Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.07.2012, Az.: 4 UF 74/12

Anbahnung des längere Zeit unterbrochenen Umgangskontakts zwischen einem in Jordanien lebenden Vater und dem in Deutschland lebenden Kind

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.07.2012
Aktenzeichen
4 UF 74/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 32480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2012:0718.4UF74.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oldenburg - 07.05.2012

Fundstelle

  • FamRZ 2013, 49

Redaktioneller Leitsatz

1. Auch ein im Ausland (hier: Jordanien) lebender Vater hat Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit seinem in Deutschland lebenden Kind.

2. Das gilt auch dann, wenn die Kontakte längere Zeit unterbrochen waren. In diesem Fall kann ein begleiteter Umgang angebracht sein.

3. Der Ausschluss des Umgangsrechts kann nicht mit Schwierigkeiten des Vaters begründet werden, aus Jordanien nach Deutschland einzureisen.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Oldenburg vom 7.5.2012 geändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird ein begleiteter Umgang mit der Beteiligten zu 1 in folgendem Umfang eingeräumt:

Zweimal jährlich und zwar in der ersten Septemberwoche und in der ersten Aprilwoche jeweils montags bis freitags täglich von 16 bis 17 Uhr.

Der erste Umgangskontakt wird abweichend von der vorgenannten Regelung auf einen Tag begrenzt; der zweite Umgangskontakt wird auf zwei aufeinander folgende Tage begrenzt. Der einwöchige Kontakt findet erstmals beim dritten Mal statt.

Der begleitete Umgang findet nach Maßgabe des Jugendamtes der Stadt Oldenburg statt. Das Jugendamt bestimmt die Räumlichkeiten und in Abstimmung mit der Mutter ggf. auch einen anderweitigen tageszeitlichen Rahmen.

Der Antragsteller hat mindestens einen Monat vor dem Umgangstermin verbindlich mitzuteilen, ob die rechtzeitige Einreise nach Deutschland gewährleistet werden kann. Wird diese Frist nicht eingehalten, entfällt der Umgangstermin ersatzlos.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antragsteller begehrt persönlichen begleiteten Umgang und Telefonkontakte mit seinem aus der zwischenzeitlich geschiedenen Ehe mit der Antragsgegnerin stammenden Kind R......

2

Auf Antrag der Mutter vom 11.11.2009 wurde die Ehe der Eltern geschieden und der Mutter das alleinige Sorgerecht übertragen (5 F 1381/09 - Amtsgericht Oldenburg).

3

Der Antragsteller ist jordanischer Staatsangehöriger und lebt nach der Trennung von der Antragsgegnerin in seinem Heimatland. Während eines Besuches in Jordanien im Jahr 2009 war es zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gekommen. Die Mutter behauptet dazu, der Vater habe das Kind gegen ihren Willen dort behalten wollen, habe sich während des Aufenthaltes allerdings nicht um R.....gekümmert und das Kind gemeinsam mit der Mutter eingesperrt. Da der Vater einer Ausreise nicht zugestimmt habe, seien Mutter und Kind inoffiziell aus Jordanien ausgereist.

4

Das Familiengericht hat mit seinem im Übrigen in Bezug genommenen Beschluss den Antrag des Vaters auf unbegleiteten Umgang in Oldenburg und einen regelmäßigen mehrwöchigen Aufenthalt in Jordanien im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Vater könne sein Umgangsrecht in Deutschland nicht ausüben, da es ihm verwehrt sei, nach Deutschland einzureisen.

5

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters, mit der er seinen Antrag auf ein zweimal jährlich stattfindendes begleitetes Umgangsrecht und wöchentliche, halbstündige telefonische Kontakte modifiziert. Zur Begründung vertritt der Vater die Auffassung, dass die fehlende Möglichkeit der Einreise nach Deutschland kein tragender Grund für die Ablehnung des Umgangsrechts sei.

6

Der Antrag des Vaters auf Erteilung eines Visums zur Einreise nach Deutschland zwecks Wahrnehmung des Anhörungstermins vor dem Senat ist von der Botschaft in Amman abgelehnt worden. Die Botschaft begründet die Ablehnung insbesondere mit dem fehlenden Rückkehrwillen des Vaters, aber auch mit den Vorfällen aus dem Jahr 2009 in Jordanien und sieht eine Gefahr des Kindesentzugs bei einer Einreise des Vaters.

7

Der Senat hat das Kind am 3.7.2012 persönlich angehört.

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II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.

9

Der Vater hat gem. § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit R...... Das Umgangsrecht ist allerdings im erkannten Umfang nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB einzuschränken. Zum Wohl des Kindes ist es erforderlich, dass lediglich begleiteter Umgang stattfindet. R..... hat ihren Vater letztmalig im Jahr 2009 gesehen. Zu diesem Zeitpunkt ist sie erst etwa ein Jahr alt gewesen. Sie erinnert sich an ein gemeinsames Zusammenleben mit ihm nicht mehr und kennt ihren Vater nur von Fotos, die die Mutter ihr gezeigt hat. Bereits zur Anbahnung eines persönlichen Kontaktes ist deshalb eine professionelle Begleitung des Umgangs, wie vom Vater zweitinstanzlich auch gewünscht, notwendig.

10

Durch die Begleitung des Umgangs wird gewährleistet, dass der Vater den persönlichen Kontakt zum Kind nicht ausnutzt, um es der Mutter zu entziehen. Das Jugendamt sieht sich derzeit in der Lage, den begleiteten Umgang im notwendigen Umfang, d.h. sowohl kindgerecht als auch sicher organisieren zu können. Der Vater wird danach mit R..... nur in einem sicheren Umfeld zusammentreffen können. Diese Einschränkung seines Umgangs hat er hinzunehmen. Das Wohl des Kindes erfordert es, dass die Rückkehr zur Mutter gewährleistet wird. Angesichts der Umstände, die 2009 in Jordanien vorgefallen sind und die die Botschaft auch heute noch veranlassen, die Gefahr eines Kindesentzugs in den Bescheid über die Visumsablehnung aufzunehmen, muss der Vater das Vertrauen in einen verlässlichen Umgang mit dem Kind wieder herstellen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, damit die Mutter ihrer Verpflichtung aus § 1684 Abs. 2 BGB nachkommen und dem Kind einen wohl vorbereiteten und angstfreien Umgang mit dem Vater gestatten kann.

11

Die Angst der Mutter vor einem Kindesentzug ist, so die Einschätzung des Senats nach der persönlichen Anhörung, real. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zwischen den Beteiligten zu 2 und 3 streitigen Einzelheiten des Jordanienaufenthalts sich jeweils so begeben haben, wie die Mutter sie schildert. Diese Vorfälle werden sich in Deutschland so nicht wiederholen können. Zum einen verfügt der Vater hier nicht über das dafür notwendige soziale Umfeld. Zum anderen ist die Mutter zwischenzeitlich alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, weshalb sie jederzeit die Möglichkeit hat, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und sich außerhalb des stattfindenden Umgangs nicht mit dem Vater abstimmen muss. Dennoch ist das Vertrauen der Mutter in die Person des Vaters nachhaltig gestört. Es kann nur durch den behutsamen Aufbau von Vertrauen in einem verlässlichen, sicheren Rahmen wieder hergestellt werden.

12

Die weitergehende Befürchtung der Mutter, der Vater werde das Umgangsrecht nutzen, um illegal in Deutschland zu bleiben, teilt der Senat nicht. Dem Vater persönlich kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden. Jedenfalls sind bislang keine Verstöße gegen Aufenthaltsbestimmungen bekannt. Aus dem Verhalten anderer jordanischer Staatsangehöriger kann hingegen nicht geschlossen werden, dass der Vater sich vergleichbar verhält. Auch wird insoweit die Gefahreneinschätzung eines Kindesentzugs außerhalb des persönlichen Kontakts nicht geteilt. Es liegen keinerlei Anzeichen für eine derartige Handlung des Vaters vor.

13

Um das Kind auf die Umgangskontakte vorzubereiten, muss die Mutter einen Monat vor dem Termin sichere Kenntnis darüber haben, ob der Umgang stattfindet. Es ist für das Wohl des Kindes erforderlich, dass R.....auf den Kontakt zum Vater von der Mutter vorbereitet wird. Dazu ist ein gewisser zeitlicher Rahmen notwendig, der mit einem Monat ausreichend lang bemessen sein dürfte. Sodann muss der Umgang aber auch verlässlich stattfinden. Wird das Kind durch den Ausfall des angekündigten Kontakts zum Vater enttäuscht, ist dies für das Kindeswohl nicht zuträglich. Durch die Verpflichtung zur verbindlichen Zusage werden die Voraussetzungen geschaffen, dass neben Mutter und Kind auch der Träger, der den begleiteten Umgang zu organisieren hat, rechtzeitig informiert werden kann.

14

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB liegen hingegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ausübung des Umgangsrechts das Kindeswohl gefährdet. Der Senat geht nicht davon aus, dass die Vorkommnisse in Jordanien das Kind, das damals erst etwas über ein Jahr alt gewesen ist, unmittelbar nachhaltig traumatisiert haben. Die Verfahrensbeiständin hat darüber berichtet, dass R.....die Bilder ihres Vaters nicht angstbesetzt angesehen und beschrieben hat. Im Gespräch über ihn ist das Kind unauffällig geblieben. Diesen Eindruck hat der Senat in der persönlichen Anhörung des Kindes ebenfalls erhalten. R..... hat zwar einen Kontakt zum Vater zunächst abgelehnt. Als ihr vorgeschlagen worden ist, die Verfahrensbeiständin könne zugegen sein, ist sie aber einverstanden gewesen. Diese Einstellung ist maßgeblich dem verantwortungsvollen Umgang der Mutter mit dem Kind im Zusammenhang mit der Person des Vaters zuzuschreiben. R.....ist dadurch soweit derzeit ersichtlich in der Lage, Kontakt zum Vater aufzunehmen. Soweit erforderlich, ist eine Vertrauensperson des Kindes bei den Terminen zuzulassen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist danach allerdings nicht erforderlich.

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Allein die Schwierigkeiten, in Deutschland zur Ausübung des Umgangsrechts einreisen zu können, begründen eine Antragsablehnung nicht (so auch OLG Bremen NJW-RR 2011, 1084 [OLG Bremen 25.02.2011 - 4 UF 108/10].). Tatbestandlich führt die mutmaßlich fehlende Einreisemöglichkeit nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohls. Die mit der Unsicherheit der Einreise einhergehende fehlende Verlässlichkeit der Kontakte zwischen Vater und Kind sind mit der Ankündigungsregelung weitgehend ausgeschlossen.

16

Ein telefonischer Kontakt zwischen Vater und Kind entspricht dem Wohl des Kindes derzeit nicht. R..... muss ihren Vater erst persönlich kennen lernen, bevor ihr ein Telefonat zugemutet werden kann. Es kommt darauf an, wie die ersten Umgangskontakte auf das Kind wirken. Erst dann kann möglicherweise ein regelmäßiges Telefonat zuzulassen sein.

17

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 81 Abs. 1 FamFG.

18

Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt gem. § 45 Abs. 1 FamGKG. Der einseitige Auslandsbezug ist kein Grund, den Verfahrenswert, der Auswirkungen auf sämtliche Gebühren hat, zu erhöhen.