Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 14.04.2011, Az.: 1 Ss 49/11

Vorhalt; Verwertbarkeit; Aussage

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
14.04.2011
Aktenzeichen
1 Ss 49/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 11.11.2010 - AZ: 12 Ns 138/10

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Will das Tatgericht seine Überzeugung auf im Wege des Vorhalts eingeführte Aussagen eines Zeugen anlässlich einer früheren Vernehmung stützen, ist nur das verwertbar, was auf Vorhalt von dem Zeugen bekundet wird, nicht dagegen der Inhalt des Vorhalts selbst.

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 11. November 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Amtsgericht Westerstede - Schöffengericht - hat die Angeklagte am 2. Februar 2010 wegen Beihilfe zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 11. November 2010 mit der Maßgabe verworfen, dass es die Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 95 Tagessätzen zu je 15.- Euro verurteilt hat

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

Die zulässige Revision der Angeklagten hat Erfolg. Sie führt auf eine Verfahrensrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1.

Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagte habe von dem Zeugen D… in zwei Fällen Betäubungsmittel für ihren damaligen Lebensgefährten J… K… entgegengenommen. Dabei habe es sich in einem Falle um eine Tasche mit mehr als 1 kg Marihuana, in dem anderen Fall um eine solche mit mehr als 500 g Marihuana gehandelt. Im Auftrag von K… habe sie dem Zeugen D… dafür in einem Fall einen Umschlag mit 5.000,- Euro, im anderen Fall einen solchen mit mehr als 1.000.- Euro übergeben. Dabei habe sie auf Grund der Tatumstände billigend in Kauf genommen, an einem Rauschgiftgeschäft beteiligt zu sein (UA S. 2/3).

Dass die Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, schließt die Strafkammer unter anderem daraus, dass der Angeklagten, wenn ihr in konspirativer Art und Weise eine Reisetasche übergeben werde und sie einen Briefumschlag mit Bargeld im Gegenzug überreiche, auf dem der Betrag von 5.000,- Euro notiert gewesen sei, ohne jeden Zweifel klar gewesen sei, dass es sich um ein Rauschgiftgeschäft größeren Umfangs gehandelt habe (UA S. 5, 1. Abs.).

Das Landgericht stützt die Feststellung, auf dem übergebenen Briefumschlag sei der Betrag von 5.000,- Euro vermerkt gewesen, auf die erstinstanzliche Aussage des Zeugen D… (UA S. 4, 3. Abs.). Dieser habe zwar in der Berufungsverhandlung erklärt, er wisse nicht mehr, ob der Geldbetrag auf dem Umschlag notiert gewesen sei. Auf Vorhalt seiner erstinstanzlichen Vernehmung, wonach dieser Betrag von 5.000,- Euro auf dem Briefumschlag vermerkt gewesen sei, habe er sodann bekundet, dass dieses sein könne, er wisse dieses aber nicht mehr (UA S. 4, 2. Abs.).

2.

Die - in zulässiger Weise begründete - Revision rügt zu Recht die Verletzung von § 261 StPO.

Das Gericht stützt seine Überzeugung, auf einem der übergebenen Umschläge habe die Geldsumme gestanden, auf die im Wege des Vorhalts eingeführte Aussage des Zeugen Daramsis in der ersten Instanz. Verwertbar ist aber nur das, was auf Vorhalt in die Erinnerung des Zeugen zurückkehrt und nunmehr von ihm bekundet wird, nicht dagegen der Inhalt des Vorhalts selbst (vgl. BGH, Beschluss v. 02.10.1985, 2 StR 377/85, NJW 1986, 2063). Der Zeuge hat jedoch ausweislich der Urteilsgründe (S. 4, 2. Abs.) auf Vorhalt lediglich erklärt, „er wisse dieses heute nicht mehr“.

Ohne die Verwertung der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen D…. wäre die Strafkammer möglicherweise nicht zu einem Schuldspruch gelangt. Ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler ist daher nicht ausgeschlossen. Es unterliegt deshalb der Aufhebung.

3.

Da die Angeklagte bereits mit der Rüge der Verletzung von § 261 StPO durchdringt, kam es auf die weiter erhobene Verfahrensrüge wegen der Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO sowie die Sachrüge nicht mehr an.

Gemäß § 354 Abs. 2 StPO war die Sache daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückzuverweisen.