§ 18 NDG - Deichschau
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
Der ordnungsgemäße Zustand des Deiches mit seinen Anlagen und Schutzwerken im Deichvorland und im Watt ist von der Deichbehörde bei einer Deichschau im Frühjahr und im Herbst zu prüfen.