Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.03.2021, Az.: 2 Ss(OWi) 6/21

Rechtzeitige Rücknahme der Rechtsbeschwerde; Rechtskraft des Beschlusses durch Abgabe in Geschäftsgang

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
01.03.2021
Aktenzeichen
2 Ss(OWi) 6/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 41512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

1. Der Verwerfungsbeschluss ist aufzuheben, weil die Rücknahme der Rechtsbeschwerde rechtzeitig erfolgt ist.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtskraft von Beschlüssen ist die Abgabe des unterschriebenen Schriftstücks in den Geschäftsgang (Entäußerung).

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 26.1.2021 ist gegenstandslos, da der Betroffene sein Rechtsmittel zurückgenommen hatte, bevor der Beschluss wirksam geworden ist.

Der Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen, nachdem er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat (§ 473 Abs 1 Satz 1 StPO iVm § 46 OWiG).

Gründe

Der Betroffene ist zu einer Geldbuße von 104 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden.

Mit Beschluss vom 26.01.2021 hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Am 26.01.2021 um 15:58 Uhr ist ein Fax auf der Serviceeinheit des Bußgeldsenats eingegangen, mit dem der Verteidiger die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat. Die entsprechende Ermächtigung (§ 302 StPO) hat der Verteidiger auf Nachfrage vom 28.1.2021- wenn auch erst am 23.02.2021 - versichert.

Der Beschluss war vom Einzelrichter am Morgen des 26.1.2021 in den Aktenabtrag gelegt worden. Dort ist die Akte mit dem Beschluss entweder am Nachmittag desselben Tages oder am Folgetag abgetragen worden. Entsprechend der Handhabung des Senats werden Einzelrichterbeschlüsse, bevor sie zur Serviceeinheit gelangen, zunächst noch dem Vorsitzenden zur Kenntnisnahme gegeben, der sie dann der Serviceeinheit zuleitet. Bei letzterer ist der Beschluss am 28.01.2021 eingegangen.

Damit ist die Rücknahme wirksam.

Maßgebend ist bei Beschlüssen, die die Rechtskraft unmittelbar herbeiführen, der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung unterschrieben in den Geschäftsgang gegeben wird (BGH, Beschluss vom 23.08.2016, 3 StR 125/16, juris; BGH NStZ 2011, 713; 1994, 96 [BGH 21.09.1993 - 4 StR 474/93]).

Mit diesem Zeitpunkt ist nicht gemeint derjenige, in dem die Entscheidung bei der Serviceeinheit/Geschäftsstelle eingeht. Das ergibt sich aus der Formulierung im BGH Beschluss vom 14.08.2012, 2 StR 629/11, juris. Dort heißt es nämlich, dass der Beschluss am 29.02.2012 auf der Geschäftsstelle eingegangen und somit erst unmittelbar zuvor in den Geschäftsgang gegeben worden sei. Das heißt, dass der BGH auf einen Zeitpunkt abstellt, in dem der Senat sich des Beschlusses entäußern wollte. Das kann frühestens der Fall sein, wenn die Akte im Abtrag liegt und spätestens wenn sie abgetragen wird.

Hier war der Beschluss aber frühestens dann in den Geschäftsgang gelangt, als der Vorsitzende die Akte mit dem Beschluss nach dessen Kenntnisnahme in den Abtrag gelegt hatte. Erst ab diesem Zeitpunkt sollte sie nämlich den senatsinternen Bereich verlassen. Das muss unmittelbar vor dem 28.01.2021 gewesen sein. Damit war die Rücknahme hier rechtzeitig, mit der Folge, dass der Verwerfungsbeschluss als gegenstandslos zu erklären war.