Abschnitt 5 NeuAZRegPolD - 5. Bereitschaftsdienst
Bibliographie
- Titel
- Arbeitszeitregelung für den Polizeivollzugsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- NeuAZRegPolD,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010703002
5.1
Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn
sich die Beamtin oder der Beamte lediglich in ihrer oder seiner Dienststelle oder an einem anderen vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb ihrer oder seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können, und
die Zeitdauer einer Inanspruchnahme nach durchschnittlichem Erfahrungssatz weniger als 50 v.H. beträgt.
5.2
Die Höhe der Anrechnung des Bereitschaftsdienstes auf die Arbeitszeit ist nach den durchschnittlichen Erfahrungswerten über die tatsächliche Inanspruchnahme für den Zeitraum eines Jahres zu ermitteln. Mit dieser pauschalen Regelung sind auch die tatsächlichen Dienstleistungen abgegolten.
Der Bereitschaftsdienst ist mit einem Viertel auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen, wenn die durchschnittliche Dienstleistung weniger als ein Viertel des Bereitschaftsdienstes ausmacht. Der Bereitschaftsdienst ist zur Hälfte auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen, wenn die durchschnittliche Arbeitsleistung ein Viertel oder mehr, aber weniger als die Hälfte des Bereitschaftsdienstes ausmacht.
Kein Bereitschaftsdienst, sondern Volldienst liegt vor, wenn
die durchschnittliche Arbeitsleistung bei 50 v.H. und mehr liegt oder
eine Verwendung im Rahmen eines geschlossenen Einsatzes erfolgt. Dabei beginnt der geschlossene Einsatz für die Bereitschaftspolizei mit Verlassen der Unterkunft bzw. für Einheiten des Einzeldienstes beim Verlassen des Versammlungsortes i.S. der Einsatzabfindungsbestimmungen und endet mit der Ankunft in der Unterkunft bzw. am ursprünglichen Versammlungsort.
5.3
Über die Einstufung des zu leistenden Bereitschaftsdienstes entscheiden die Polizeibehörden und -einrichtungen.