Anlage 1 HeimPersVDf - Anforderungen an die Bildungsmaßnahme nach § 10 Abs. 2 HeimPersV
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime
- Redaktionelle Abkürzung
- HeimPersVDf,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141000040013
Die HeimPersV vom 19.7.1993 (BGBl. I S. 1205) schreibt für den in § 10 HeimPersV näher festgelegten Kreis von Heimleiterinnen und Heimleitern bis zum 30.9.1996 den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, durch die wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Leitung eines Heimes vermittelt worden sind, vor. In Anbetracht der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV vorgegebenen Ursprungsberufe für die Heimleitung (Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluß) sind in der Regel bestimmte Aufgabenfelder der Heimleitung nicht (hinreichend) abgedeckt, weil sie entweder nicht oder nur geringfügig zum vorherigen Beruf oder zum vorherigen Tätigkeitsfeld gehörten.
Es ergibt sich daher für die Bildungsmaßnahme nach § 10 Abs. 2 HeimPersV die Notwendigkeit, alle für eine Heimleitung relevanten Aufgabenbereiche einzubeziehen und mit einem Stundenumfang auszustatten der die Aneignung des erforderlichen Wissens möglich macht. Hieraus ergibt sich folgendes Anforderungsprofil:
Übersicht Stundentafel | |||
Theorie | Stunden | ||
---|---|---|---|
- Gerontologie | 60 | ||
- Geriatrie, Pflege, Betreuung | 70 | ||
- Management und Leitung | 70 | ||
- Betrieb und Organisation | 60 | ||
- Recht | 40 | ||
- Verfügungsstunden | 20 | 320 | |
Praxis | |||
- Projektarbeit: zwei praxisnahe Aufgaben | 80 | 400. | |
Prüfung | |||
- Hausarbeit | |||
- Kolloquium (Prüfungsgespräch). | |||
1.
Zugangsvoraussetzungen
1.1
Personen, die in der Heimleitung stehen und des Nachweises nach § 10 Abs. 2 bedürfen.
1.2
Der Lehrgang steht auch Personen offen, die ihn als geeignetes Weiterbildungsangebot
i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 HeimPersV wahrnehmen wollen. In diesem Fall ist die bereits seit mindestens einem halben Jahr andauernde Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV Voraussetzung.
2.
Umfang und Inhalt und Gliederung des Lehrganges
2.1
Der Lehrgang umfaßt 320 Stunden Unterricht und 80 Stunden Projektarbeit.
2.2
Die Unterrichtsstunden verteilen sich folgendermaßen:
Lehrfächer | Stunden | ||
---|---|---|---|
Gerontologie (Alternsforschung) | 60 | ||
In diesem Unterricht sollen Kenntnisse vermittelt werden über körperliche, geistig-seelische und soziale Vorgänge im Prozeß des Alterns sowie über die Gefährdungen und die Chancen des Alterns in der Industriegesellschaft. | |||
Dabei sind u.a. verschiedene Wohn- und Lebensformen alter Menschen einschließlich verschiedener Konzepte der Lebensgestaltung in Heimen in den Unterricht einzubeziehen. | |||
Geriatrie, Pflege, Betreuung | 70 | ||
Um eine fachlich fundierte und fachlich einwandfreie Pflege und Betreuung im Heim zu gewährleisten, muß die Heimleitung - unbeschadet des Ursprungberufs - Kenntnisse aus der Alten- und Krankenpflege besitzen. Nur dann können Möglichkeiten und Grenzen der Pflege und Betreuung im Heim abgeschätzt und daraus sich ergebende Aufgaben in das notwendige Handeln umgesetzt werden. | |||
In den Unterricht sind daher einzubeziehen: | |||
- | geriatrische und gerontopsychiatrische Erkrankungen | ||
- | Pflegetheorien und -modelle | ||
- | Pflegeprozeß (Pflegeplanung und Dokumentation) | ||
- | Qualitätssicherung und Pflegestandards | ||
- | rehabilitative Pflegekonzepte | ||
- | gerontopsychiatrische Betreuungskonzepte | ||
- | ethische Fragestellungen | ||
- | Helferbeziehung und -beruf (Psychohygiene). | ||
Management und Leitung | 70 | ||
Um als Leitungskraft einer sozialen Einrichtung den vielfältigen Anforderungen und der Verantwortung gerecht zu werden, bedarf es der Kenntnis und Einsatzmöglichkeit der diversen Techniken der Betriebsführung. | |||
Es bedarf auch der Wahrnehmung des eigenen Verhaltens hei der Ausübung von Leitungsfunktion; denn das Verhalten der Heimleitung ist wichtiger und wesentlicher Bestandteil für das Betriebsklima bzw. wichtiger Auslöser von Reaktionen derer, die der Leitungsbefugnis unterstehen. | |||
In den Unterricht sind einzubeziehen: | |||
- | Leitungsrolle und Führungsstile | ||
- | Gesprächsführung und Moderationstechniken | ||
- | Problemlösungstechniken sind Projektmanagement | ||
- | Stellenbeschreibungen und Dienstplangestaltung | ||
- | Konfliktlösung | ||
- | Personalführung und Gruppenarbeit | ||
- | Fortbildung und Supervision | ||
- | Zeiteinteilung und Arbeitstechniken | ||
Betrieb und Organisation | 60 | ||
Grundkenntnisse über betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie über organisatorische Instrumente sind für die Heimleitung unverzichtbar, da sie zur Festlegung und zur Erreichung der Ziele einer sozialen Einrichtung gebraucht werden. | |||
Der Unterricht muß anwendungsorientierte und praxisbezogene Kenntnisse in folgenden Teilbereichen vermitteln: | |||
- | Betriebswirtschaft in sozialen Einrichtungen | ||
- | Aufbau- und Ablauforganisation | ||
- | Finanzbuchhaltung | ||
- | Unternehmenskultur | ||
- | Organisationsanalyse und -entwicklung | ||
- | EDV-Einsatz | ||
- | Öffentlichkeitsarbeit und Selbstdarstellung | ||
Recht | 40 | ||
Für die Heimleitung ist die Kenntnis verschiedener gesetzlicher Regelungen und deren Anwendung erforderlich, um die jeweiligen Rechte und Pflichten der Bewohner, Mitarbeiter, Träger und Kostenträger festzustellen und zu gewährleisten. | |||
Zu den Kenntnissen, die in bezug auf das eigene Aufgabenfeld der Teilnehmer zu vermitteln sind, gehören: | |||
- | Haftungsrecht (zivil- und strafrechtliche Aspekte) | ||
- | (Freiheits-)Rechte des psychisch kranken Menschen, Betreuungsrecht | ||
- | HeimG und dazu erlassene Verordnungen | ||
- | Allgemeines Arbeitsrecht und Schutzgesetze einschließlich Mitbestimmungsrecht, Tarifrecht, Kündigungsschutzrecht, Mutterschutzrecht, Berufsbildungsrecht, Arbeitsförderungsrecht, Arbeitszeitrecht, Unfallversicherungsrecht, Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften | ||
- | Sozialhilferecht, insbesondere Bundessozialhilfegesetz | ||
- | Pflegeversicherungsgesetz | ||
- | Sozialversicherungsrecht | ||
- | Gewerberecht, Handelsrecht | ||
- | Gesundheitsstrukturgesetz | ||
- | Hygienebestimmungen. | ||
Verfügungsstunden | 20 | ||
Weitere 20 Stunden sind nach Bedarf auf ein Fach oder auf mehrere der obengenannten Fächer zu verteilen oder für trägerspezifischen Unterricht zu verwenden. Stunden für das erforderliche Eigenstudium dürfen nicht in den Nachweis der 320 Unterrichtsstunden einbezogen werden. | |||
___ | |||
320 | |||
2.3
Der Unterrichtsteil des Lehrganges kann in zwei oder mehreren Blöcken (Präsenzphasen) durchgeführt werden. Mindestens 280 Unterrichtsstunden sind in Blöcken von drei oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen.
2.4
Die Projektarbeit umfaßt mindestens zwei praxisnahe Aufgaben (Projekte), die mit der praktischen Tätigkeit des jeweiligen Teilnehmers und mit dem Unterricht während des Lehrganges in Verbindung stehen müssen. Art und Umfang der Aufgaben sind mit der Lehrgangsleitung abzusprechen.
Zur Projektarbeit gehört die Begleitung der Teilnehmer entweder durch Supervision bzw. durch Reflexionstreffen in Kleingruppen zwischen den Unterrichtsabschnitten und/oder durch Praxisanleitung vor Ort durch die Lehrgangsleitung bzw. deren Mitarbeiter. Die Praxisanleitung vor Ort geschieht in gegenseitiger terminlicher Absprache. Schwerpunkte der Anleitung können vereinbart werden.
Die Projektarbeit ist Bestandteil des Lehrganges, sie kann daher nicht isoliert vorweg oder im nachhinein geleistet werden. Von den für die Projektarbeit einzuplanenden insgesamt 80 Stunden soll dem Teilnehmer ein angemessener Zeitanteil für Konzeption, Aufzeichnungen, Ausarbeitungen usw. zur Verfügung stehen.
Die Lehrgangsleitung hat den Erfolg der Projektarbeit durch Vorbereitung, Begleitung und Abschlußbesprechung sicherzustellen.
3.
Abschluß des Lehrganges
3.1
Schriftliche Hausarbeit (Umfang ca. 20 Seiten, eineinhalbzeilig und ein Drittel Rand).
3.2
Kolloquium, dessen Gegenstände aus den inhaltlichen Schwerpunkten des Lehrganges, den schriftlichen Hausarbeiten und den Projektarbeiten der Teilnehmer gebildet werden. Die Gesprächsteilnehmer sollen die tiefergehende Beschäftigung mit dem genannten Stoff nachweisen.
4.
Zertifikat
Der erfolgreiche Abschluß des Lehrganges wird jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer durch ein Zertifikat bescheinigt. Aus dem Zertifikat muß der Zeitraum des Lehrganges, die Stundenzahl des erteilten Unterrichtes pro Lehrfach und die Abschlußanforderungen einschließlich des Themas der schriftlichen Hausarbeit zu ersehen sein.