§ 18 NDG - Deichschau
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
Der ordnungsgemäße Zustand des Deiches mit seinen Anlagen und Schutzwerken im Deichvorland und im Watt ist von der Deichbehörde bei einer Deichschau im Frühjahr und im Herbst zu prüfen. Die Behörden arbeiten so zusammen, dass die Deichschau für jeden Wasser- und Bodenverband (§ 7 Abs. 1und 5) einheitlich durchgeführt werden kann. Der Aufsichtsbehörde des Verbandes ist Gelegenheit zu geben, an der Deichschau teilzunehmen.