt in den von Amts wegen zu betreibenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht, soweit der Verfahrensgegenstand - wie beim Versorgungsausgleich - der freien Disposition der Parteien entzogen ist (vgl. u.a. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 3. Aufl., § 25 FGG, Anm. 1 c). Der Antragsgegner ist darauf ausdrücklich hingewiesen worden.

18

Der Beschluß des Amtsgerichts war teilweise abzuändern, weil die Anwartschaft der Antragstellerin auf eine zusätzliche Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes anders zu berechnen ist.

19

1.

Die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Antragsgegners hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt. Der Antragsgegner stand am 8.5.1945 als Berufssoldat im Dienst der deutschen Wehrmacht. Vom 3.5.1948 bis 13.9.1957 war er als Postfacharbeiter tätig, bevor er nach weiterer Ausbildung am 10.8.1960 in das Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost berufen wurde. Die Zeiten des Wehrdienstes, der Kriegsgefangenschaft und der Tätigkeit als Postfacharbeiter sind sowohl bei der Berechnung der gesetzlichen Rentenanwartschaft als auch bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt worden. Trotzdem kommen hier Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht in Betracht.

20

§ 55 BeamtVG ist nicht anwendbar, weil der Antragsgegner bereits vor dem 31.12.1965 in das Beamtenverhältnis übernommen wurde. Wegen der zwingenden Regelung des § 81 I BeamtVG scheidet auch eine Anwendung von § 10 II BeamtVG aus. Insoweit wird auf die Auskunft der Oberpostdirektion Hamburg vom 27.11.1979 Bezug genommen.

21

Der Antragsgegner hätte als Beamter zur Wiederverwendung gemäß § 73 G 131 während seiner Tätigkeit als Postfacharbeiter auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können. Das ist nicht erfolgt. Durch die ergänzende Auskunft der LVA vom 14.12.1979 ist auch geklärt worden, daß hier eine nachträgliche Erstattung von entrichteten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 73 II und V G 131 nicht mehr in Betracht kommt.

22

Dem Antragsgegner verbleibt daher neben seiner Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung in vollem Umfang auch die Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In die Ehezeit fallen folgende Anwartschaften:

Beamtenversorgung1.552,48 DM
gesetzliche Rentenversicherung182,20 DM
1.734,68 DM.
23

2.

Die Antragstellerin hat in der Ehezeit Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 299,40 DM erworben. Das ergibt sich aus der berichtigten Auskunft der BfA vom 31.10.1978. Gegen die Richtigkeit dieser Berechnung bestehen keine Bedenken.

24

Daneben hat die Antragstellerin in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL erworben. Im Anschluß an die berichtigte Rentenauskunft der BfA hat die VBL die Höhe der Versorgungsrente mit 435,01 DM errechnet. Das Amtsgericht ist irrtümlich von dem zuvor mitgeteilten Betrag von 435,61 DM ausgegangen.

25

a)

Die dynamische Zusatzversorgungsrente nach den §§ 40 ff. der VBL-Satzung ist bei der Berechnung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften zu berücksichtigen. Der Senat hat zwar bereits mehrfach entschieden, daß die Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erst mit Eintritt des Versicherungsfalles unverfallbar i.S. von § 1587 a II Nr. 3 S. 3 BGB wird (vgl. u.a. Beschluß vom 29.10.1979, FamRZ 1980, 164).

26

Daran hält der Senat fest. Auch hier ist daher die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente noch nicht unverfallbar. Sie kann vielmehr noch verfallen, wenn die Antragstellerin vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden sollte; sie würde dann nur eine Anwartschaft auf die nicht dynamische sogenannte Versicherungsrente oder Betriebsrente behalten.

27

Nach Ansicht des Senats sind jedoch beim Versorgungsausgleich auf seiten des Ausgleichsberechtigten, hier der Antragstellerin, auch solche Anwartschaften zu berücksichtigen, die noch verfallbar sind. Insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des 12. Zivilsenats des OLG Celle (vgl. u.a. Beschluß vom 18.3.1980 - 12 UF 161/79 -). Der 12. Senat (a.a.O.) hat dazu u.a. ausgeführt:

"Die Verfallbarkeit der Versorgungsrente steht der Einbeziehung dieser Anwartschaft bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Zwar bestimmt § 1587 a II Nr. 3 S. 3 BGB, daß für Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung finden. Dieser Gesichtspunkt gilt indessen nur für die Anwartschaften oder Aussichten des Ausgleichspflichtigen (AmtsG Düsseldorf, FamRZ 1979, 50; Palandt/Diederichsen, 39. Aufl., Anm. 3 B Nr. 3 zu § 1587 a; a.A. MünchKomm/Maier, Ergänzungsband 1979, Rz. 220 zu § 1587 a BGB). § 1587 a II Nr. 3 S. 3 BGB regelt trotz seiner Stellung im Gesetz nicht die Bewertung der beiderseitigen Versorgungsanrechte, sondern die Art der Vollziehung des Versorgungsausgleichs. Als Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichsverpflichteten soll sie diesem das Risiko fortbestehender Betriebszugehörigkeit abnehmen. Der Ausgleichsverpflichtete soll nicht wegen eines unsicheren, möglicherweise später fortfallenden Versorgungsanrechts wirtschaftliche Belastungen auf sich nehmen müssen. Aus diesem Grunde wird der Ausgleichsberechtigte zur Durchführung des Versorgungsausgleichs auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

§ 1587 a II Nr. 3 S. 3 BGB verbietet indessen nicht, daß bei der Bewertung der beiderseitigen Versorgungsanrechte das noch verfallbare Anrecht auf seiten des Berechtigten in den öffentlichen Versorgungsausgleich einbezogen wird. Die Bewertung der beiderseitigen Versorgungsanrechte dient gemäß § 1587 a I BGB der Feststellung der Person des Ausgleichspflichtigen. Sie soll gewährleisten, daß der Ehegatte mit den insgesamt höheren dinglichen Anwartschaften oder Aussichten die Hälfte des Wertunterschieds auszugleichen hat. Damit soll sichergestellt werden, daß der Versorgungsausgleich sich grundsätzlich nur in einer Richtung vollzieht. Bei der Bewertung der beiderseitigen Versorgungsanrechte müssen deshalb notwendigerweise auch die verfallbaren Anwartschaften und Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf seiten des Ausgleichsberechtigten berücksichtigt werden, weil anderenfalls ein vom Gesetz nicht vorgesehener Rückausgleich stattfinden müßte, wenn das verfallbare Anrecht auf seiten des Berechtigten später unverfallbar wird.

Durch eine solche Einbeziehung der noch verfallbaren Anwartschaft wird der Berechtigte auch nicht wesentlich benachteiligt. Stellt sich nämlich später heraus, daß die Anwartschaft nicht unverfallbar wird, scheidet also die Antragstellerin aus dem von der Zusatzversorgungskasse erfaßten Bereich aus, so verbleibt ihr die Möglichkeit, nachträglich von dem Antragsgegner einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verlangen. Insoweit kommt eine analoge Anwendung des § 1587 f Nr. 4 BGB in Betracht."

28

Dieser Ansicht des 12. Zivilsenats schließt sich der Senat in vollem Umfang an.

29

b)

Die VBL ist bei der Berechnung der Versorgungsrente von der durch die Zusatzversorgung garantierten Gesamtversorgung ausgegangen, die sich unter Berücksichtigung der bei Ende der Ehezeit bestehenden Bemessungsgrundlagen zu der in der VBL-Satzung vorgesehenen festen Altersgrenze (65, Lebensjahr) ergäbe. Danach hat die VBL eine Anwartschaft auf eine Gesamtversorgung in Höhe von 1.480,68 DM ermittelt. Diese Berechnung entspricht der Regelung in § 1587 a II Nr. 3 a BGB. Sie ist nicht zu beanstanden. Die weitere Berechnung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaft ist jedoch heftig umstritten.

30

Die Zusatzversorgungseinrichtungen des Öffentlichen Dienstes folgen regelmäßig dem Berechnungsvorschlag des Bundesjustizministeriums (sog. Rechtsanwenderbroschüre, S. 238 f.; vgl. auch Strehhuber, FamRZ 1979, 464, 768 f.; OLG Bamberg, FamRZ 1980, 161, 163; OLG München, Beschluß vom 22.2.1980 - 4 UF 85/79 -). Danach wird zunächst der auf die Ehezeit entfallende Teil der Gesamtversorgung ermittelt. Davon wird die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen. Die Differenz stellt sodann die auszugleichende Versorgungsrente dar.

31

Gegen diese Berechnungsweise sind schon frühzeitig Bedenken erhoben worden. Dabei wird geltend gemacht, daß nach § 1587 a II Nr. 3 a BGB die Versorgungsanwartschaft selbst nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Gesamtzeit der Betriebszugehörigkeit bis zu der festen Altersgrenze aufzuteilen sei. Daher müsse zunächst die sich zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze ergebende Versorgungsrente ermittelt werden, indem von der Anwartschaft auf eine Gesamtversorgung die auf denselben Zeitpunkt hochgerechnete Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen werde. Die Differenz stelle die zu erwartende Versorgungsrente dar, von der sodann der Ehezeitanteil zu ermitteln sei (vgl. Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis, S. 163; Ruland/Thiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung, Rz. 298 f.; Trey, NJW 1978, 307 f.; AmtsG Esslingen, FamRZ 1979, 300; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 14.2.1980 - 6 UF 96/79 -).

32

Während Voskuhl/Pappai/Niemeyer und Ruland/Thiemann (jeweils a.a.O.) die Hochrechnung der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem bei Ende der Ehezeit erreichten persönlichen Vomhundertsatz vornehmen, hält Trey (a.a.O.; ähnlich OLG Zweibrücken, a.a.O.) den persönlichen Vomhundertsatz für maßgebend, der sich aus den während der letzten drei Jahre erzielten Werteinheiten ergibt, weil sich nur dadurch eine möglichst realistische Berechnung der Anwartschaft auf eine Versorgungsrente ergebe (vgl. zur Berechnungsweise bei der Gesamtversorgung auch Glockner, FamRZ 1980, 308).

33

Der Senat folgt dem Berechnungsvorschlag von Trey. Gerade die Besonderheiten des vorliegenden Falles zeigen sehr deutlich, daß diese Berechnungsweise den tatsächlichen Gegebenheiten am ehesten gerecht wird. Nur sie ermöglicht es, den konkreten Versicherungsverlauf angemessen zu berücksichtigen.

34

Die Antragsteller in hat in der Zeit vom 1.6.1943 bis 31.1.1972 in insgesamt 297 anrechenbaren Monaten zusammen 906,60 Werteinheiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Das entspricht einem Vomhundertsatz für die Rentenbemessungsgrundlage (Werteinheiten: Monate × 12) von 36,63 %. Es handelt sich zum überwiegenden Teil um freiwillige Beiträge. Seit dem 15.2.1972 werden Pflichtbeiträge geleistet. In der Zeit vom 15.2.1972 bis zum Ende der Ehezeit am 31.12.1977 wurden in 71 Monaten zusammen 615,72 Werteinheiten erworben. Das entspricht einem Vomhundertsatz von 104,07 %. Insgesamt ergab sich am Ende der Ehezeit ein Vomhundertsatz von 49,68 %.

35

Die Antragstellerin hatte somit bis zum Ende der Ehezeit nur eine relativ geringe Rentenanwartschaft erworben, und zwar vor allem deshalb, weil sie erst nach der Trennung der Parteien im Februar 1972 wieder eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat. Wird nun die Höhe der VBL-Versorgungsrente nach dem Berechnungsmodell der VBL ermittelt, also zunächst der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Gesamtversorgung errechnet und davon die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen, dann wirkt sich die niedrige Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung dahingehend aus, daß sich ein entsprechend hoher auf die VBL-Versorgungsrente entfallender Anteil der Gesamtversorgung ergibt:

Gesamtversorgung bei Erreichen der Altersgrenze1.480,68 DM
Gesamtversorgung für die Ehezeit734,41 DM
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehezeit299,40 DM
Versorgungsrente für die Ehezeit435,01 DM.
36

Diese Berechnungsweise wird dem tatsächlichen Verhältnis zwischen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungsrente im Rahmen der Gesamtversorgung nicht gerecht. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

37

Nach der VBL-Satzung bemißt sich die Höhe der Gesamtversorgung nach dem in den letzten drei Jahren vor dem Versicherungsfall erzielten gesamtversorgungsfähigen Entgelt. Der Ermittlung der Höhe der Gesamtversorgung der Antragstellerin liegt also deren Einkommen in den Jahren 1975 bis 1977 zugrunde. Zugleich wird unterstellt, daß dieses Einkommen bis zum Erreichen der Altersgrenze unverändert bleibt (§ 1587 a II Nr. 3 a BGB). Die Gesamtversorgung und die nach der VBL-Auskunft anzurechnende gesetzliche Rentenanwartschaft werden somit nach ganz unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen ermittelt. Für die Höhe der Gesamtversorgung ist das letzte Einkommen der Antragstellerin maßgebend, für die Höhe der anzurechnenden gesetzlichen Rentenanwartschaft der (niedrige) Durchschnitt der in der Ehezeit erworbenen Werteinheiten. Das führt gerade in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine Berufstätigkeit erst kurz vor Ende der Ehezeit aufgenommen wurde, zu einem zu hohen Wert der Zusatzversorgungsrente.

38

Bis zum Erreichen der Altersgrenze, von der bei der Ermittlung der Höhe der Gesamtversorgung auszugehen ist, wird sich die Anwartschaft der Antragstellerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung erheblich verändern. Nach dem Berechnungsvorschlag von Trey, dem der Senat folgt, wird dem dadurch Rechnung getragen, daß ebenso wie bei der VBL-Rente von dem in den letzten drei Jahren vor dem Ende der Ehezeit erzielten Einkommen und von den in dieser Zeit erworbenen Werteinheiten ausgegangen wird. Es wird also von derselben rechnerischen Grundlage her für den Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze fiktiv sowohl die Höhe der Gesamtversorgung als auch die Höhe der gesetzlichen Rentenanwartschaft ermittelt. Das führt zu einer weitgehenden Harmonisierung der unterschiedlichen Berechnungsmaßstäbe, weil dabei berücksichtigt wird, daß die Antragstellerin bei Fortdauer ihrer Berufstätigkeit im bisherigen Rahmen bis zur Altersgrenze einen wesentlich höheren persönlichen Vomhundertsatz erreichen wird, als dieser bei Ende der Ehezeit bestand.

39

Die hier vertretene Ansicht wird auch der gesetzlichen Regelung in § 1587 a II Nr. 3 a BGB eher gerecht. Danach ist der Teil der Versorgung zugrundezulegen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Gesamtzeit der Betriebszugehörigkeit entspricht. Die Versorgungsanwartschaft, die in dem betreffenden Verhältnis aufzuteilen ist, ist aber die Zusatzversorgungsrente und nicht die Gesamtversorgung.

40

Gegen diese Berechnungsweise spricht es nicht, daß durch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Altersversorgung der Arbeiter und Angestellten derjenigen der Beamten angenähert wird. Zwar ist es richtig, daß von da her gesehen die Gesamtversorgung im Vordergrund steht und daß sich die jeweilige Höhe der Zusatzversorgungsrente aus der Differenz zur gesetzlichen Rente ergibt. Das zwingt jedoch nicht zur Anwendung der von den Zusatzversorgungseinrichtungen befürworteten Berechnungsweise, und zwar deshalb nicht, weil der Ehezeitanteil bei der Gesamtversorgung nach ganz anderen Maßstäben berechnet wird als der Ehezeitanteil bei der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu Glockner, FamRZ 1980, 308). Die Berechnungsweise der Zusatzversorgungseinrichtungen führt nicht zu einem dem aktuellen Stand der Versorgungsanwartschaften entsprechenden Ergebnis.

41

Gegen die hier vertretene Ansicht wird weiter eingewandt, sie belaste die Berechnung mit einem weiteren Unsicherheitsfaktor, nämlich der fiktiven Hochrechnung der gesetzlichen Rentenanwartschaft, die im Gesetz nirgends vorgesehen sei (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1980, 163; OLG München, a.a.O.). Richtig ist, daß der Gesetzgeber die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Gesamtversorgungssystemen nicht besonders geregelt hat. Aus diesem Mangel werden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1587 b III BGB im Hinblick auf Gesamtversorgungen hergeleitet (vgl. AmtsG Bonn, NJW 1979, 318; OLG Bremen, NJW 1980, 706, 709 f.) [OLG Bremen 11.02.1980 - 5 UF 81/79 a 6]. Diese Bedenken werden vom Senat nicht geteilt, weil die hier vertretene Berechnungsweise eine systemgerechte Ermittlung der auszugleichenden Versorgungsrente ermöglicht. Zuzugeben ist auch, daß die hochgerechnete Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur einen fiktiven Wert darstellt. Das gilt aber ebenso für die fiktiv ermittelte Gesamtversorgung. Der Vorteil der hier vorgenommenen Berechnung ist jedenfalls, daß hinsichtlich der Ermittlung der Gesamtversorgung und der anzurechnenden gesetzlichen Rentenanwartschaft, also beider für die Höhe der Zusatzversorgungsrente maßgebenden Faktoren, von derselben Fiktion, und zwar von der auf § 1587 a II Nr. 3 a BGB beruhenden Fiktion ausgegangen wird.

42

c)

Die Berechnung der Versorgungsrente ist daher wie folgt vorzunehmen:

43

Die Antragstellerin hat in den letzten drei Jahren vor dem Ende der Ehezeit (1975 bis 1977) insgesamt 330,09 Werteinheiten erworben. Das entspricht einem persönlichen Vomhundertsatz von 110,03 %. Mit diesem Wert ist die gesetzliche Rentenanwartschaft auf den Zeitpunkt der Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) hochzurechnen.

Werteinheiten bis zum Ende der Ehezeit1.522,32(368 Monate)
zusätzliche Werteinheiten bis zur Altersgrenze:
157 Monate × 110,03: 121.439,56(157 Monate)
insgesamt2.961,88(525 Monate
= 43,75 Jahre)
44

Persönliche Bemessungsgrundlage bei Erreichen der Altersgrenze demnach

45

2961,88:525 X 12 = 67,70.

46

Danach berechnet sich die Rentenanwartschaft nach der Rentenformel wie folgt:

47

67,70 × (20.161)/(100 × 43,75) × 1,5 % × 1/12 = 746,43

48

Berechnung der Zusatzversorgungsrente:

Gesamtversorgung1.480,68 DM
abzüglich gesetzliche Rentenanwartschaft746,43 DM
Zusatzversorgungsrente734,25 DM
Ehezeitanteil (49,60 %)364,19 DM
49

Beim Versorgungsausgleich sind somit folgende Anwartschaften der Ehefrau zu berücksichtigen:

Gesetzliche Rentenversicherung299,40 DM
dynamische Zusatzversorgungsrente364,19 DM
663,59 DM
50

3.

Es ergibt sich somit, daß sich folgende auf die Ehezeit entfallende Versorgungsanwartschaften gegenüberstehen:

Ehemann1.734,68 DM
Ehefrau663,59 DM
Differenz1.071,09 DM
davon 50 %535,55 DM.
51

In Höhe von 535,55 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, hat daher ein Versorgungsausgleich zugunsten der Antragstellerin zu erfolgen. Gemäß § 1587 b II BGB waren zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners gegenüber der Deutschen Bundespost für die Antragstellerin Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf ihrem Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu begründen.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

53

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die weitere Beschwerde zugelassen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 6.426,60 DM.