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  • ab 21.12.1994 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 HeimPersVDf - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime
Redaktionelle Abkürzung
HeimPersVDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141000040013

3.1
Im Jahr 1994 kann in Heimen, die keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben haben, der vorhandene Personalbestand akzeptiert werden.

3.2
Die Anpassung der Personalausstattung an die Anforderungen der HeimPersV ist vorrangig eine Aufgabe der Heimträger, deren Umsetzung von den Heimaufsichtsbehörden zu begleiten ist. Die Fachkraftquote des § 5 Abs. 1 HeimPersV soll zum 30.6.1996 erreicht sein; spätestens bis zu diesem Zeitpunkt müssen erforderliche Maßnahmen eingeleitet worden sein.

3.3
Nur soweit bis 30.6.1996 den Heimen eine Angleichung zwingend nicht möglich ist, kann - zunächst bis 30.6.1997 - von der Übergangsregelung des § 10 HeimPersV Gebrauch gemacht werden. Entsprechende Anträge sind zeitgerecht bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde zu stellen.

3.4
Bis 30.6.1996 teilen die Einrichtungen den Heimaufsichtsbehörden im einzelnen mit, ob und wie sie den Anforderungen der HeimPersV Rechnung getragen haben.

3.5
Die zur Durchführung der HeimPersV erforderlichen Daten der Beschäftigten sind durch die Heimaufsichtsbehörden zum Stichtag 30.6.1996 zu erheben. Das MS erstellt hierzu einen Muster-Erhebungsbogen.