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  • ab 21.12.1994 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 HeimPersVDf - Zu einzelnen Bestimmungen der Verordnung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime
Redaktionelle Abkürzung
HeimPersVDf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141000040013

2.1
Zu § 1

2.1.1
Begriff des Heimes im Sinne der HeimPersV

Der Begriff des Heimes in der HeimPersV entspricht demjenigen in § 1 HeimG. Bei örtlich, räumlich oder organisatorisch getrennten Teilen und bei selbständig wirtschaftenden Einheiten ist für die Beurteilung der Anforderungen nach der HeimPersV regelmäßig darauf abzustellen, ob diese unter einheitlicher Leitung stehen.

2.1.2
Trennung von Beschäftigungsverhältnis und HeimPersV

§ 1 HeimPersV statuiert lediglich ordnungsrechtliche Pflichten des Heimträgers, nicht dagegen die rechtlichen Beziehungen des Heimträgers zum Personal. Ein Verstoß gegen § 1 HeimPersV berührt deshalb z.B. nicht den Arbeitsvertrag zwischen Heimträger und Beschäftigten. Er kann aber heimrechtlich die Folge eines Beschäftigungsverbots gemäß § 13 HeimG nach sich ziehen. Vorrangig ist die Erfüllung der Fachkraftquote gemäß § 5 HeimPersV jedoch auf anderen Wegen anzustreben, nämlich durch Einstellung qualifizierten Personals, Anpassung der Platzzahlen bzw. Belegung der Plätze, Umsetzungen und ggf. im Wege von Ausnahme- und Befreiungsregelungen.

2.1.3
Nichterfüllen der HeimPersV-Anforderungen

Soweit in Heimen die Anforderungen der HeimPersV nicht erfüllt sind, ist es Aufgabe der Heimaufsichtsbehörden, auf die Erfüllung der Anforderungen hinzuwirken. Bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahmen ist folgende Reihenfolge zu beachten:

  • Einräumung von Übergangsfristen (§ 10 HeimPersV),
  • Befreiungen (§ 11 HeimPersV).
  • Zustimmung zu Abweichungen (§ 5 Abs. 2 HeimPersV).

Für Heime für behinderte Volljährige sind die Anforderungen ggf. abweichend nach § 7 HeimPersV festzulegen.

Soweit auf die Erfüllung der Anforderungen der HeimPersV hinzuwirken ist, kommen die im HeimG vorgesehenen Maßnahmen in Betracht:

  • Beratung (§ 11 HeimG),
  • Versagen der Erlaubnis nach § 6 HeimG,
  • Auflagen und Anordnungen (§ 12 HeimG),
  • Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis (§ 15 HeimG),
  • Untersagung (§ 16 HeimG),
  • Beschäftigungsverbot (§ 13 HeimG),
  • Verhinderung der Fortführung (§ 20 HeimG),
  • Maßnahmen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung im Rahmen von § 19 HeimG.

Daneben ist in geeigneten Fällen die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vorzunehmen (§ 9 HeimPersV).

2.2
Zu § 2

2.2.1
Allgemeine Voraussetzungen zur Heimleitung

HL kann nach § 2 HeimPersV nur werden, wer

  • eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV) und
  • eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit vorweisen kann, auf die die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote angerechnet werden kann (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV).

Für HL, die am 1.10.1993 bereits in dieser Funktion tätig gewesen sind, gelten die Übergangsregelungen in § 10 HeimPersV.

2.2.2
Ausbildungsabschluß (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV)

Der Begriff der Fachkraft i.S. der HeimPersV setzt eine Berufsausbildung mit staatlich anerkanntem oder öffentlich-rechtlich geregeltem Abschluß voraus, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt. Hierfür ist grundsätzlich eine dreijährige Ausbildung erforderlich, soweit nicht nach Landesrecht eine mindestens zweijährige Ausbildung mit staatlich anerkanntem oder öffentlich-rechtlich geregeltem Abschluß vorgesehen ist.

Der Begriff "Fachkraft" in der HeimPersV ist einheitlich zu verstehen.

Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV werden auch erfüllt durch entsprechende Fachhochschul- und Hochschul-Ausbildungsabschlüsse. Soweit im Einzelfall Fragen hinsichtlich der Vergleichbarkeit bestehen, ist auf Grund der jeweiligen Umstände unter Einbeziehung der Befreiungsmöglichkeit nach § 11 HeimPersV zu entscheiden.

2.2.3
Berufspraktische Erfahrung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV)

Durch die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit müssen weitere Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sein, die für die Leitung erforderlich sind. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, die auf die Aufgaben der HL ausgerichtet ist, die erforderlichen Kenntnisse vermittelt. Eine Tätigkeit, die nur in geringem Maße Leitungsfunktionen zum Inhalt hat, genügt grundsätzlich nicht; geeignete Weiterbildungsangebote können fehlende Tätigkeitsmerkmale ersetzen.

Die Auslegung des Begriffs "vergleichbare Einrichtung" richtet sich nach den Anforderungen des Heimes, dessen Leitung übernommen werden soll. Aus bisheriger hauptberuflicher Tätigkeit müssen also Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sein, um den Anforderungen des zu leitenden Heimes gerecht zu werden.

Außer der in Heimen erworbenen Leitungserfahrung ist ggf. eine adäquate fachbezogene Leitungserfahrung in ambulanten Pflegediensten oder in teilstationären Altenpflege- oder Behinderteneinrichtungen zu berücksichtigen. Im Einzelfall können auch entsprechende Leitungserfahrungen in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbaren Kureinrichtungen Berücksichtigung finden.

Von dem Erwerb der weiteren für die Leitung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist auszugehen, wenn eine bisherige, Tätigkeit in einem der folgenden Leitungsbereiche nachgewiesen wird: Stellvertretende Heimleitung, Pflegedienstleitung, Wohn- und Pflegegruppenleitung, Tätigkeit in sozialen oder begleitenden Dienst mit Leitungsaufgaben, Leitung anderer Bereiche (z.B. Verwaltung, Beschäftigungstherapie).

2.2.4
Berücksichtigung geeigneter Weiterbildungsangebote

Die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit zum Erwerb leitungserforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV kann teilweise durch geeignete Weiterbildungsangebote ersetzt werden. Der Gesamtzeitraum von zwei Jahren ändert sich dadurch nicht. Die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsangeboten ist auf eineinhalb Jahre beschränkt. Dies gilt auch bei Weiterbildungsangeboten, die auf einen längeren Zeitraum angelegt sind.

Als geeignet sind insbesondere Angebote der HL-Ausbildung anzusehen, wenn der Lehrstoff zumindest die in den Anforderungen für die Bildungsmaßnahme nach § 10 Abs. 2 HeimPersV(Anlage) aufgeführten Lehrfächer umfaßt.

Soweit im Rahmen der zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit von der Wahrnehmung eines Weiterbildungsangebots Gebrauch gemacht wird, soll dies einen Umfang von 400 Stunden keinesfalls unterschreiten und muß inhaltlich jedenfalls die maßgeblichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die HL-Tätigkeit abdecken.

2.3
Zu § 3

2.3.1
Persönliche Ausschlußgründe

Ungeachtet der im einzelnen aufgeführten Ausschlußgründe ist stets der Grundsatz in § 3 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV zu beachten.

2.3.2
Frühere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 HeimPersV haben Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 1.10.1993 begangen worden sind, außer Betracht zu bleiben. Dies entbindet die Heimaufsichtsbehörden nicht von der Pflicht, derartige Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als Tatsachen zu würdigen, die ggf. die Ungeeignetheit nach Absatz 1 begründen.

2.4
Zu § 4

2.4.1
Pflegedienstleitung

Ausdrücklich ist in § 4 Abs. 2 HeimPersV zur Pflegedienstleitung festgelegt, daß die fachliche Eignung die Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluß voraussetzt und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit absolviert sein muß. In Verbindung mit § 4 Abs. 1 HeimPersV, demzufolge alle Beschäftigten in Heimen die für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzen müssen, ergibt sich, daß die Pflegedienstleitung über qualifizierte Pflegekompetenzen verfügen muß. Soweit dies durch die Fachkraftausbildung im Gesundheits- oder Sozialwesen nicht gewährleistet ist, bedarf es des Erwerbs der entsprechenden Eignung in der zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit.

2.4.2
Berufspraktische Erfahrung

Bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV, der auf die Pflegedienstleitung analog anzuwenden ist, ist wie dort bei der Beurteilung der Eignung das Anforderungsprofil des konkreten Heimes als Beurteilungsmaßstab zu nehmen.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß notwendige Kenntnisse und Erfahrungen für die Übernahme der Pflegedienstleitung durch folgende Tätigkeiten erworben werden: Stellvertretende Pflegedienstleitung, sozialpädagogische Leitung oder Wohn- und Pflegegruppenleitung.

Außer der in Heimen erworbenen Leitungserfahrung ist ggf. eine adäquate fachbezogene Leitungserfahrung als Pflegedienstleitung in einem Krankenhaus, in ambulanten Pflegediensten oder in teilstationären Altenpflegeeinrichtungen oder in entsprechenden Behinderteneinrichtungen zu berücksichtigen.

2.4.3
Berücksichtigung geeigneter Weiterbildungsangebote

Die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit kann teilweise durch geeignete Weiterbildungsangebote ersetzt werden. Der Gesamtzeitraum von zwei Jahren ändert sich dadurch nicht. Die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsangeboten ist auf eineinhalb Jahre beschränkt. Dies gilt auch bei Weiterbildungsangeboten, die auf einen längeren Zeitraum angelegt sind.

2.5
Zu § 5

2.5.1
Fachkraftquote

Die Vereinbarung von Personalschlüsseln ist grundsätzlich unabhängig von der in § 5 Abs. 1 HeimPersV festgelegten Fachkraftquote. Über die Zahl der Beschäftigten ist in der HeimPersV keine Aussage zu treffen, da in der Ermächtigungsgrundlage in § 3 HeimG durch das Erste Gesetz zur Änderung des HeimG vom 23.4.1990 die Bestimmung "der Zahl der Beschäftigten" gestrichen worden ist.

Die Fachkraftquote bezieht sich auf die Beschäftigten, nicht auf die Stellen.

Die nach § 5 Abs. 1 HeimPersV mindestens erforderliche Fachkraftquote von 50 v.H. ist dahingehend zu verstehen, daß von je zwei Kräften jeweils eine Kraft Fachkraft sein muß und bei einer ungeraden Anzahl von Kräften stets eine Überzahl der Fachkräfte gegeben sein muß.

Die Fachkraftquote ist zu erfüllen bei einer Bewohnerschaft von mehr als 20 Personen. Sie ist auch zu erfüllen bei einer Bewohnerschaft von mehr als vier pflegebedürftigen Personen.

2.5.2
Betreuende Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 HeimPersV

Kennzeichnend für betreuende Tätigkeiten ist, daß sie auf eine unmittelbare Unterstützung der Lebensführung gerichtet sind. Sie erstrecken sich in diesem Rahmen auf alle Formen der Hilfe für die Heimbewohner, soweit es sich nicht um die reine Gebrauchsüberlassung des Wohn- und Schlafplatzes und die Verpflegung handelt; siehe § 1 Abs. 1 Satz 3 HeimG. Der Begriff der "betreuenden Tätigkeit" umfaßt die Bereiche: Pflege, Eingliederung, Förderung bzw. Therapie und soziale Betreuung.

2.5.3
Nachtwache (§ 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV)

Als Nachtwache i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV ist eine Fachkraft erforderlich, die (körperlich) anwesend ist, um im Notfall ggf. die Gefahr von Fehlentscheidungen durch andere Kräfte zu vermeiden.

In einem Heim mit örtlich oder räumlich getrennten Teileinrichtungen genügt die nächtliche Anwesenheit einer Fachkraft in der Regel nicht. Dabei ist darauf abzustellen, ob die in einer Teileinrichtung stationierte Nachtwache in der Lage ist, im Notfall eine andere Teileinrichtung rechtzeitig aufzusuchen.

2.5.4
Keine Anrechnung von Praktikanten, Zivildienstleistenden usw. auf die Fachkraftquote

Praktikanten, Zivildienstleistende usw. zählen nicht zu den Fachkräften.

2.5.5
Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 HeimPersV

Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 HeimPersV sind mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörden nur zulässig, "wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist". Ausnahmen sind nicht in solchen Fällen angezeigt, in denen zur Anpassung an die Anforderungen der HeimPersV Übergangsregelungen nach § 10 HeimPersV zu treffen sind.

Als ein Anwendungsfall des § 5 Abs. 2 HeimPersV kommen Kleinstheime in Betracht. Bei Kleinstheimen (in der Regel Familienbetriebe mit bis zu zehn Plätzen) kann, soweit die pflegerische Versorgung der Heimbewohner gewährleistet ist, im Einzelfall von der Fachkraftquote abgewichen werden, wenn eine ausreichende Betreuung und Pflege sämtlicher Heimbewohner durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist und keiner der Bewohnerinnen oder Bewohner ein Schwerstpflegefall ist. Bei kleinen Heimen mit bis zu 20 Plätzen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn täglich in mindestens einer Schicht eine Fachkraft vorhanden ist und in den Zeiten, in denen diese nicht vorhanden ist, eine Fachkraft in jederzeitiger Rufbereitschaft verfügbar ist. Dies muß auch bei Urlaub und Krankheitsfällen gewährleistet sein.

Zum Erreichen der Fachkraftquote soll von der Möglichkeit einer Zustimmung zur Abweichung Gebrauch gemacht werden bei

  • langjährig (grundsätzlich mindestens zehn Jahre) mit Fachkraftaufgaben betrauten Beschäftigten, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei
  • Altenpflegehelferinnen oder -helfern, Heilerziehungshelferinnen oder -helfern, Kinderpflegerinnen oder -pflegern und Krankenpflegehelferinnen oder -helfern mit staatlich anerkanntem Abschluß, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, soweit eine mindestens fünfjährige Betrauung mit Fachkraftaufgaben - nach Abschluß der Ausbildung - vorliegt.

2.6
Zu § 6

2.6.1
Fachkraftausbildung

Die Ausbildung muß so angelegt sein, daß sie für die ausgeübte Funktion oder Tätigkeit qualifiziert.

2.6.2
Fachkräfte für Pflege, Eingliederung, Förderung, Therapie und soziale Betreuung

  1. a)

    Für die Pflege sind insbesondere folgende Ausbildungen zu nennen: Zur oder zum

    • Altenpflegerin oder -pfleger

    • Heilerziehungspflegerin oder -pfleger

    • Kinderkrankenschwester oder -pfleger

    • Krankenschwester oder -pfleger.

  2. b)

    Für Behinderteneinrichtungen i.S. des § 7 HeimPersV sind zusätzlich insbesondere zu nennen: Zur oder zum

    • Heilpädagogin oder -pädagogen.

  3. c)

    Für die Bereiche Förderung, Therapie und soziale Betreuung sind insbesondere zu nennen: Zur oder zum

    • Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder -therapeuten (Ergotherapeutin oder -therapeuten)

    • Diplom-Pädagogin oder -Pädagogen

    • Dorfhelferin oder -helfer

    • Erzieherin oder Erzieher

    • Haus- und Familienpflegerin oder -pfleger

    • Krankengymnastin oder -gymnasten/Physiotherapeutin oder -therapeuten

    • Motopädin oder Motopäden

    • Psychologin oder Psychologen

    • Sozialarbeiterin oder -arbeiter

    • Sozialpädagogin oder -pädagogen

    • Sprachtherapeutin oder -therapeuten/Logopädin oder Logopäden.

  4. d)

    Andere Fachkräfte im Gesundheits- oder Sozialwesen sind vor allem

    • Diätassistentin oder -assistent

    • Fachhauswirtschafterin oder -wirtschafter für ältere Menschen

    • Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin oder Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter

    • Hebamme

    • Masseurin oder Masseur und medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister

    • medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger

    • medizinisch-technische Assistentin oder medizinisch technischer Assistent

    • Morphologie-Assistentin oder -Assistent

    • Ökotrophologin oder Ökotrophologe

    • Orthoptistin oder Orthoptist

    • pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent

    • Rettungsassistentin oder -assistent (auch einjährig).

2.6.3
Nichtfachkräfte

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 6 S. 2 HeimPersV zählen die sogenannten Helferberufe nicht zu den Fachkräften i.S. der HeimPersV. Daher sind auch vergleichbare Qualifikationen vom Fachkraftstatus ausgeschlossen, u.a.:

  • Altenpflegehelferin oder -helfer

  • Arzthelferin oder -helfer

  • Heilerziehungshelferin oder -helfer

  • Kinderpflegerin oder -pfleger

  • Krankenpflegehelferin- oder helfer

  • Rettungssanitäterin oder -sanitäter

  • Sozialassistentin oder -assistent.

2.6.4
Ausländische Ausbildungen

Die Anerkennung von Personen mit abgeschlossener ausländischer Berufsausbildung als Fachkraft i.S. des § 5 soll erfolgen, wenn eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gewährleistet ist. Zur Klärung dieser Frage sind die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), und die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.6.1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) heranzuziehen.

Im übrigen ist von den zuständigen Stellen zu prüfen, inwieweit ausländische Qualifikationen anzuerkennen sind.

2.7
Zu § 7

2.7.1
Heime für Behinderte

Die Festlegung der Mindestanforderungen ist an die Berücksichtigung der Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliederung behinderter Menschen und der besonderen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung ergeben, gebunden.

2.8
Zu § 8

2.8.1
Pflicht zur Fort- und Weiterbildung

Durch die Verpflichtung, Gelegenheit zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu geben, soll sichergestellt werden, daß fachliches Wissen der Beschäftigten den jeweils neuen Erkenntnissen und Erfahrungen angepaßt wird. Dies betrifft sowohl den Bereich bestehender Kenntnis- und Tätigkeitsfelder als auch neu aufzunehmende Bereiche.

Die Schwerpunkte der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind in Absatz 2 aufgeführt.

Der Fort- und Weiterbildung kommt wegen der damit verbundenen Steigerung der Pflege- und Betreuungsqualität sowie der Attraktivität der Pflege- und Betreuungsberufe eine große Bedeutung zu.

2.8.2
Nachqualifizierung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV

Soweit nicht die Ausübung anderweitiger Tätigkeiten angestrebt wird, ist unter der in § 8 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV genannten Nachqualifizierung grundsätzlich der Ausbildungsabschluß in der Altenpflege bzw. für Behinderteneinrichtungen grundsätzlich der Ausbildungsabschluß in der Heilerziehungspflege zu verstehen.

Die Frage der Kostentragung von Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung einschließlich der Nachqualifikation ist nicht Gegenstand der HeimPersV.

2.9
Zu § 9

2.9.1
Vorgehen bei fehlender Zustimmung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV

Die Zustimmung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV hat die Handlungsform eines Verwaltungsakts. Die Zustimmung erfaßt begrifflich sowohl die (vorherige) Genehmigung als auch die (nachträgliche) Einwilligung. Bei einer nachträglichen Zustimmung ist der Bußgeldtatbestand des § 9 Nr. 3 HeimPersV zu prüfen. Die Erhebung eines Bußgeldes bei nachträglicher Zustimmung ist nicht zwingend auf Grund des im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsprinzips.

2.9.2
Geldbuße

Eine Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 Abs. 3 HeimG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 DM für jede Zuwiderhandlung geahndet werden.

2.10
Zu § 10

2.10.1
Angleichungsfristen

Für die in den §§ 4 bis 7 HeimPersV aufgestellten Anforderungen sind nach § 10 Abs. 1 HeimPersV auf Antrag angemessene Fristen zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen einzuräumen.

Die Einräumung von Anpassungspflichten unter Ausschöpfung der fünfjährigen Übergangsfrist ist zu vermeiden. In geeigneten Fällen ist zu empfehlen, gemeinsam mit den Trägern der Einrichtungen Stufenpläne aufzustellen; deren Einhaltung ist zu überwachen.

Nach Ablauf der Fünfjahresfrist am 30.9.1998 kann von den Anforderungen der HeimPersV nur abgewichen werden, wenn die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 2 zustimmt. Ausgenommen hiervon ist die Übergangsregelung des § 10 Abs. 2 HeimPersV, die bereits am 30.9.1996 endet.

Die Regelungen über Befreiungen nach § 11 HeimPersV bleiben unberührt.

2.10.2
Übergangsregelungen für HL, die bei Inkrafttreten der HeimPersV tätig gewesen sind.

Für am 1.10.1993 in der Heimleitung Tätige gelten die folgenden Übergangsregelungen:

  • Nach § 10 Abs. 3 HeimPersV werden keine zusätzlichen Anforderungen an diejenigen gestellt, die am 1.10.1993 bereits seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ein Heim leiten.

  • Für diejenigen, die die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV) noch nicht absolviert haben, sieht § 10 Abs. 1 HeimPersV vor, daß die Heimaufsichtsbehörden auf Antrag eine angemessene Frist zur Angleichung einräumen.

  • Wer die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV erforderliche abgeschlossene Berufsausbildung nicht nachweisen kann, muß gemäß § 10 Abs. 2 HeimPersV spätestens bis zum 30.9.1996 die erfolgreiche Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme nachweisen, die wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Leitung eines Heimes vermittelt. Die Bildungsmaßnahme nach § 10 Abs. 2 HeimPersV soll sich hinsichtlich der zu vermittelnden wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten an den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV orientieren. "Erfolgreich" bedeutet, daß die Bildungsmaßnahme mit Leistungsnachweis durch Prüfung abgeschlossen werden muß. Das Nähere ist der Anlage "Anforderungen an die Bildungsmaßnahme nach § 10 Abs. 2 HeimPersV" zu entnehmen.

2.11
Zu § 11

2.11.1
Wichtiger Grund nach § 11 HeimPersV

Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Zielsetzung und des Schutzzweckes des HeimG ein Festhalten an den jeweils einschlägigen Anforderungen der HeimPersV nicht geboten ist.

2 .11.2
Ausnahmecharakter der Befreiungsregelung

Mit einer Befreiung wird eine Ausnahme von den in der HeimPersV aufgestellten Anforderungen an die Heime gewährt. Auf Grund dieses Ausnahmecharakters der Regelung ist eine enge Auslegung geboten.